Rückfallbetrug: Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Zahlungszusagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 458/55
- Datum
- 15.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemeiner Entschluss, jede sich bietende Gelegenheit zu Diebstählen zu nutzen, begründet keinen Gesamtvorsatz und trägt für sich genommen nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung.
Wer ohne realistische Aussicht auf spätere Zahlung eine Sache erwirbt und Zahlung verspricht, täuscht regelmäßig konkludent über seine gegenwärtige Leistungsfähigkeit bzw. darüber, dass seine Vermögenslage der Erfüllung nicht entgegensteht.
Die Verwertung einer durch Betrug erlangten Sache ist nicht als Unterschlagung, sondern als straflose Nachtat zu beurteilen, wenn bereits bei Begehung des Betrugs Zueignungsabsicht bestand; fehlt diese, kann eine spätere Zueignung eine selbständige Unterschlagung begründen.
Ein lediglich untergeordnetes, unselbständiges Auftragsverhältnis ohne eigene Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit begründet keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB.
Mehrere Täuschungshandlungen, die in einem einheitlichen Verhandlungsvorgang demselben Ziel dienen und für die Vermögensverfügung gemeinsam ursächlich sind, können eine natürliche Handlungseinheit bilden und sind dann als eine Betrugstat zu bewerten.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 4. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Richard K. aus ████, geboren am █████ 1911 in Landkreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Bandendiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 4. August 1955, soweit der Angeklagte in den Fällen 4 und 5 (in der großen Tateinheit) verurteilt ist, aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten K. verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen schweren Diebstahls in 6 Fällen, davon in vier Fällen fortgesetzt handelnd, sowie wegen Rückfallbetrugs in 4 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu Zuchthausstrafe und Geldstrafen verurteilt. Die Revision ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung in den genannten Fällen beschränkt worden. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer rügt in den Diebstahlsfällen nur die Annahme von Tatmehrheit an. Er ist der Auffassung, dass ihn das Landgericht nur wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls hätte bestrafen können. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Der Angeklagte und sein Begleiter hätten zu Beginn der Straftaten nur allgemein den Entschluss zur Begehung zahlreicher selbständiger Diebstähle gefasst, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch völlig ungewiss gewesen sei. Der allgemeine Entschluss, jede sich bietende Gelegenheit zur Begehung von Diebstählen zu benutzen, sei aber kein Gesamtvorsatz. Eine fortgesetzte Handlung sei nur in den Fällen anzunehmen, in denen die beiden Mittäter sich darüber einig gewesen seien, an bestimmten Orten bestimmte Mengen von Gegenständen zu entwenden und zwar so viele, als sie in ihrem Personenkraftwagen unterbringen konnten, ferner an Treibstoff, was sie gerade benötigten. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Tatrichter die Gesamtheit der Diebstähle in sechs Tatgruppen zusammengefasst, die jeweils einen (fortgesetzten) schweren Diebstahl darstellen und in Tatmehrheit zueinander stehen: Die Diebstähle, die zur Vorbereitung der Fahrt nach Berlin begangen wurden, die Straftaten während dieser Fahrt bis Bamberg, zwei Diebstähle während des Aufenthalts in dieser Stadt, schließlich Diebstähle, die von Kaiserslautern aus während zweier nächtlicher Fahrten nach Würzburg bzw. Bamberg ausgeführt wurden. Diese Beurteilung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH MDR 1953, 147); im Übrigen liegen ihre Gründe ausschließlich im Tatsächlichlichen und zeigen keine Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision sind nicht zu beachten, weil sie an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung der Tatsachen die eigene Beweisbeurteilung setzen wollen. Das ist nicht zulässig.
