Eingehungsbetrug bei Warenkauf trotz Zahlungsunfähigkeit: Vorsatzanforderungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/55
- Datum
- 08.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten die fristgerechte Erfüllbarkeit einer Wechselverbindlichkeit vorspiegelt, kann über seine gegenwärtige Leistungsfähigkeit täuschen.
Beim Eingehungsbetrug ist der Vermögensschaden durch Vergleich der erlangten Forderung mit der durch die Leistung eingetretenen Vermögensminderung zu bestimmen; eine Forderung ist schadensgleichwertig nur, wenn sie wirtschaftlich gleichwertig und alsbald realisierbar ist.
Allein die Möglichkeit einer nicht fristgerechten Zahlung begründet im Geschäftsverkehr regelmäßig noch keinen Vermögensschaden; hierfür bedarf es besonderer Umstände oder einer außerhalb geschäftlicher Toleranz liegenden Verzögerung.
Für den subjektiven Tatbestand des Eingehungsbetrugs müssen Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter einen Vermögensschaden (endgültigen Ausfall oder wirtschaftliche Minderwertigkeit der Forderung) zumindest für möglich hält und für den Fall des Eintritts billigt; unklare Wendungen zur bloßen Ungewissheit der Zahlung genügen nicht.
Die Annahme eines Schadens wegen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gläubigers erfordert konkrete Feststellungen zu den gläubigerbezogenen Umständen und zur schadensbegründenden Wirkung der Verzögerung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den jetzigen Holzkaufmann Heinrich ████, den früheren Prokuristen, ████ dort geboren ██████████████████, wegen Betruges,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ der Geschäftsstelle,
erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Oktober 1954,
soweit es den Angeklagten in den Fällen a) im Schuldspruch im Falle 1), b) im Schuldspruch im Falle 2), c) im Schuldspruch im Falle 3) und d) im Strafausspruch im Falle 3)
verurteilt,
mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte er als Geschäftsführer eines Holzhandels-, Sägewerks- und Schreinereiunternehmens zu einem Zeitpunkt, in dem ihm die Zahlungsunfähigkeit des später in Konkurs geratenen Betriebes bekannt war, unter Verschweigen dieser ungünstigen wirtschaftlichen Lage von vier Kunden in den Monaten November und Dezember 1951 Waren bezogen, die nicht mehr bezahlt wurden, da das Unternehmen am 4. März 1952 in Konkurs geriet.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
Soweit sie sich allerdings gegen die Feststellungen wendet, die das Landgericht über die Zahlungsunfähigkeit der Firma des Angeklagten getroffen hat, handelt es sich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Entwicklung des vom Angeklagten geleiteten Unternehmens eingehend geprüft. Wenn sie dabei unter Würdigung der Kalkulation und Berücksichtigung des in den Jahren 1949 und 1950 ausgewiesenen Verlustes, des Ansteigens der Verbindlichkeiten, der Überziehung des laufenden Kredits, der Nichterfüllung fälliger Verbindlichkeiten und des schlechten Eingangs von Außenständen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dem Unternehmen schon seit Mitte des Jahres 1951 die Mittel fehlten, die die ordnungsgemäße Erfüllung der fälligen Forderungen gestattet hätten, so ist darin kein Rechtsverstoß zu erkennen.
Die weitere Feststellung, der Angeklagte habe diese Lage spätestens seit Oktober 1951 erkannt, ist ebenfalls bedenkenfrei; sie enthält insbesondere keinen Widerspruch, denn dieser Kenntnis sind die übrigen Feststellungen über pünktliche Zahlung der Wechselverbindlichkeiten bis Dezember 1951, über die Anmahnung der Steuerrückstände durch das Finanzamt, über die Erteilung einer günstigen Bankauskunft, über die weitere Kreditgewährung durch einen Lieferanten, über das Verhältnis zwischen Umsatzsteigerung und Anwachsen der Wechselverbindlichkeiten durchaus vereinbar. Sie könnten zwar eine andere Schlussfolgerung rechtfertigen, lassen jedoch die vom Landgericht gewonnene Überzeugung nicht als Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erscheinen.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte bei Abschluss der Kaufverträge durch Zahlungsversprechen bewusst einen Irrtum darüber erregte oder unterhielt, dass seine wirtschaftliche Lage die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gestatte. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Verurteilung wegen Betrugs nur im Falle GC), in dem es sich um einen Barkauf handelte (Holzkauf ██ █████ des Urteils).
