BGH: Drohung mit Bloßstellung zur Darlehensgewährung als versuchte Erpressung (§ 253 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 563/52
- Datum
- 21.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtswidrigkeit einer Drohung im Sinne des § 253 StGB kann sich daraus ergeben, dass zwischen dem angedrohten Übel und dem erstrebten Vermögensvorteil kein sachlicher Zusammenhang besteht und der Zusammenhang erst durch die Drohung geschaffen wird.
Eine Drohung setzt voraus, dass der Täter ein Übel in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt er nach seiner Vorstellung Einfluss hat; die bloße Aufforderung zu einer Selbstanzeige erfüllt dieses Merkmal nicht.
Für die Annahme einer Drohung genügt es, wenn das Übel und der Einfluss des Täters darauf in verschleierter Form angedeutet werden, sofern der Täter erwartet, das Opfer werde den Hinweis verstehen und für wahr halten.
Ein Erpressungsversuch ist nicht ausgeschlossen, wenn das Opfer aus vorangegangenen Erklärungen keinen einklagbaren Anspruch auf die verlangte Leistung hat und der Täter dies erkennt; ein gegenteiliger Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs ist Tatfrage.
Ein vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellter Beweisantrag ist in der Hauptverhandlung zu wiederholen; unterbleibt dies trotz Verteidigung, darf das Tatgericht ihn regelmäßig als erledigt ansehen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den früheren stud. phil. Franz Josef ███████ aus ██ (Westfalen), ███████ █████ ███, geboren am ████████ 1922 in ███████████, 2. die ██████████ ██████ ████████████ aus ██, █████, geboren am ███████ 1927 in ██, 3. den stud. theol. Gustav-Adolf ██ ███████████ aus ██, geboren am ████████ in ████,
wegen versuchter Erpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 1952 werden auf deren Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████████ wegen fortgesetzter versuchter Erpressung und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten und zwei Wochen, die Angeklagten Hedwig ██████ und Gustav-Adolf ████████ wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung einen jeden zu einem Monat Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Revision meint, das Landgericht hätte aufklären müssen, dass ██████████ und Hedwig █████████ sich nicht erst im Sommer 1951, sondern schon Mitte 1949 kennengelernt hätten, dass sie 1951 bereits verlobt gewesen seien, und dass die ███ von ██ ein Kind erwartete. Diese Rüge ist unbegründet, weil all diese Umstände mit den Straftaten, die den Angeklagten vorgeworfen werden, nichts zu tun haben. Ob die Aufforderung ████████s an ███, ihr darlehnsweise 100 DM zu zahlen, als Erpressungsversuch anzusehen ist, hängt nicht davon ab, ob er sich als ihren künftigen Ehemann ansah.
2. Ferner rügt die Revision, dass ein Beweisantrag, den der Angeklagte ████████ vor der Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt hatte, übergangen worden sei. Der Antrag ist dadurch beschieden worden, dass im Eröffnungsbeschluss gesagt wurde, die Schutzschrift des Angeklagten stehe der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entgegen. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat der Angeklagte, der durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, den Antrag nicht wiederholt. Von Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger (wie der Angeklagte sie jetzt in einem Schreiben an den Senat behauptet) konnte die Strafkammer nichts wissen. Es liegt deshalb kein Verfahrensverstoß darin, dass sie den Beweisantrag als erledigt ansah.
3. Weiterhin vermisst die Revision in den Gründen des angefochtenen Urteils die Feststellung der Tatsachen, aus denen sich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bei den Angeklagten ergebe. Diese Rüge ist unverständlich. Das angefochtene Urteil legt die betreffenden Tatsachen ausführlich dar.
4. Was die Revision außerdem noch als Verfahrensrügen bezeichnet, sind unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
II.
Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Mit Recht erblickt die Strafkammer in dem Schreiben des Angeklagten ██ vom 4. August 1951 den Versuch einer Erpressung. Die Revision meint, um Erpressung könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil die ███ einen Rechtsanspruch darauf gehabt habe, dass ████████ ihr ein Darlehen von 100 DM gab. Bei den voraufgegangenen Ferngesprächen sei, wie der Verteidiger sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgedrückt habe, ein „pactum de mutuo dando“ zustande gekommen. Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, Dr. L█ habe sich bereit erklärt, der ███ zu helfen; auf einen Anruf ████████s habe er ebenfalls erklärt, er werde versuchen, das Geld zu schicken. Da rechtsverbindliche Darlehnsversprechen im nichtgeschäftlichen Verkehr so gut wie gar nicht vorkommen pflegen, liegt es von vornherein näher, eine derartige Erklärung als unverbindliche Gefälligkeitszusage anzusehen. Das angefochtene Urteil spricht sich zwar nicht ausdrücklich darüber aus, lässt aber gleichwohl zweifelsfrei erkennen, dass auch die Strafkammer die fernmündlichen Erklärungen so ausgelegt hat. Die Strafkammer führt aus, ████████ sei sich auch darüber im Klaren gewesen, dass er keinen Rechtsanspruch gegen Dr. L█ aus jenen Versprechen herleiten konnte. Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, es handle sich nicht darum, ob er einen Rechtsanspruch hatte; freilich habe er keinen. Vielmehr hätte die Strafkammer prüfen sollen, ob die ████ einen solchen Anspruch hatte, und ob ████████ daran glaubte. In Wahrheit hat die Strafkammer gerade dies beides verneint. Sie spricht ganz offensichtlich nicht von einem eigenen Anspruch ████████s, sondern von einem Anspruch, den er aus den Ferngesprächen herleiten wollte. Dass ████████ an einen solchen Anspruch der ███ selbst nicht glaubte, ist eine tatsächliche Feststellung des Landgerichts, die das Revisionsgericht bindet. Sie würde zur Verurteilung wegen versuchter Erpressung selbst dann ausreichen, wenn in Wirklichkeit ein derartiger Anspruch bestanden hätte.