2. Auch in den Fällen 6 und 9 (████ und M.) hält die rechtliche Würdigung des Tatrichters der Nachprüfung stand. Der Angeklagte versprach dem Fuhrunternehmer ███ den Kaufpreis in Höhe von 3.500 DM für einen Anhänger in monatlichen Raten von 500 DM, beginnend mit dem 1. November 1953, zu bezahlen. Der Angeklagte wusste aber, dass er wegen seiner hohen Schuldenlast und seiner geringen Einnahmen außer der ersten Rate zu weiteren Ratenzahlungen nicht in der Lage sein werde. Infolge des Irrtums des ███ über die Vermögenslage des Angeklagten erreichte der Beschwerdeführer sein Ziel, in den Besitz des Anhängers zu kommen. Er hatte auch mit der Möglichkeit einer Schädigung des ███ gerechnet, sie bewusst gebilligt und auch gewollt. Damit sind die Merkmale des Betruges im Rückfall dargetan. Durch sein Versprechen der pünktlichen Zahlung in Kenntnis seiner Vermögenslage hat der Angeklagte eine Tatsache vorgespiegelt: Wer nämlich ohne Aussicht auf eine künftige Zahlungsmöglichkeit eine Sache kauft und Zahlung verspricht, spiegelt auch ohne ausdrückliche Erklärung vor, seine gegenwärtigen Verhältnisse stellten der vereinbarten Erfüllung des Vertrages hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises nicht im Wege (BGH 2 StR 285/51 vom 9. Oktober 1951; 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954 und 4 StR 191/55 vom 3. November 1955). Durch die Auslieferung des Anhängers hat ███ den Besitz an dem Anhänger verloren und eine im Wesentlichen wertlose Kaufpreisforderung erworben. Er ist also durch die Täuschungshandlung des Angeklagten geschädigt worden (RGSt 42, 161; LK § 263 VII 1).
Diesen Anhänger verpfändete der Angeklagte zwei Monate später dem Inhaber einer Autoverwertungsfirma W. M. Von ihm hatte er einen Austauschmotor gekauft. Da er dessen Kaufpreis nicht zahlen konnte, gab er sich wahrheitswidrig als Eigentümer des Anhängers aus und verpfändete diesen noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anhänger für die Zahlung des Kaufpreises des Austauschmotors. Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt einen weiteren Betrug im Rückfall zum Nachteil des M. und zugleich eine Unterschlagung zum Nachteil des ███ gesehen. Die Annahme von Betrug ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen Eingehungsbetrug. M. erwarb gegen Hergabe seines Motors eine wertlose Kaufpreisforderung; sie war zwar durch die Verpfändung des Anhängers gesichert (§§ 932 Abs. 2, 1207 BGB). Allein dieses Pfandrecht hatte nicht den wirtschaftlichen Wert, den ein vom Eigentümer erworbenes, in seinem rechtlichen Bestand unangreifbares Pfandrecht gehabt hätte, zumal sich ███ den für den Anhänger ausgestellten Kraftfahrzeugbrief nicht hatte aushändigen lassen (BGHSt 3, 370). Die Auffassung des Landgerichts, in einem etwaigen Rechtsstreit mit ███, dem Eigentümer der Pfandsache, hätte M. seinen guten Glauben nachweisen müssen, ist allerdings unrichtig; die Beweislast ist gerade umgekehrt gestaltet.
Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist die Verwertung einer durch Betrug erlangten Sache nicht als Unterschlagung, sondern als straflose Nachtat anzusehen, wenn bei Begehung des Betrugs der Täter bereits die Absicht der Zueignung hatte (RGSt 39, 239; 43, 17; 61, 38; BGHSt 3, 370 a. E.; vgl. auch BGHSt 6, 67). Diese Absicht fehlte aber im vorliegenden Falle; dem Angeklagten kam es, als er die Herausgabe des Anhängers durch Täuschung des ███ erlangte, zunächst nur auf den Besitz des Fahrzeugs an. Durch die Verpfändung hat er sich erstmals die Rechte eines Eigentümers angemaßt und damit den dem ███ durch den Vertragsabschluss eingetretenen Schaden (Verlust des Besitzes) vertieft und erweitert. Sonach liegt keine straflose Nachtat, sondern Unterschlagung vor.
