Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit trotz Insolvenz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 158/58
Datum
03.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Betrugs und Konkursvergehens; die Revision blieb erfolglos. Zentrale Frage war, ob Unterlassen der Offenbarung der Überschuldung als Täuschung ausreicht. Der BGH hält eine allgemeine Offenbarungspflicht für begrenzt, bejaht aber Betrug, weil der Angeklagte seine Zahlungsfähigkeit positiv vorgab. Vorsatz und Kausalität seien festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine Rechtspflicht, Vertragspartner über die eigene Vermögenslage zu unterrichten, besteht nur unter besonderen Umständen wie bestehenden Vertrauensverhältnissen.

2

Täuschung durch bloßes Unterlassen setzt eine Offenbarungspflicht voraus; ohne solche Pflicht fehlt die eigenständige Bedeutung des Verschweigens.

3

Wer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Waren bestellt und zugleich die Erfüllungsbereitschaft bzw. -fähigkeit vorgibt, täuscht auch durch positive Erklärung und kann sich des Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen.

4

Das Verschweigen der Überschuldung verliert gegenüber der Vorspiegelung von Leistungsfähigkeit selbständige Bedeutung; auf die tatsächliche Täuschungskraft der Erklärung kommt es an.

5

Für den Betrug sind Unrichtigkeit der Angaben, Vorsatz bezüglich der Unrichtigkeit und schädigender Vorsatz sowie Kausalität zwischen Täuschung und Vermögensverfügung erforderlich und können aus den Feststellungen bejaht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 10. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Willi Henri van ██████ aus █████, geboren am ████████ 1912 in ███, wegen Vergehens gegen das GmbHG und wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 10. Januar 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten zunächst am 10. Dezember 1956 unter Freisprechung im Übrigen wegen verspäteter Konkursanmeldung als Geschäftsführer einer GmbH, wegen fortgesetzter gesellschaftlicher Untreue als Geschäftsführer einer GmbH in Tateinheit mit Konkursvergehen und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil am 9. Juli 1957

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle der Entnahme von Spesen und Gehalt nur wegen Konkursvergehens (nicht wegen Konkursvergehens in Tateinheit mit GmbH-Untreue) verurteilt wird,

2. samt den Feststellungen aufgehoben a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, b) im Übrigen in den Strafaussprüchen.

Im Übrigen hat der Senat die Revision verworfen.

Die Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen verspäteter Konkursanmeldung als Geschäftsführer einer GmbH, wegen Konkursvergehens und wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat auch dieses Urteil mit der Revision angefochten. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nachzuprüfen war – davon geht auch die Revision aus – abgesehen von den Strafzumessungsgründen nur noch die Verurteilung wegen Betruges in sieben Fällen, weil der Schuldspruch im Übrigen schon mit dem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil rechtskräftig war.

Die Verurteilung wegen Betruges in sieben Fällen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe alle sieben Firmen dadurch getäuscht, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, ihnen die wahre (schon vor Aufgabe der ersten in Betracht kommenden Bestellung hoffnungslose) Vermögenslage der ███ GmbH zu offenbaren. Sie meint,

„nach allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr müsse jeder Vertragspartner diejenigen Umstände, von denen er erkennt, dass sie dem anderen unbekannt, für seinen Willensentschluss aber bestimmend sind, seinem Vertragspartner offenbaren“.

Diese Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Täuschung durch Unterlassung begründet, sind bedenklich, weil zu weit gehend. Es ist vielmehr daran festzuhalten, dass eine Rechtspflicht des Vertragsgegners, den anderen Vertragsteil über seine Vermögenslage aufzuklären, nur unter besonderen Umständen, nämlich bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen werden kann (RGSt 65, 106, 107; 70, 151, 155; BGH 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954; 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954 und BGHSt 6, 198).

Hiernach würde eine Täuschung durch Unterlassen nur in den Fällen ████ Eisenhandel ███████ und ████████████ in Frage kommen, weil der Angeklagte zu diesen Firmen schon in Vertragsbeziehungen stand, bevor die ██████████ GmbH konkursreif war und der Angeklagte dies erkannte.

Indes bedurfte es in den vorliegenden Fällen der Annahme einer Offenbarungspflicht überhaupt nicht. Der Angeklagte hat nämlich nicht nur eine wahre Tatsache verschwiegen, sondern den Geschäftspartnern der ███████████ GmbH darüber hinaus in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine falsche Tatsache vorgespiegelt. Denn wer in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht, seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, Waren bestellt und befristete Zahlung verspricht, unterdrückt nicht nur eine wahre Tatsache, sondern spiegelt seinem Lieferanten auch ohne ausdrückliche Erklärung den Willen und die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen als falsche Tatsache vor. Er erklärt, worauf der Senat im Anschluss an das Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Dezember 1955 (4 StR 458/55) bereits hingewiesen hat, die gegenwärtigen Verhältnisse der bestellenden Firma stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht entgegen.

Gegenüber der darin liegenden Vorspiegelung kommt dem Verschweigen der Überschuldung keine selbständige Bedeutung zu (BGH 2 StR 285/51 vom 9. Oktober 1951, 2 StR 304/51 vom 18. Dezember 1951, vgl. auch RGSt 70, 151, 158; BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).

Dass die Erklärung des Angeklagten in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit nicht den Tatsachen entsprach und dass dem Angeklagten dies auch bekannt war, ergeben die Feststellungen der Strafkammer eindeutig. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 263 StGB, insbesondere der Schädigungsvorsatz, sind nunmehr ausreichend festgestellt. Auch mit der Frage, ob etwa die Versuche des Angeklagten, größere Aufträge hereinzubringen, seinem Schädigungsvorsatz entgegenstanden, hat sich das Landgericht nunmehr eingehend und ohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt.

Die Revision hat besondere Ausführungen nur zum Fall █████████████ gemacht. In diesem Fall hat der Angeklagte bewusst wahrheitswidrige Angaben über seine Geschäftsverbindungen zu der Firma ████ gemacht. Die Strafkammer führt jedoch aus, dass durch diese Erklärungen des Angeklagten die Vertreter der Firma ███ ██████████████ nicht in einen Irrtum versetzt worden seien, sie hätten vielmehr mit einer verspäteten Zahlung gerechnet und insoweit sei daher die Täuschung des Angeklagten für die Vermögensverfügung nicht ursächlich geworden. Die Revision meint, bei dieser Lage habe der Angeklagte,

„wenigstens subjektiv davon ausgehen können, dass die viel weniger bedeutungsvolle Verschweigung des Verlustes des Stammkapitals der GmbH und der damit verbundenen Konkursreife erst recht keinen Einfluss auf die Dispositionen seiner Lieferanten haben würde“.

Hierbei verkennt die Revision zweierlei. Einmal hatten die Vertreter der Firma ██████ wie übrigens auch einige andere Firmen nur mit einer verspäteten Zahlung, nicht aber mit dem Ausfall ihrer Gegenforderung gerechnet, zum anderen besagen die insoweit vorhandenen und in Kauf genommenen Zweifel der Firmen nichts über die Vorstellung des Angeklagten, der in seine Vorstellung sämtliche Voraussetzungen des Betruges aufgenommen hatte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaBorker

Zitiert (4)

Zitiert von (3)