Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfallbetrugs, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 57/70
- Datum
- 18.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die strafbare Täuschung durch Verschweigen (etwa bei Darlehensgewährung) ist entscheidend, ob eine Rechtspflicht zur Offenbarung bestand; eine solche Offenbarungspflicht besteht nicht allgemein, sondern nur bei Bestehen besonderer Vertrauensverhältnisse oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen.
Alleinige Bekanntschaft oder frühere flüchtige Kontakte begründen nicht ohne weiteres ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis, das eine Offenlegungspflicht auslöst.
Ist der Verkäufer durch ausdrückliche Erklärung und durch Zurückbehaltung des Fahrzeugbriefs im Eigentumsvorbehalt geblieben und weiß der Erwerber hiervon, so schließt dies eine Übereignung aus und kann die spätere rechtwidrige Verfügung die Tatbestandsverwirklichung der Unterschlagung begründen.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Rechtsfehlers beeinträchtigt nicht automatisch andere, unabhängig festgestellte Schuldsprüche; diese bleiben bestehen, soweit in ihnen kein Rechtsfehler ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz ███ aus ████, geboren am ██ 1935 in Köln, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,
Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. ███ ██ Rechtsanwalt als ████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall, Untreue, Unterschlagung und Unterhaltsentziehung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt. Seine Revision, die zulässigerweise auf den gesamten Strafausspruch und den Schuldspruch wegen Rückfallbetruges und Unterschlagung beschränkt ist, hat zum Teil Erfolg.
1. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Rückfallbetruges. Der Angeklagte hatte den Spanier ██████████, den er mal bei dessen ███████████-Aufenthalt als Mietwagenfahrer gefahren hatte, in Barcelona aufgesucht und ihm erklärt, er befinde sich in Not und benötige Geld. Dieser hatte ihm daraufhin 15.000 Peseten als Darlehen gegeben. Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung in einem Verschweigen dessen, dass der Beschwerdeführer sich auf der Flucht vor den deutschen Strafverfolgungsbehörden befand, ohne Arbeit und Einkommen war und keine Aussicht darauf hatte. Sie meint, angesichts seiner ungewissen Vermögenslage sei es seine Pflicht gewesen, den Spanier über seine wahre Situation aufzuklären, zumal zwischen beiden schon aus ihrer Bekanntschaft in ███████████ ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand und ██████████ ausgehen musste, dass sich die wirtschaftliche Situation des Angeklagten nicht wesentlich gegenüber früher verändert hatte.
Dieser Rechtsauffassung der Strafkammer kann nicht beigetreten werden. Nach dem Sachverhalt liegt es nahe, dass der Angeklagte den Spanier nicht durch Verschweigen wichtiger Umstände, sondern durch Vorspiegeln der Fähigkeit, das Darlehen überhaupt oder alsbald zurückzahlen zu können, und des Willens, dies zu tun, getäuscht hat. Diesen Schluss hat die Strafkammer jedoch nicht gezogen. Hat der Beschwerdeführer aber nur wichtige Tatsachen verschwiegen und nicht etwas vorgespiegelt, kommt es, wovon die Strafkammer zutreffend ausgeht, darauf an, ob der Angeklagte die Rechtspflicht hatte, die Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen ließen, zu offenbaren. Eine solche Pflicht besteht aber bei Abschluss von Darlehensverträgen nicht ohne weiteres, sondern nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen (BGH, Urt. v. 19. Juni 1953 – 2 StR 492/52; 3. Juni 1954 – 3 StR 739/53; 3. Juni 1958 – 5 StR 158/58 – RGSt 65, 106 f; 70, 151 ff). Diese Voraussetzungen ergeben sich nicht aus den bisherigen Feststellungen. Allein durch die Tatsache, dass ██████████ den Angeklagten kannte, weil dieser ihn früher als Mietwagenfahrer durch Bonn gefahren hatte, ist noch nicht ein Vertrauensverhältnis begründet. Mehr ist dazu aber nicht festgestellt.
2. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung des Kraftwagens erhebt, sind unbegründet. Im Urteil ist einwandfrei festgestellt, dass der Verkäufer ████ sich das Eigentum an dem Kraftwagen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises durch ausdrückliche Erklärung und Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefes vorbehalten (UA Bl. 10), dem Angeklagten den Wagen also noch nicht übereignet hatte, und dass der Angeklagte dies wusste.
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfallbetruges wirkt sich nicht auf die Strafaussprüche in den anderen Fällen aus. Bei diesen vermag der Senat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zu erkennen.
| Kirchhof | Sanders | Müller | |||
| Willms | Baumgarten |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 739/53 · 03.06.1954BGH: Betrug durch Vorspiegelung der Kreditwürdigkeit bei Darlehensaufnahme trotz Überschuldung
- BGH · 2 StR 492/52 · 19.06.1953BGH: Schweigen bei Darlehen/Abzahlung nicht ohne Offenbarungspflicht Betrug
- BGH · 5 StR 158/58 · 03.06.1958Revision verworfen: Betrug durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit trotz Insolvenz