Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung, Untreue und Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 732/52
Datum
03.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Hof wegen schwerer passiver Bestechung, fortgesetzter Untreue und Betrug eingelegt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen zur Vorteilsannahme, auch über Umwege (z. B. Ehefrau) sowie zur Pflichtwidrigkeit bei Ermessensausübung. Untersuchungshaft wird gemäß § 60 StGB angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter, der Amtshandlungen nach seinem Ermessen vornimmt, handelt pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern Rücksicht auf einen Vorteil nimmt.

2

Für den Tatbestand der Bestechung (§ 332 StGB) genügt, dass dem Beamten ein Vorteil zukommt oder zukommen soll; es ist nicht erforderlich, dass der Zuwendende sein Vermögen unmittelbar zugunsten des Beamten mindert.

3

Vorteile, die zunächst einem Dritten (z. B. der Ehefrau) zukommen, gelten als dem Beamten zugewendet, wenn sie diesem wirtschaftlich zugutekommen.

4

§ 332 StGB ist auch erfüllt, wenn die Annahme des Vorteils der pflichtwidrigen Handlung zeitlich nachfolgt; maßgeblich ist die Zweckrichtung der Zuwendung im Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung.

5

Untreue und Betrug können Tateinheit bilden, wenn die betrügerische Beschaffung von Anweisungen planmäßiger Bestandteil und Abschluss der aus Untreue bestehenden Handlung ist und den entstandenen Schaden endgültig macht.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 23. Juli 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Kreiskassenverwalter Karl ███ aus ██████, dort geboren am ███ ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof vom 23. Juli 1952 wird verworfen.

Die seit dem 23. Juli 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Gefängnisstrafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrügen. Dass ein Teil der Feststellungen nicht auf dem Inhalt der Hauptverhandlung beruhe, ist nicht erkennbar. Die im Urteil aufgeführten Rechnungen konnte das Gericht auch ohne förmliche Verlesung dem Angeklagten oder den Zeugen vorhalten und den Inhalt auf Grund ihrer Erklärungen feststellen.

Sachrüge.

II. 1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in drei Fällen weist keinen Rechtsfehler auf, der den Angeklagten beschweren könnte. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen sei.

a) Dass der Angeklagte von ███████ Geschenke und sonstige Vorteile angenommen hat, bedarf keiner Erörterung. Aus den Feststellungen ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Geschenke und Vorteile nach dem Willen beider Teile das Entgelt für pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten darstellen sollten. Dieser hatte die Lieferungen für das Kreiskrankenhaus nach seinem Ermessen zu vergeben. Ein Beamter, der Amtshandlungen nach seinem Ermessen vornehmen oder unterlassen kann, handelt schon dann pflichtwidrig, wenn er sich bei der Ausübung des Ermessens nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern der Rücksicht auf einen Vorteil Raum gibt, den er erhalten hat oder sich versprechen lässt; er verstößt gegen seine Amtspflicht schon dadurch, dass er an seine Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung herangeht, die für ihn durch den Empfang oder die Erwartung von Vorteilen entstanden ist (RGSt 77, 75, 78 mit Nachweisen). Einen solchen Erfolg seiner Zuwendungen hat ███████, wie das Landgericht für erwiesen erachtet hat, gewollt, und der Angeklagte hat das auch erkannt. Damit ist festgestellt, dass er Geschenke und Vorteile für Handlungen angenommen hat, die eine Verletzung seiner Amtspflicht enthielten; die Amtshandlungen waren auch hinreichend bestimmt (vgl. OGHSt 2, 103, 110). Ohne Bedeutung ist es für den Tatbestand des § 332 StGB, ob der Angeklagte nachher tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat. Indes hat das Landgericht auch dies ohne Rechtsirrtum festgestellt; denn der Angeklagte hat sich seine Unbefangenheit durch die empfangenen Vorteile in der Tat treiben lassen, überdies entgegen seiner Amtspflicht von ████████ Sachen gekauft, die das Krankenhaus gar nicht benötigte, und schließlich auch in der Preisgestaltung nicht die Belange seines Dienstherrn so wahrgenommen, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, ist ausschließlich tatsächlicher Art und mit den Feststellungen des Landgerichts, die das Revisionsgericht binden, nicht vereinbar.