3. In den Fällen R. und A. wie in den Fällen █ und M. erschöpfen sich die Ausführungen der Revision in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Doch führt die allgemeine Sachrüge in den beiden erstgenannten Fällen zur Aufhebung des Urteils.
a) Der Angeklagte kaufte am 28. Juli 1953 unter Eigentumsvorbehalt von der Firma R. einen Lastkraftwagen (C.) zum Preise von 5.000 DM. Die Firma ██ hatte den Wagen um den Betrag von 3.500 DM von █ gekauft; bei diesem stand der Wagen noch am 28. ████ 1953. Auf Weisung des Angeklagten hatte ██ inzwischen an dem Fahrzeug verschiedene ██████████████. ██ übergab dem Angeklagten am 28. Juli 1953 einen Scheck über 3.500 DM mit dem Auftrag, ihn an █ als Kaufpreis zu überbringen und dafür den Lastkraftwagen in Empfang zu nehmen. Der Angeklagte gab den Scheck seiner Bank, ließ ihn auf seinem Konto gutschreiben und hob sogleich den Betrag von 3.500 DM ab. Davon behielt er 500 DM für sich, 3.000 DM gab er am 29. Juli 1953 an ███████ und gab ihm vor, die Firma ██ werde in den nächsten Tagen einen Herrn schicken, der den restlichen Betrag von 500 DM bringen werde. Im Vertrauen auf diese Erklärung überließ █ den Lastwagen dem Angeklagten, was er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getan hätte. In diesem Sachverhalt hat das Landgericht einen Betrug im Rückfall gegenüber █ in Tateinheit mit Untreue gegenüber R. gesehen.
Die Täuschungshandlung des Angeklagten und die Vermögensverfügung des Getäuschten, nämlich die Herausgabe des Wagens, bedürfen keiner weiteren Erörterung; fraglich könnte sein, worin der Schaden des █ bestand. Das Landgericht meint, er sei darin zu sehen, dass █ die Restforderung in Höhe von 500 DM klageweise geltend machen musste. Indessen handelt es sich hierbei um einen Schaden, der erst später, nicht schon am 29. Juli 1953 auftrat. Der Schaden bestand vielmehr in der Übergabe des Wagens ohne gleichzeitigen Erhalt des ganzen Kaufpreises. Damit war die Vermögenslage des █ schlechter geworden, als sie vorher war. Gerade auf die Herausgabe des Wagens aber hatte es der Angeklagte abgesehen; er wollte sich in den Besitz des Wagens setzen, obwohl dieser noch nicht voll bezahlt war. Vermögensverlust des █ und beabsichtigter Vermögensvorteil des Angeklagten entsprachen sich also.
Dass der Angeklagte zur Zeit der Tat █████████████████ ████████████ war, die Vermögensinteressen der Firma █ wahrzunehmen, entnimmt das Landgericht aus einem dem ███████████ erteilten Auftrag, den Scheck an █ abzuliefern und das Fahrzeug in Empfang zu nehmen. So geartete untergeordnete Auftragsverhältnisse, die dem Beauftragten weder Selbständigkeit noch eine gewisse Bewegungsfreiheit gewähren, werden indes von § 266 StGB nicht erfasst (Schönke-Schröder StGB § 266 IV 1; RGSt 69, 61, 280).