Bindend für den Senat ist auch die Feststellung der Strafkammer, dass ████████ mit dem „früheren Verhalten“ des Dr. L█ – dessen Zärtlichkeiten gegenüber der █████████ – nicht nur über Briefe und Ferngespräche, sondern auch mit seinem Anwalt und mit dem Vater der ████████ sprechen und „diskutieren“ drohte. Der Versuch, den Dr. L█ mit einer solchen Drohung zur Gewährung eines Darlehens zu nötigen, war rechtswidrig. Der Verteidiger hat dem Senat vorgetragen, die Drohung, dass man mit einem Anwalt sprechen werde, könne nicht rechtswidrig sein. Das mag im Allgemeinen (wenn sich dahinter nicht noch eine andere erkennbare Drohung verbirgt) zutreffen und kann hier auf sich beruhen. Der Angeklagte █████████ hat sich in seinem Brief vom 4. August 1951 aber nicht auf diese Drohung beschränkt, sondern außerdem noch in Aussicht gestellt, dass er auch mit dem Vater der ███ sprechen werde. Das war für Dr. L█ ein „empfindliches Übel“ im Sinne des § 253 StGB. Denn es lag sehr nahe, dass der Vater daraufhin alles unternehmen werde, um Dr. L█ in unangenehmster Weise zur Verantwortung zu ziehen. Trotz alledem wäre eine solche Drohung, für sich allein betrachtet, noch nicht rechtswidrig. Auch der Zweck, zu dem sie dienen sollte, nämlich der Wunsch, ein Darlehen zu erhalten, auf das kein Rechtsanspruch bestand, war für sich allein nicht rechtswidrig. Es genügt aber zur Strafbarkeit, wenn die Beziehung zwischen dem Mittel der Drohung und ihrem Zweck rechtswidrig ist. Das war hier der Fall. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass zwischen den Zärtlichkeiten, mit deren Bekanntgabe gedroht wurde, und der erstrebten Darlehnsgewährung kein sachlicher Zusammenhang denkbar war, dass vielmehr ein Zusammenhang erst durch die Drohung selbst geschaffen wurde.
Den Ausführungen des Landgerichts darüber, dass ████████ sich der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens auch bewusst war, ist nichts hinzuzufügen.
Das Landgericht hat ████████ in diesem Fall nur der versuchten Erpressung für schuldig gehalten, weil nicht geklärt werden konnte, ob sein Brief allein den Dr. L█ bestimmt hat, das Geld zu schicken. Zur Vollendung würde es jedoch genügen, wenn der Brief für Dr. L█ nur einen unter mehreren Beweggünden abgegeben hätte. Der Angeklagte ist insoweit nicht dadurch beschwert, dass er in diesem Fall nicht wegen vollendeter Erpressung bestraft worden ist.
Bedenkenfrei ist auch die Verurteilung der ██████ wegen Beihilfe. Freilich sagt das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich, dass auch diese Angeklagte wusste, sie habe keinen Rechtsanspruch gegen █████████. Indessen kann das nicht ernstlich bezweifelt werden. Bezeichnend ist ihr Nachsatz zu dem Brief ████: „Ich hoffe, dass Sie mich trotzdem nicht im Stich lassen werden.“ So pflegt man sich nicht auszudrücken, wenn man glaubt, an einen Schuldner zu schreiben. Unter diesen Umständen kann dem Satz des angefochtenen Urteils, die ████████ sei sich „über ihren insoweit als Beihilfe zur versuchten Erpressung zu charakterisierenden Beitrag ebenfalls völlig im Klaren gewesen“, die Feststellung entnommen werden, dass sie wusste, sie habe keinen Rechtsanspruch gegen Dr. L█.