b) In dem Fall ███ wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte Vorteile sich habe versprechen lassen und angenommen habe. Auch insoweit ist das Urteil rechtlich unbedenklich. Die Ehefrau des Angeklagten war, wie die Strafkammer feststellt, Vertreterin einer Versicherungsgesellschaft, jedoch nur dem Namen nach; in Wirklichkeit wurden alle Versicherungsgeschäfte von dem Angeklagten getätigt. Auf sein Betreiben versprach ihm ███ bei der Gesellschaft eine Reihe von Versicherungen abzuschließen, und er hielt in der Folgezeit dieses Versprechen auch. Dadurch gelangte der Angeklagte, wie er von vornherein beabsichtigte, in den Genuss von Provisionen. Zwar stand seiner Ehefrau hierauf gegen die Versicherungsgesellschaft ein Rechtsanspruch zu. Das steht aber der Annahme eines Vorteils – zunächst für die Ehefrau des Angeklagten – nicht entgegen; denn sie hat dadurch eine Bereicherung erfahren (vgl. RGSt 77, 75, 78). Diese hat, wie aus den Feststellungen hervorgeht, auch dem Angeklagten selbst Vorteil gebracht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es überhaupt zum Tatbestande des § 332 StGB gehört, dass der Vorteil dem Beamten selbst zukommt. Der Vorteil ist dem Angeklagten zugewendet worden; er trat ein als Folge der von diesem eingegangenen Versicherungsverträge. § 332 StGB setzt nicht voraus, dass der Zuwendende sein Vermögen zugunsten des Beamten mindert; vielmehr genügt es, dass dem Beamten aus dem Verhalten des zuwendenden Teils ein Vorteil zukommt oder zukommen soll (Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1951 – 1 StR 41/51). Das ist hier der Fall.

███ erwartete, wie das Urteil weiter ergibt, dass der Angeklagte als Gegenleistung für die in Aussicht gestellten und getätigten Versicherungsabschlüsse gewisse Amtshandlungen vornehmen, ihm nämlich aus der Kreiskasse ungedeckte Vorschüsse auf künftige Schotterlieferungen gewähren werde. Der Angeklagte andererseits erkannte diese Erwartung des ███. Er wusste auch, dass solche Vorschusszahlungen gegen seine Amtspflicht verstießen, und er war sich bewusst, dass er die mit den Versicherungsabschlüssen verknüpften Vorteile für diese Amtspflichtverletzung erhielt oder erhalten sollte. Hiernach stellt das Urteil alle Merkmale des § 332 StGB rechtlich einwandfrei fest. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, dass der Angeklagte einige der Vorschüsse schon vor dem Abschluss der Versicherungen gezahlt hat. § 332 StGB trifft auch zu, wenn die Annahme des Vorteils der pflichtwidrigen Handlung nachfolgt. Übrigens beruhen die ersten Vorschusszahlungen des Angeklagten nach der deutlich erkennbaren Überzeugung des Tatrichters darauf, dass ████████ dem Angeklagten den Abschluss von Versicherungen versprochen hatte. Schon durch die Annahme dieses Versprechens hat der Angeklagte dem § 332 StGB zuwidergehandelt.

c) Für den Fall a) gilt das zum Fall ███ Ausgeführte entsprechend. Auch hier hat ████████████ seine Amtspflicht durch Gewährung ungedeckter Vorschüsse verletzt. Dafür hat ████████████ ihn durch Abschluss eines Versicherungsvertrages entlohnt. Das Urteil lässt keinen Zweifel an dieser Abhängigkeit der beiderseitigen Leistungen. Auch war sich ████████████ nach der Überzeugung des Landgerichts darüber im Klaren, dass die Vorschusszahlungen Amtshandlungen des Angeklagten waren. Wenn ████████████ sie – was das Urteil offenlässt – nicht als pflichtwidrig erkannt hat, so hindert das zwar seine eigene Bestrafung wegen aktiver Bestechung, nicht aber die des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung; denn der Angeklagte war sich seinerseits der Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bewusst (vgl. RGSt 77, 75, 77).

