Passive Bestechung: Geringfügige Vorteile nur mit Genehmigung; „Vorteil“ ohne Vermögensminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 41/51
- Datum
- 20.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme auch geringfügiger Gefälligkeiten durch einen Amtsträger ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie für eine nicht pflichtwidrige Diensthandlung gewährt werden und die Annahme von der vorgesetzten Behörde ausdrücklich oder in verkehrsüblichen Ausnahmefällen stillschweigend genehmigt ist.
Ein „Vorteil“ im Sinne der §§ 331 bis 333 StGB setzt keine vermögensmindernde Verfügung des Zuwendenden voraus; ausreichend ist, dass dem Amtsträger aus dem Verhalten des Zuwendenden ein Vorteil (etwa Kostenersparnis) zufließt oder zufließen soll.
Ein Angestellter einer staatlichen Behörde kann als Beamter im Sinne des Strafrechts gelten, wenn er kraft Anstellungsakts und Dienstauftrags zu staatlichen, aus der Staatsgewalt abgeleiteten Dienstverrichtungen berufen ist.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerheblichkeit ist zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach tatrichterlichem Ermessen für die Entscheidung ohne Bedeutung ist; ein Verfahrensfehler liegt nur bei Ermessensüberschreitung oder widersprüchlicher Behandlung im Urteil vor.
Für die Amtsunterschlagung genügt es, dass der Täter den Einzahlern ausdrücklich oder stillschweigend den Anschein erweckt, zur amtlichen Entgegennahme von Geldern befugt zu sein; eine tatsächliche Kassen- oder Empfangszuständigkeit ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 8. November 1950
Leitsatz
Auch die Annahme von geringfügigen Gefälligkeiten durch einen Beamten ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Beamte sie für eine nicht pflichtwidrige Handlung empfängt und außerdem die vorgesetzte Behörde die Annahme ausdrücklich oder in gewissen der Verkehrssitte entsprechenden Sonderfällen stillschweigend genehmigt.
Der Begriff „Vorteile“ i. S. der §§ 331 bis 333 StGB setzt nicht voraus, dass der Zuwendende eine sein Vermögen mindernde Verfügung zum Vorteil des Beamten vornimmt oder vornehmen soll; es ist vielmehr nur erforderlich, dass dem Beamten aus dem Verhalten des zuwendenden Teils ein Vorteil zukommt oder zukommen soll.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 8. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten eines fortgesetzten Verbrechens der schweren passiven Bestechung, eines fortgesetzten Vergehens der Untreue, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zum Betrug, und eines fortgesetzten Vergehens der Amtsunterschlagung schuldig erkannt und ihn hierwegen – unter Anrechnung von zwei Monaten der erlittenen Untersuchungshaft – zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 1000.— DM, ersatzweise weiteren 50 fünfzig Tagen Gefängnis, verurteilt.
Dem Schuldspuruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war von August 1948 bis Juni 1949 bei dem Landratsamt – Fürsorgeamt in ██ als Sachbearbeiter für die ████████████████████████ tätig. Er hatte zu prüfen, ob Gesuchstellern eine Unterstützung gewährt werden könne und solle, und die zu erlassende Verfügung vorzubereiten; Ablehnungen konnte er von Zweifelsfällen abgesehen – auch selbst vornehmen. Bei Bejahung der Unterstützungsfrage musste er eine Zahlungsanweisung ausstellen, sie mit seinem Handzeichen versehen und dann dem Leiter des Fürsorgeamtes, Regierungsrat ████, zur Unterschrift vorlegen. Dieser verließ sich weitgehend auf den Angeklagten und nahm nur stichprobenweise Überprüfungen vor.