Die Forderung ████████s vom 5. September 1951, Dr. L█ solle den Angeklagten (oder der ██████) 15 % seines Vermögens zahlen, war ebenfalls erpresserisch. Die Strafkammer irrt hier allerdings, wenn sie das angedrohte Übel in dem Verlangen erblickt, ███████ solle sich selbst anzeigen. Eine Drohung liegt nur dann vor, wenn der Täter ein Übel in Aussicht stellt, auf das er sich selbst einen Einfluss zuschreibt. Deshalb kommt eine Selbstanzeige Dr. L█s nicht als Drohung, sondern allenfalls als abgöttigtes Verhalten in Betracht. Freilich lag den Angeklagten in Wahrheit gar nichts an einer Selbstanzeige. Die Drohung bestand offensichtlich in etwas anderem. Das Landgericht führt aus, die Angeklagten ███ und Gustav-Adolf ██████████████ hätten schon mit der „wahrheitswidrigen Bezugnahme auf eine diesbezügliche Besprechung bei einer Ärzteorganisation“ den Zweck verfolgt, „den Entschluss des Dr. L█ zu der Annahme der geldlichen Forderung der Angeklagten zu fördern und ihm somit die freie Entscheidung zu nehmen“. Die Drohung ging also in Wirklichkeit dahin, dass die beiden Angeklagten den Dr. L█ selbst bei der Ärzteorganisation anzeigen würden. Es ist zur Strafbarkeit nicht erforderlich, dass eine solche Drohung mit klaren Worten deutlich ausgesprochen wird. Vielmehr genügt es, wenn der Täter das in Aussicht gestellte Übel und den Einfluss, den er darauf zu nehmen gedenkt, in verschleierter Form andeutet. Erforderlich ist nur, dass er annimmt, das Opfer werde den Wink verstehen. Unerheblich ist weiterhin der vom Landgericht hervorgehobene Umstand, dass die Behauptung der Angeklagten, sie seien bei der Ärzteorganisation verabredet, nicht zutraf. Hier genügt es, wenn der Täter erwartet, das Opfer werde an die Wahrheit seiner Andeutungen glauben.
Die Revision trägt vor, es habe den Angeklagten auch hier am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Sie hätten nach Erkundigung bei Rechtsanwälten geglaubt, die ███ stehe ein Schadensersatzanspruch in Geld gegen Dr. L█ zu. Damit entfernt die Revision sich wieder von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Nach diesen Feststellungen haben die Anwälte den Angeklagten nichts dergleichen gesagt; vielmehr ergab die Beratung eindeutig, dass von einer Geldforderung gar keine Rede sein konnte.
Sowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte ████████ haben dem Senat vorgetragen, man habe eine Art von „Satisfaktion“ im Auge gehabt. ███ und Gustav-Adolf ████████████████ hätten die verletzte Ehre der Hedwig █████ wiederherstellen wollen. Das durch diese Erwägung bestimmte Verhalten sei nicht rechtswidrig; zumindest seien die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit nicht bewusst geworden.
Das ist völlig abwegig. Selbst wenn angenommen wird, dass die Angeklagten um ein beträchtliches Maß unreifer sind, als man es nach ihrer Herkunft und ihrem bisherigen Werdegang erwarten sollte, so war ihnen eine Anspannung ihres Gewissens zuzumuten, die ihnen die Unmöglichkeit einer derartigen Auffassung zum Bewusstsein gebracht hätte. Dr. L█, von dem die ███ ein uneheliches Kind erwartete, war der Letzte, der sich vernünftigerweise berufen fühlen konnte, ihre Ehre gegenüber einem Mann wiederherzustellen, der ihr vor Jahren einige – inzwischen längst verziehenen – Zärtlichkeiten erwiesen, aber nicht geschlechtlich mit ihr verkehrt hatte. Er war auch der Letzte, mit dem ihr Bruder sich zu diesem Zweck zusammenschließen konnte. Ebenso unmöglich ist die Vorstellung, sich eine solche Genugtuung im Wege einer durch Drohungen erzwungenen geldlichen Bereicherung verschaffen zu wollen. Wenn der Angeklagte ██████ dem Senat erklärt hat, er sei durch seine Beschäftigung mit der Moraltheologie auf diesen Gedanken gebracht worden, so kann er nicht erwarten, damit ernst genommen zu werden.
Nicht unbedenklich ist, dass die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden von ████ begangenen Einzelfällen angenommen hat. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil █████████ dadurch nicht beschwert ist, dass er nicht wegen Erpressung in zwei Fällen bestraft worden ist.
Soweit ████████ wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist, greift seine Revision den Schuldspruch nicht an. Sie beschränkt sich auf die Strafzumessung.
Das Landgericht hat hier auf eine Einzelstrafe von drei Wochen Gefängnis erkannt, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob gemäß § 27b StGB der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Einer solchen Erörterung bedarf es jedoch in der Regel dann nicht, wenn zugleich auf eine höhere Einzelfreiheitsstrafe erkannt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist (vgl. BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).
Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, durch den einer der Angeklagten beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |