Betrug: Aufhebung mangelhafter Feststellungen zu Verantwortlichkeit und Täuschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 106/88
- Datum
- 22.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) setzt hinreichend konkrete Feststellungen darüber voraus, welche Täuschungshandlungen jeweils von welchem Täter veranlasst oder vorgenommen wurden.
Für eine strafbewehrte Aufklärungspflicht durch Unterlassen ist erforderlich, dass der Täter eine Stellung innehat, die ihn zur Offenbarung berechtigt und verpflichtet (faktische Geschäftsführungsbefugnis) und dass besondere Umstände vorliegen, die ein Vertrauen begründen.
Bloße Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Schweigen begründen nicht ohne weiteres eine Offenbarungspflicht; es bedarf besonderer Umstände wie engen, auf Vertrauen beruhenden Geschäftsverbindungen oder kreditartiger Dauerschuldverhältnisse.
Bei Vorwürfen überhöhter Abschlagszahlungen oder sonstiger Vermögensschäden muss das Gericht darlegen, welche Täuschungsmaßnahmen erfolgt sind und wie der Schaden dem jeweiligen Geschädigten ursächlich entstanden und quantifiziert worden ist.
Fehlen die zur Tragfähigkeit des Schuldspruchs erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 29. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 106/88 in der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Manfred ██, geboren am ██ 1937 in ████, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 29. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen zu einer Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Betrug zum Nachteil von Bauhandwerkern (Fälle 1 bis 24).
a) In diesen Fällen führt das Landgericht zur Begründung des Betrugsvorwurfs in erster Linie aus, der Angeklagte habe in Kenntnis, dass eine Zahlung der zeitlich nach dem 15. Juli 1981 liegenden Handwerkerleistungen nicht mehr gesichert war, veranlasst, dass bereits vor dem Stichtag begonnene Arbeiten fortgesetzt und weitere Arbeiten abgerufen wurden. Soweit Bauhandwerkerverträge nach dem 15. Juli 1981 abgeschlossen worden seien, ergebe sich die Täuschung der Vertragspartner daraus, dass die Firma ███ GmbH als uneingeschränkt zahlungskräftiges Unternehmen aufgetreten sei (UA S. 25).
Soweit es um nach dem vom Landgericht angenommenen Stichtag erteilte Aufträge geht, krankt das landgerichtliche Urteil schon daran, dass sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, wer diese Aufträge erteilt hat. Der Angeklagte war nicht Geschäftsführer der ████ GmbH; dass er als Ehemann einer Gesellschafterin und Mitglied des Beirats der Gesellschaft wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung genommen hat, macht ihn noch nicht für die einzelnen erteilten Aufträge verantwortlich. Insoweit bedürfte es zumindest der Feststellung, dass er von der jeweiligen Auftragserteilung Kenntnis gehabt und darauf bestimmend Einfluss genommen hatte.
Soweit es um bereits erteilte Aufträge geht, hat das Landgericht den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten darin gesehen, er habe die Baustellenleiter dazu gedrängt, dass bereits in Angriff genommene Arbeiten fortgesetzt und weitere Arbeiten später abgerufen würden (UA S. 10); insoweit lässt das Landgericht jedoch offen, ob und in welchem Fall die Baustellenleiter, vom Angeklagten veranlasst, tatsächlich auf Fortführung der Arbeiten gedrängt und damit die Handwerker zu weiteren Leistungen veranlasst haben. Persönlich eingeschaltet hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen nur in den Fällen 16 (1. Teilakt), 18 und 24; in den Fällen 18 und 24 teilt das Urteil jedoch nicht mit, wann der Angeklagte seine Zahlungsversprechen erteilt hat, während im Fall 16 nur ein Teilakt der fortgesetzten Tat ausreichend dargestellt ist.
b) Das Landgericht hat in diesen Fällen hilfsweise den Schuldvorwurf darauf gestützt, dass es der Angeklagte unterlassen habe, ab dem 15. Juli 1981 die zu diesem Zeitpunkt im Einsatz befindlichen oder später eingesetzten Handwerker auf die nunmehr erkannte schlechte wirtschaftliche Lage hinzuweisen (UA S. 25).
Insoweit erscheint aber schon fraglich, ob der Angeklagte in der Firma ███ GmbH eine Stellung hatte, die ihn zu derartigen Hinweisen verpflichtete und berechtigte. Der Angeklagte hatte zwar ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Unternehmens und nahm aus seiner Stellung als früherer Gesellschafter – 1976 hatte seine Ehefrau seinen Geschäftsanteil übernommen – und Mitglied des Beirates Einfluss auf die Geschäftsführung. Ob ihn die insoweit festgestellten Umstände jedoch zum faktischen Geschäftsführer neben dem bestellten und auch tätigen Geschäftsführer B. machten, erscheint zweifelhaft. Insoweit würde nicht genügen, dass er den Geschäftsführer beriet, für technische Fragen zuständig war und Beziehungen zu Handwerkern und Banken pflegte (UA S. 4). Erforderlich wäre vielmehr, dass der Angeklagte wichtige Entscheidungen selbständig treffen konnte und auch tatsächlich traf sowie Verfügungsmacht besaß (vgl. BGHSt 31, 118, 120, 121). Dafür, dass der Angeklagte in diesem Sinne die Geschäfte der Firma ███ GmbH (zumindest mit)geführt hätte, lassen sich dem Urteil jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen; so ist nicht festgestellt, dass er selbst Verträge mit Handwerkern oder Kaufinteressenten abgeschlossen oder inhaltlich beeinflusst hatte, oder dass er Mitarbeiter eingestellt oder entlassen hätte. Insgesamt erscheint bei der Struktur der Gesellschaft daher zumindest zweifelhaft, dass der Angeklagte verpflichtet und befugt war, einen derartig schwerwiegenden Schritt wie die Warnung der Handwerker vor weiterem Tätigwerden in eigener Verantwortung zu treffen.
Darüber hinaus bestand nicht ohne weiteres eine Pflicht des Geschäftsführers der Firma ███ GmbH, Handwerker nach dem 15. Juli 1981 vor der Erbringung weiterer Leistungen zu warnen. Eine derartige Pflicht wäre nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände vorgelegen hätten, die vom Schuldner erkannt, die Gläubiger in Sicherheit gewogen hätten (BGH, Urteil vom 4. September 1979 – 3 StR 242/79; vgl. BGH GA 1965, 208; 1974, 284). Solche besonderen Umstände sind hier jedoch nicht ausreichend dargetan; dagegen könnte schon sprechen, dass die sich seit längerer Zeit hinziehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma ███ GmbH in den Kreisen der beteiligten Handwerker kaum verborgen geblieben sein können. Entgegen der Meinung des Landgerichts ergibt sich eine Aufklärungspflicht hier auch nicht aus vorangegangenem Tun; allein daraus, dass sich nach der – noch vor Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erfolgten – Erteilung von Aufträgen herausstellte, eine Zahlung werde mit Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfolgen können, kann im allgemeinen Geschäftsverkehr noch keine strafbewehrte Aufklärungspflicht hergeleitet werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1954 (BGHSt 6, 198), auf die das Landgericht demgegenüber verweist, betrifft einen Einzelfall, in dem nur ein, zudem den privaten Bereich des Kunden betreffender, Auftrag erteilt worden war und in dem der Auftraggeber noch vor der Durchführung der Arbeiten den Offenbarungseid hatte leisten müssen. In der Folge ist zumindest im Ergebnis die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zur Begründung einer Offenbarungspflicht im Bereich des § 263 StGB eingeschränkt worden (Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 65 m. Rechtspr. Nachw.). Die bloße Anstößigkeit des Schweigens genügt nicht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1976 – 3 StR 94/76). Es müssen besondere Umstände, nämlich ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 1; BGH, Urteil vom 3. Juni 1958 – 5 StR 158/58 bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 263 Rdnr. 9). Das wäre etwa zu bejahen bei laufender Geschäftsverbindung, bei der der eine Vertragsteil auf Abruf oder auf weitere Bestellung ständig Waren oder Leistungen auf laufende Rechnung geliefert erhält (BGH, Urteil vom 7. Juli 1955 – 5 StR 603/54 – bei Pfeiffer/Maul/Schulte aaO). Zu derart engen Geschäftsverbindungen zwischen der Firma ███ GmbH und einzelnen Handwerkern enthält das landgerichtliche Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen, so dass insgesamt auch die Hilfsbegründung den Schuldspruch in diesen Fällen nicht trägt.
In der neuen Hauptverhandlung wird darüber hinaus zu prüfen sein, inwieweit die nach dem 15. Juli 1981 noch tätig gewordenen Handwerker die schlechten Vermögensverhältnisse der Firma ███ GmbH kannten haben und sich daher möglicherweise nicht in einem Irrtum befanden. Diese Frage könnte unter Umständen in solchen Fällen bejaht werden, in denen ein Handwerker weiterhin Leistungen erbrachte, obwohl vorhergehende Rechnungen schon längere Zeit unbezahlt geblieben waren (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2). Vage Informationen über wirtschaftliche Schwierigkeiten der Auftraggeberin müssen aber einen Irrtum nicht notwendig ausschließen.
2. Betrug zum Nachteil von Kunden (Fälle 25, 26).
Auch soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, von Kunden, die von der Firma ███ GmbH sich Häuser errichten ließen, überhöhte Abschlagszahlungen eingefordert und sie dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn auch insoweit wird aus den Darlegungen nicht hinreichend deutlich, welche Täuschungsmaßnahmen der Angeklagte im Einzelfall veranlasst oder vorgenommen hat. Zudem lässt sich der jeweils angenommene Schaden nicht nachprüfen; insoweit fehlen insbesondere Feststellungen, welche Forderung die Gesellschaft insgesamt gegen den jeweiligen Kunden hatte und wie es – trotz vermutlich fest vereinbarten Preises – zu den festgestellten Überzahlungen gekommen ist.
Schauenburg Kuhn
RiBGH Dr. Ulsamer ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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