U. a. hatte das Fürsorgeamt auch die Angehörigen der jüdischen Gemeinde in ██ zu betreuen. Diese erhielten eine über den allgemeinen Richtsatz erhöhte laufende Fürsorgeunterstützung, außerdem einmalige Unterstützungen, insbesondere für die Beschaffung von Kleidern, Hausrat, für Arztkosten und für die Kosten der Vorbereitungen zur Auswanderung; zum Nachweis der entstandenen Kosten hatten die Betroffenen die Rechnungen vorzulegen.
a) Die Anträge der einzelnen Angehörigen der jüdischen Gemeinde reichte in den meisten Fällen der Vorsitzende dieser Gemeinde, ein gewisser ██████████ (auch ███████████ genannt), ein; er hob auch die angewiesenen Geldbeträge für die Antragsteller ab. Diesen Zustand benutzte ██████████ dazu, sich selbst unter bewusster Ausnutzung des mit ihm in Duzfreundschaft stehenden Angeklagten auf Kosten des Landes und des Bayerischen Staates widerrechtlich zu bereichern. Die beiden gingen dabei auf folgende Weise vor:
In vier Fällen (siehe II Ziff. 1, 2, 12 und 15 des Urteils) reichte ██████████ bei dem Angeklagten Rechnungen über in Wirklichkeit nicht gekaufte Stoffe, Bekleidungsstücke und Bettwäsche ein, die gefälscht waren und auf den Namen eines anderen Mitgliedes der Gemeinde lauteten. Obwohl dem Angeklagten der wahre Sachverhalt bekannt war, ließ er jeweils eine Auszahlungsanweisung auf den Namen des anderen ██████████ ausstellen und legte die Anweisung dem Regierungsrat ████ vor, der sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des zugrundeliegenden Antrags unterzeichnete. Die zu Unrecht angewiesenen Geldbeträge (insgesamt rund 680.— DM) hob ██████████ auf Grund seiner Stellung als Vorsitzender der jüdischen Gemeinde in ██ bei der Kreiskasse in ████████████ ab und verbrauchte sie für sich.
In einem anderen Fall (siehe II Ziff. 7 des Urteils) fertigte der Angeklagte selbst mit einem von ██████████ mitgebrachten Rechnungsformular eine Rechnung über, wie er wusste, in Wahrheit nicht bezogene Waren auf einen fremden Namen aus und legte eine entsprechende Auszahlungsanweisung über 150.— DM vor. Letzterer unterzeichnete auch in diesem Fall gutgläubig die Anweisung, worauf ██████████ bei der Kreiskasse das Geld für sich abhob.
Wieder in anderen Fällen (siehe II Ziff. 3, 6, 10 und 21 des Urteils) übergab ██████████ dem Angeklagten Rechnungen, die sich auf von ihm oder seiner Ehefrau gekaufte Waren bezogen und auf den Namen des ██████████ bzw. seiner Ehefrau lauteten; sie betrafen in der Hauptsache reine Luxuswaren (Damenschuhe zu 150.— DM, 90.— DM und 110.— DM). Obgleich der Angeklagte ebenso wie ██████████ wusste, dass ausgesprochene Luxusausgaben auch bei Berücksichtigung der von höherer Seite angeordneten bevorzugten Unterstützung rassisch Verfolgter keinesfalls von der Fürsorgebehörde getragen werden konnten, ließ er jeweils eine entsprechende Auszahlungsanweisung fertigen, und zwar bewusst auf einen fremden Namen. Auf Grund der von Regierungsrat ████ im guten Glauben unterzeichneten Anweisungen setzte sich ██████████ widerrechtlich in den Besitz der angewiesenen Geldbeträge von insgesamt █████████████.
Schließlich ließ der Angeklagte auch in einer Reihe von Fällen, in denen ██████████ oder seine Ehefrau wiederum ausgesprochene Luxuswaren gekauft hatte (5 kg Daunen zu insgesamt 625.— DM, Schlafzimmer zu 2400.— DM, 1 Nachthemd zu 95.— DM, Kaffeeservice zu 360.— DM und 1 Feller zu 75.— DM) (siehe II Ziff. 4, 5 und 9 des Urteils), Auszahlungsanweisungen auf den Namen des ██████████ oder seiner Ehefrau ausstellen. Um den ohnehin mit Arbeit überlasteten Regierungsrat ████ über den wahren Sachverhalt zu täuschen, fertigte er hinsichtlich des Schlafzimmers eine Auszahlungsanweisung über 1200.— DM und zwei Anweisungen über je 600.— DM. ████ unterzeichnete auch in diesem Fall wie in den drei ███████ Fällen gutgläubig die Auszahlungsanweisungen, auf die ██████████ dann bei der Kreiskasse rund 3550.— DM widerrechtlich abhob.