Hier liegt der Vermögensschaden schon darin, dass die Gläubigerin statt der vertraglich bedungenen Barzahlung lediglich eine Forderung gegen den Angeklagten erhielt, deren Erfüllung zum vorgesehenen Termin zudem ungewiss war. Zwar bedingt mangelnder Zahlungswille noch nicht ohne weiteres einen Minderwert des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung, soweit der Anspruch auch gegen einen säumigen und böswilligen Schuldner ohne Schaden für den Gläubiger alsbald verwirklicht werden kann (RG DR 1943, 74 Nr. 4; LK Vorbem. zu § 249 III 4, § 366). Diese letztere Voraussetzung war jedoch, wie sich aus der Darstellung der Wirtschaftslage der Firma ergibt, nicht gegeben. Da dem Angeklagten diese Umstände bekannt waren, hat das Landgericht zutreffend das Bewusstsein des Angeklagten von dem Eintritt einer Vermögensschädigung bei diesem Geschäftsabschluss bejaht.
Gegen dessen Vorliegen, die Revision keine Einwendungen erhebt, ist bei dieser Sachlage ohne erkennbaren Rechtsverstoß bejaht, so dass gegen den Schuldspruch keine Bedenken bestehen.
In den übrigen Fällen (Fälle ██████ und HC. 13.2 und 4. des Urteils) bestellte der Angeklagte bei verschiedenen Firmen Holz, wobei er Zahlung durch Wechsel mit dreimonatiger Laufzeit versprach. Die Wechsel wurden nicht mehr eingelöst; bei dem Kauf bei der Firma KC) kam es nicht einmal mehr zur Hingabe der 30 Tage nach Lieferung zu übergebenden Wechsel, da die Firma des Angeklagten inzwischen zusammengestürzt war. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte die Verkäufer über seine schlechte wirtschaftliche Lage täuschte. Wer mit der Hingabe von Wechseln eine in einer bestimmten Frist zu erfüllende Verpflichtung übernimmt, behauptet damit durch schlüssige Handlung auch ohne ausdrückliche Erklärung, seine gegenwärtigen Verhältnisse stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (BGHSt 2, 198; BGH 2 StR 285/51 vom 9. Oktober 1951; 2 StR 304/51 vom 1. Dezember 1951; 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).
Mit dem Vorbringen, die Lieferfirmen RC) und ████ hätten sich im Hinblick auf die lange Dauer der Geschäftsverbindungen bei dem Abschluss der neuen Geschäfte nur auf den allgemeinen Ruf des Angeklagten verlassen, wendet sich die Revision dagegen, dass der Angeklagte nach dem Urteil durch Täuschung einen Irrtum hervorrief. Allerdings würde die Ausnutzung eines bereits vorhandenen Irrtums allein zur Annahme einer Täuschung nicht ausreichen (RGSt 41, 208). Dem widersprechen jedoch im Falle RC) die tatsächlichen Ausführungen des Landgerichts, wonach durch die in der Wechselhingabe liegende Behauptung über den Stand des Unternehmens der Lieferfirma ein nicht mehr vorhandener Zustand der Kreditwürdigkeit vorgetäuscht worden sei. In dem irrigen Vertrauen darauf, dass das Unternehmen des Angeklagten seinen Wechselverpflichtungen wie bisher pünktlich nachkommen werde, habe die Firma RC) die Holzlieferungen ausgeführt. Diese Feststellungen rechtfertigen, selbst wenn die Lieferfirma von dem guten Ruf des Unternehmens ausgegangen sein sollte, die Annahme, dass der Angeklagte zumindest dazu beitrug, dass diese schon bestehende Vorstellung anhielt, dass er somit einen Irrtum unterhielt und dadurch die Vermögensverfügung veranlasste. Wenn das Urteil weiter darlegt, dass der Angeklagte sich bei Aufgabe seiner Bestellung bewusst war, dass derartige Lieferungen bei Kenntnis der wirklichen Lage seiner Firma nicht vorgenommen worden wären, so ist damit zur Genüge dargetan, dass sich der Angeklagte der Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums und der Ursächlichkeit seiner Täuschung bewusst war.
Das Gleiche gilt von der Bestellung bei der Firma X. Hier hebt das Urteil bei der rechtlichen Würdigung hervor, dass diese Firma durch die Warenbestellung in den Irrtum versetzt sei, die Firma des Angeklagten sei kredit- und zahlungsfähig. Daraus und aus der weiteren Feststellung (UA Bl. 32), der Angeklagte sei über die Einstellung seiner Lieferanten, dass sie bei Kenntnis der wahren Sachlage niemals geliefert hätten, im Klaren gewesen, ist als ███████████ der Strafkammer zu entnehmen, dass die Firma ████ nur lieferte, weil der Angeklagte durch seine Bestellung zumindest einen vorhandenen Irrtum über die Zahlungsfähigkeit unterhielt, und dass zum anderen der Angeklagte sich dieser Wirkung seiner Täuschung bewusst war.