Scheidet Untreue aus, so liegt die Annahme einer Unterschlagung, und zwar des Schecks, nahe. Der Angeklagte hat sich den Scheck dadurch zugeeignet, dass er vermöge der mit dem Besitz des Schecks verbundenen Legitimationskraft über den wirtschaftlichen Wert des Schecks und damit über den Scheck selbst teilweise verfügte und sich damit die Befugnisse eines Eigentümers anmaßte (RGSt 54, 188; 2Strz 1916, 188).
b) Bei der Abholung des Wagens am 29. Juli 1953 gab der Angeklagte, da er die Kosten der Ausbesserung in Höhe von 1.000 DM nicht bar zahlen konnte, einen Wechsel über diesen Betrag, zahlbar in drei Monaten. Zur Einlösung des Wechsels war er nicht in der Lage; damit hatte er schon bei der Ausstellung des Wechsels gerechnet und die Möglichkeit der Schädigung des █ in Kauf genommen und gebilligt. Durch die Hingabe erregte er bei diesem den Irrtum, er sei zahlungsfähig, und erreichte dadurch die Auslieferung des Wagens, der sonst, trotz der Zahlung des Kaufpreises, nicht übergeben worden wäre. Soweit das Landgericht in diesem Verhalten den Tatbestand des Betruges im Rückfall sieht, sind dagegen keine Bedenken anzumelden. Die Vermögensverfügung und der Vermögensschaden des █ bestehen in der Herausgabe des Wagens ohne Empfang der Reparaturkosten; die Forderung auf Zahlung des Werklohns war bei der Vermögenslosigkeit des Angeklagten und bei dem Fehlen jeder Aussicht auf Besserung dieser Vermögenslage wertlos. Die Frage, ob die Firma R. als Käufer des Lastkraftwagens gegen Zahlung des Kaufpreises Herausgabe des Fahrzeugs hätte verlangen können, ohne dass █ in der Lage gewesen wäre, ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Werklohns geltend zu machen, kann hier offenbleiben; denn der Angeklagte hatte jedenfalls gegenüber █ keinen Anspruch auf Herausgabe des Wagens ohne gleichzeitige Zahlung des Werklohns (§ 641 BGB).
Durchgreifende Bedenken richten sich aber gegen die Annahme des Landgerichts, dieses Verhalten bilde einen neuen, gegenüber a) selbständigen Betrug des Angeklagten. Die Übergabe des Wechsels geschah im Zuge der Verhandlung, die mit der Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000 DM verbunden war. Dem Angeklagten kam es darauf an, in den Besitz des Fahrzeugs zu kommen. Um dies zu erreichen, sah er sich gezwungen vorzuspiegeln, der Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 500 DM werde in den nächsten Tagen bezahlt; er musste gleichzeitig aber auch vortäuschen, dass er selbst die Ausbesserungskosten in Höhe von 1.000 DM bezahlen könne und am Tage der Fälligkeit des ausgestellten Wechsels auch bezahlen werde. █ hatte den Wagen nicht herausgegeben, wenn ihm nicht beide Zusagen gleichzeitig geleistet worden wären. Bei diesem Zusammenfallen von Zeit und Ziel des Vorgehens des Angeklagten stellt das gesamte Vorgehen des Angeklagten eine natürliche Handlungseinheit dar, sodass nur ein Betrug im Rückfall, gegebenenfalls in Tateinheit mit Unterschlagung, und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, zwei selbständige Betrugsfälle vorliegen. Zumindest hätte der Gesichtspunkt einer fortgesetzten Betrugshandlung näherer Erörterung bedurft. Das Urteil kann daher im Umfang der Verurteilung in den Fällen V Ziff. 4 und 5 keinen Bestand haben. Das hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe mit allen Nebenstrafen und Nebenfolgen aufzuheben ist.
Im Übrigen kann das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg haben.
| Güde | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Haager |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 158/58 · 03.06.1958Revision verworfen: Betrug durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit trotz Insolvenz
- BGH · 4 StR 476/65 · 29.10.1965Betrug bei Warenbestellungen: Anforderungen an Täuschung und Vermögensgefährdung
- BGH · 4 StR 146/56 · 24.05.1956Revision: Abgrenzung von Betrug und Unterschlagung bei Abzahlungsdelikten
- BGH · 5 StR 126/57 · 09.07.1957BGH: Entnahme übermäßiger Spesen/Gehalt – keine GmbH-Untreue bei Verbotsirrtum; Betrug zurückverwiesen