2.) Die beiden fortgesetzten Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Betrug (§§ 266, 263, 73 StGB), deren der Angeklagte schuldig erkannt ist, setzen sich jeweils aus zahlreichen Einzelhandlungen zusammen. Gegen deren rechtliche Würdigung als Untreue und zugleich als Betrug ist nichts einzuwenden. Soweit Betrug in Betracht kommt, war der Angeklagte nicht allein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, sondern vor allem auf Grund seines Dienstvertrages rechtlich verpflichtet, dem Landrat die Umstände zu offenbaren, die der Unterzeichnung der Kassenanweisungen entgegenstanden (vgl. RGSt 67, 290, 292). Eine Täuschung durch Verschweigen, also ein Unterdrücken wahrer Tatsachen, nimmt das Urteil daher ohne Rechtsirrtum an. Es liegt nahe, dass der Angeklagte durch die Vorlage der von ihm abgezeichneten, schon bezahlten Kassenanweisungen dem Landrat gegenüber auch schlüssig erklärt hat, die Anweisungen gingen in Ordnung. In diesem Falle hätte er auch durch tätiges Handeln Vorspiegeln falscher Tatsachen getäuscht; doch kann dies dahingestellt bleiben.

Die Betrugshandlungen stellen auch nicht etwa sogenannte straflose Nachtaten im Verhältnis zu den Untreuehandlungen dar, mit denen sie innerlich zusammenhingen. Zwar war die Landkreiskasse schon durch die Auszahlung der Beträge geschädigt, und die Empfänger waren schon mit dem Eingang des Geldes rechtswidrig bereichert. Die Auszahlung ohne die Anweisung des Landrats widersprach aber den Kassenvorschriften, und der Angeklagte musste sich, um ordnungsmäßige Auszahlungsbelege in seiner Kasse zu haben, demnächst Anweisungen des Landrats verschaffen. Das tat er dann durch Betrug. Unter diesen Umständen war die betrügerische Erlangung der Kassenanweisungen nach dem Plan des Angeklagten und nach dem tatsächlichen Verlauf der Dinge nur ein Stück des Handelns, durch das er in Verletzung seiner Treupflicht seinem Dienstherrn Nachteile zufügte. Durch den Betrug hat er den Schaden, den er dem Landkreis schon durch die Auszahlung zufügte, erst zu einem endgültigen gemacht; er hat die schon in der Auszahlung liegende Untreue durch die betrügerische Beschaffung der Kassenanweisung weitergeführt und sie damit erst beendet. Der Angeklagte hat also die Untreue zugleich mit dem Mittel des Betrugs begangen, nicht aber nur einen Vorteil, den er sich oder anderen durch Untreue verschafft hatte, nachträglich durch Betrug gesichert. Tateinheit ist daher mit Recht angenommen worden.

Auch gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bestehen unter den hier festgestellten Umständen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Im Falle II 2 des Urteils hat die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27b StGB ersichtlich im Hinblick auf das Zusammentreffen mit den übrigen Freiheitsstrafen stillschweigend verneint (vgl. BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).

III. Die Revision war daher zu verwerfen.

Aus Billigkeitsgründen hat der Senat dem Angeklagten einen angemessenen Teil der Untersuchungshaft, die während des Revisionsverfahrens angedauert hat, auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet (§ 60 StGB).

MantelDr. HärchnerDr. Schalscha
GlanzmannDr. Heimann-Trosien

Zitiert (2)