Bei der Bestellung bei der Firma ███ wollte der Angeklagte die im Schlusschein vorgesehene teilweise Barzahlung nicht leisten. Deshalb bewog er seinen Lieferanten bei der endgültigen Abnahme des Holzes zur Annahme von Eigenwechseln mit dreimonatiger Laufzeit, indem er ihm auf ausdrückliches Befragen nach dem Stand des Unternehmens erklärte, seine Firma sei „flüssig und völlig zuverlässig“.
Die Revision macht hierzu geltend, der Vertreter der Lieferfirma habe vorher von der Bank des Angeklagten eine gute Auskunft erhalten, auf die er sich verlassen habe. Die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts, dass auch durch die unwahren Angaben des Angeklagten, ungeachtet dieser Auskunft, der Verkäufer zum Kreditkauf bewogen wurde und ohne diese Täuschung das Holz nicht geliefert hätte, widerspricht nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung.
Damit sind Täuschung und ihre Ursächlichkeit für die Vermögensverfügung der betroffenen Firmen in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend dargetan. Da es sich um Eingehungsbetrug handelt, war zur Ermittlung des Vermögensschadens zu vergleichen, ob die durch den Kaufvertrag gegen die Firma des Angeklagten erworbenen Kaufpreisforderungen die durch die Lieferung des Holzes eingetretene Vermögensminderung ausglichen (RGSt 74, 129). Bei der Lage des vom Angeklagten geleiteten Unternehmens war dies, wie die tatsächlichen Feststellungen eindeutig zeigen, objektiv nicht der Fall. Dagegen sind die Feststellungen zum Bewusstsein dieser Vermögensschädigung nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat, zugunsten des Angeklagten als nicht widerlegt betrachtet, dass er noch hoffte, die Entwicklung der Firma werde aus irgendwelchen, bei nüchterner Betrachtung freilich nicht erkennbaren Gründen eine gute Wendung nehmen und zu einem allerdings ungewissen Zeitpunkt die Bezahlung der Schulden gestatten. Dass der Angeklagte sich der endgültigen Schädigung der Lieferfirmen durch den späteren Konkurs sicher bewusst war, hat das Landgericht nicht angenommen (UA Bl. 33). Damit hat es ausgeschlossen, dass der Angeklagte mit unbedingtem Vorsatz hinsichtlich des Ausfalls seiner Vertragspartner handelte, was zwar für das Bewusstsein der Schädigung ausreichen würde, wenn der Angeklagte sich Möglichkeiten vorgestellt und gebilligt hätte, die objektiv betrachtet die Forderungen im Wirtschaftsleben als unsicher und daher als minderwertig oder wertlos erscheinen ließen. Welche Vorstellungen der Angeklagte hatte, ist jedoch dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, da die Feststellungen des Landgerichts hierzu teils ungenau und unzureichend, teils widersprüchlich sind. Offensichtlich wollte das Landgericht es als einen vom Angeklagten für möglich gehaltenen und gebilligten Eintritt eines Vermögensschadens betrachten, dass die Lieferfirmen verspätet zu einem ungewissen Zeitpunkt zu ihrem Geld kommen und damit in ihrer wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt und gefährdet würden. Was den letzteren Gesichtspunkt anlangt, so trifft es zwar zu, dass bei der Bewertung einer Forderung die individuellen Verhältnisse des Gläubigers zu berücksichtigen sind (RGSt 49, 21 [23]; LK Vorbem. zu §§ 249, 358) und eine Forderung daher an ihrem Wert einbüßt, wenn der Gläubiger dadurch, dass sie nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt erfüllt wird, in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beengt und so zu für ihn nachteiligen Maßnahmen gezwungen wird. Hierzu führt das Landgericht an einer Stelle aus, der Angeklagte habe als erfahrener Kaufmann erkannt und offensichtlich wohl auch gebilligt, welche wirtschaftlichen Gefahren für die Gläubigerin ██ dadurch heraufbeschworen würden, dass die Einlösung an ███████████████ zweifelhaft war, da sie „aller Wahrscheinlichkeit nach“ Rückgriffsansprüche aus Wechseln habe erwarten müssen, zumindest ihre wirtschaftlichen Dispositionen bei Überfälligkeit der Außenstände habe ändern und entweder einschränken oder durch Aufnahme zusätzlicher Kredite habe stützen müssen. Im Falle DC HC) war sich der Angeklagte nach dem Urteil im Klaren, dass sein Lieferant keine unsicheren Kunden gebrauchen konnte, weil er seinerseits das Holz bezahlen musste (UA Bl. 37). Der Angeklagte habe zumindest die Möglichkeit vor Augen gesehen, dass die Firmen durch die Terminsüberschreitung in ihren geschäftlichen Dispositionen beeinträchtigt und sogar bei dringenden eigenen Zahlungsverpflichtungen wirtschaftlich gefährdet würden. Diese in verschiedenen Teilen des Urteils enthaltenen Feststellungen sind zu allgemein gehalten, um eine Nachprüfung zu gestatten, ob das Landgericht von einem richtigen Schadensbegriff ausgegangen ist. So ist es insbesondere nicht ersichtlich, wie weit schon ein Schaden darin liegen soll, dass die „wirtschaftlichen Dispositionen“ geändert und Kredite ████████████ werden müssen, wenn dem ein auch in den Zinsen gleichwertiger, sicherer Anspruch gegen den Schuldner gegenüberstehen würde. Die Tatsache, dass ein Gläubiger selbst seine Gläubiger befriedigen muss, besagt ebenfalls noch nicht ohne weiteres, dass ihm durch verspäteten Eingang seiner Außenstände, soweit er flüssige Mittel nicht anderweitig gebrauchte, ein Schaden entsteht. Was das Landgericht daher über die Gefährdung und dadurch schon bewirkte Schädigung der Lieferanten als von der Vorstellung des Angeklagten erfasst festgestellt hat, genügt allein noch nicht, um das Bewusstsein des Angeklagten von einer möglichen oder sicher erwarteten Vermögensschädigung darzutun.
Es war daher weiter zu prüfen, ob, unabhängig von den Vorstellungen von der Lage des jeweiligen Gläubigers, die gegen ihn begründeten Kaufpreisforderungen deshalb von dem Angeklagten als minderwertig oder wertlos betrachtet wurden, weil sie nicht fristgerecht bezahlt werden sollten und darüber hinaus die Erfüllungsmöglichkeiten unsicher waren, so dass sie im kaufmännischen Leben bei ordnungsgemäßer Bilanzierung als dubiose Forderungen hätten in Erscheinung treten müssen (LK Vorbem. zu § 249 III 4, S. 368).
Auch in dieser Hinsicht sind die Feststellungen des Landgerichts teils widersprüchlich, teils ungenau. Die an verschiedenen Stellen des Urteils wiederholten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand können dahin verstanden werden, dass einmal der bedingte Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich einer endgültigen Schädigung durch Ausfall der Forderung bejaht werden soll. In dieser Richtung weisen die Ausführungen im Falle ███ (UA Bl. 5):
Der Angeklagte war sich darüber im Klaren, dass die Einlösung der Wechsel mindestens zu dem vorgesehenen Zeitpunkt vollig in Frage stand, wenn sie nicht schon endgültig unmöglich erschien. Dabei nahm er bewusst in Kauf, dass eine Gläubigerin mit dem Eingang ihrer Kaufpreissummen jedenfalls über die vorgesehene Kreditfrist hinaus würde warten müssen, wenn sich die Hoffnung auf Besserung der Geschäftsentwicklung überhaupt jemals verwirklichen sollte.
In gleicher Weise können die Feststellungen im Falle a) verstanden werden, der Angeklagte sei sich darüber im Klaren gewesen, dass er nicht die Gewissheit hatte, ob die Firma ███ die in Aussicht gestellten Eigenakzepte fristgerecht oder ██████████ jemals würde einlösen können.
Im Falle KC) führt das Landgericht bei der Erörterung der ersten, noch vor der Unterrichtung durch die Betriebsprüfer abgegebenen Bestellung aus, die Verkäuferin hätte nicht auf Kredit geliefert, wenn sie die in Wirklichkeit hoffnungslose Lage der Firma ███ gekannt hätte, worüber der Angeklagte sich im Klaren gewesen sei. Er sei sich bewusst gewesen, dass die Wechsel „aller Wahrscheinlichkeit nach nicht fristgerecht und vielleicht gar nicht würden eingelöst werden können“ und die Gläubigerin auf diese Weise wirtschaftlich beeinträchtigt oder sogar endgültig geschädigt würde. Diese Möglichkeit habe er bewusst in Kauf genommen.
Die Annahme des bedingten Vorsatzes wäre nach diesen Feststellungen für die erste Bestellung bei der Firma KC) wohl ausreichend getroffen. Dass der subjektive Tatbestand bei den beiden späteren Bestellungen gegeben war, ist als Überzeugung des Gerichts daraus zu entnehmen, dass der Angeklagte nach dem Urteil in diesem Zeitpunkt durch die Eröffnung der Buchprüfer des Finanzamts wusste, dass das Unternehmen unabwendbar auf den Konkurs zusteuert. Was die Käufe bei der Firma ██████ und der Firma DC HC) anlangt, so ergibt sich aus dem Urteil allerdings nicht mit Sicherheit, ob das Gericht hierbei von dem richtigen Begriff des bedingten Vorsatzes ausgegangen ist, da es nicht klar ausgeführt hat, ob der Angeklagte den endgültigen Ausfall seiner Lieferanten für möglich hielt und für den Fall des Eintritts billigte. Die unklaren negativen Formulierungen, er habe nicht die Gewissheit gehabt, dass die Wechsel jemals würden eingelöst werden können, oder er sei sich auch im Klaren gewesen, dass die Einlösung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt vollig in Frage stand, wenn sie nicht schon endgültig als unmöglich erschien, oder: wenn sich die Hoffnung auf Besserung der Geschäftsentwicklung überhaupt jemals verwirklichen sollte, sind keine hinreichende Feststellung des bedingten Vorsatzes.
Da die Verurteilung in den genannten Fällen schon insoweit zweifelhaft ist, so kann sie, wie auch der Schuldspruch wegen Holzkaufs bei der Firma ██, auch deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil die Annahme des bedingten Vorsatzes in diesen Fällen mit dem übrigen Urteilsinhalt in Widerspruch steht. Das Urteil hat in einer einleitenden Übersicht ausgeführt (UA Bl. 43):
Der Angeklagte habe die Möglichkeit gerechnet, die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht einhalten zu können und habe in Kauf genommen, dass die Lieferfirmen auf solche Weise benachteiligt würden.
Nach der zusammenfassenden Darstellung (UA Bl. 30) war sich der Angeklagte ohne Zweifel bewusst, dass die Erfüllung der Verbindlichkeiten sowohl sofort als auch etwa bei Fälligkeit der Wechsel mindestens wenn nicht gänzlich ausgeschlossen war. Diese Feststellungen ergeben nur, dass der Angeklagte wusste oder für möglich hielt und billigte, dass die Zahlung nicht pünktlich erfolgte. Wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass das Urteil damit den Standpunkt vertreten wollte, dass derjenige, der nicht fristgerecht zahlen kann, einen anderen schädigt, so wäre das rechtsirrig; denn im geschäftlichen Leben wird üblicherweise, soweit nicht besondere oben ausgeführte nicht genügend dargelegte Umstände vorliegen, dem Schuldner eine gewisse Zeitspanne eingeräumt, innerhalb deren eine Fristüberschreitung noch keinen Vermögensschaden darstellt. Bei sich widersprechenden Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten über den Eintritt eines Vermögensschadens lässt sich nicht ausschließen, ob das Gericht nicht schon in der Fristüberschreitung allein einen Vermögensschaden sieht. Daher war die Verurteilung in den Fällen ███ und DC HC) ██ und die Verurteilung wegen der gesamten Holzkäufe bei der Firma ██████ aufzuheben, da das Gericht im letzteren Fall eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, wovon die Feststellungen zur ersten Einzelhandlung möglicherweise von einem Rechtsverstoß betroffen sind. Bei der erneuten Verhandlung wird das Gericht einmal zu prüfen haben, ob der Angeklagte hinsichtlich des endgültigen Ausfalls der Gläubiger mit bedingtem Vorsatz handelte. Soweit dies nicht zutrifft, wird zu beachten sein, dass auch verspätete Zahlungen in einer außerhalb der geschäftlichen Toleranz liegenden Frist einen Vermögensschaden darstellen können. Für diesen Fall wird das Landgericht genauere Ausführungen über den von Angeklagten vorgestellten Zeitpunkt einer Einlösung der Wechsel zu machen haben, da die bisherigen Feststellungen, die von einem lediglich unbestimmten Zeitpunkt sprechen (UA Bl. 37, 39), allgemein gehalten sind und keine Nachprüfung erlauben, welchen Zeitpunkt für die Überschreitung der Zahlungsfrist das Landgericht noch als geschäftsüblich betrachtet haben könnte.
Durch die Aufhebung der Verurteilung in den genannten Fällen wird auch der Strafausspruch im Falle GC) betroffen, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass es für die Strafzumessung eine Rolle gespielt hat, dass der Angeklagte nach den damaligen Feststellungen nicht nur eine, sondern mehrere im Wesentlichen gleichgelagerte Betrügereien begangen hat.
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