b) ██████████ gewährte dem Angeklagten mehrfach Zuwendungen dafür, dass er ihm bei dem Erschwindeln von Fürsorgegeldern und bei der widerrechtlichen Verschaffung von Beihilfen für Luxusaufwendungen (siehe a) behilflich war. Er schenkte dem Angeklagten, so oft er mit Beihilfeanträgen bei ihm erschien, amerikanische Zigaretten. Ende 1948 zahlte er dem Angeklagten den Nählohn für einen Anzug. Im Mai 1949 kaufte er dem Angeklagten einen karierten Stoff zum Preis von 116.— DM und ließ ihm daraus auf eigene Kosten einen Sportsakko fertigen. Außerdem fuhr er mit seinem PKW den Angeklagten und dessen Ehefrau Mitte März 1949 von ██ nach ██████████████ und zurück. Der Angeklagte hatte für diese Fahrt nur das Benzin gestellt. Während eines Aufenthalts in Frankfurt a. M. besorgte ██████████ dem Angeklagten Übernachtung, Essen und die beim Besuch eines Kabaretts entstandene Zeche; außerdem kaufte er für die Ehefrau des Angeklagten ein mit Süßigkeiten gefülltes Osterei von beträchtlicher Größe. Anfang April 1949 fuhr ██████████ den Angeklagten und dessen Ehefrau wiederum nach ██████████████ und zurück; er erhielt auch für diese Fahrt nicht nur ein Entgelt, sondern zahlte für den Angeklagten und dessen Ehefrau bei einem Ausflug noch die Zeche. Der Angeklagte hatte sich vorerwähnten Zuwendungen für ███████████████ bewusst, dass sein pflichtwidriges Verhalten zukommen ließ, und nahm sie als Gegenleistung für seine pflichtwidrigen Amtshandlungen an.
c) In der Zeit von Oktober 1946 bis zu seiner Entlassung eignete sich der Angeklagte wiederholt bewusst widerrechtlich Geldbeträge an, die er jeweils in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter bei dem Fürsorgeamt des Landratsamtes in ██ empfangen hatte. Im Einzelnen handelt es sich um Beträge von 217.— DM (Fürsorgeerstattung der Gemeinde ██), 72.— DM (Fürsorgeerstattung der Gemeinde ███████), 20.— DM (Teilrückzahlung eines von dem Fürsorgeamt gewährten Darlehens), 114.— DM (Fürsorgeerstattung der Gemeinde ████████████████), 150.— DM (Verpflegungsgelder von Insassen des Alters- und Pflegeheimes in █████████████████) und 250.— DM.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt; er rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Gründe
In der Strafsache gegen den Angestellten Kurt █, geboren am █████ in ████, wegen Bestechung und wegen Untreue hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ██████ als Vorsitzender, Bundesrichter ███████, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistent █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Prozessuale Rügen:
a) Die Revision wendet sich zunächst dagegen, dass das Landgericht den am 29. August 1949 durch das Amtsgericht Ingolstadt gemäß § 223 der Bayer. StPO 1946 als Zeugen kommissarisch vernommenen Kerzenfabrikanten ██ ██ unbeeidigt gelassen und auch keinen Beschluss darüber gefasst habe, aus welchen Gründen keine Beeidigung erfolgt sei; damit sei die Bestimmung des § 61 Abs. 3 StPO verletzt. Der Angeklagte fühlt sich hierdurch insoweit beschwert, als er für die hinsichtlich der Bestechung bedeutsame Frage, ob ██████████ dem Angeklagten nicht auf Grund der zwischen ihm und dem Angeklagten schon vor dessen Betreuung mit den Aufgaben eines Fürsorgesachbearbeiters bestandenen persönlichen Bekanntschaft die in Frage stehenden Vorteile gewährt habe, sich auf das Zeugnis des ███ berufen habe.
Mit seiner Beschwerde will der Angeklagte offenbar rügen, dass das Landgericht entgegen § 251 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 StPO nF einen Beschluss darüber unterlassen habe, ob die Vereidigung des ██████████ als Zeuge nachzuholen oder ob und aus welchen Gründen hiervon abzusehen sei. Aus den Akten ergibt sich hierzu: Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 10. August 1950 die „soweit zulässig, eidliche“ Einvernahme des ██████████ (und anderer Personen) als Zeugen durch den ersuchten Richter angeordnet. Der ersuchte Richter hatte von der Vereidigung des Zeugen abgesehen und die Entscheidung über diese „ausnahmsweise“ dem erkennenden Gericht überlassen, weil „er mit Rücksicht auf sein religiöses Bekenntnis um Abstandnahme von der Vereidigung gebeten hatte“. Der Richter stützte sich hierbei offensichtlich auf § 59, § 66b Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Strafprozessordnung 1946; nach der ersten Bestimmung entschied das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zeuge zu vereidigen ist; nach der zweiten Bestimmung konnte der um die eidliche Vernehmung ersuchte Richter die Vereidigung aussetzen und eine neue Entscheidung des ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn „bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die das Gericht von dem Verlangen, den Zeugen zu vereidigen, voraussichtlich abgehalten haben würden“. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht in der Hauptverhandlung keinen Beschluss darüber gefasst, ob die Vereidigung des Zeugen nachzuholen sei. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift weiter ergibt, hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Nichtvereidigung des Zeugen als unzulässig beanstandet und eine Beschlussfassung des Landgerichts über die Frage der Vereidigung des Zeugen beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht unter diesen Umständen entsprechend § 251 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 StPO hätte einen Beschluss darüber fassen müssen, ob die Vereidigung des Zeugen nachgeholt werden solle, oder ob es entsprechend § 238 Abs. 2 StPO einer solchen Beschlussfassung nicht bedurfte (vgl. die für § 66b Abs. 1, § 61 Abs. 4 StPO in der Fassung vom 24.11.1935 einschlägige Entscheidung in RGSt 68, 378). Jedenfalls würde durch einen etwaigen Verstoß weder der Schuld- noch auch nur der Strafausspruch berührt. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass zwischen dem Angeklagten und ██████████ eine engere Bekanntschaft mit Duzen und gegenseitigen Besuchen bestanden hat. Wenn es auch den Beginn der freundschaftlichen Beziehungen möglicherweise auf die Zeit nach der Bestellung des Angeklagten zum Fürsorgesachbearbeiter legt (siehe Seite 2 unten der Urteilsabschrift), so geht es doch davon aus, dass zur Zeit der erheblichen Zuwendungen des ██████████ das enge persönliche Verhältnis schon bestand. Zur Straffrage hat es dem Angeklagten zugutegehalten, dass er von ██████████ zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist. Es hat also in der wesentlichen Frage nichts anderes zu Grunde gelegt, als was ██████████ bekundet hatte. Danach ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht den Tatbestand der Bestechung verneint oder für diese eine Strafe von einem Jahr niedrigere als die in Ansatz gebrachte Gefängnisstrafe festgesetzt hätte, wenn ██████████ als Zeuge vereidigt worden wäre.
Die Revision rügt weiter einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Nr. 3 StPO. Das Landgericht habe zu Unrecht gemäß Abs. 3 Satz 2 den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des Notars ███ als „unbehelflich“ abgelehnt. ███ sei als Zeuge dafür benannt worden, dass Regierungsrat ████ in einer öffentlichen Versammlung zugegeben habe, er habe als ehemaliger ██████████████████ gegen die Juden nicht einschreiten können. Damit habe die Unglaubwürdigkeit des die Beteuerung bestreitenden Regierungsrats ████ als Zeugen bewiesen werden sollen.
Diese Rüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger beantragt, den Notar ███ darüber zu vernehmen, dass „Herr ████ in der damaligen Bürgerversammlung gesagt hat, auch in Beziehung auf die Juden, dass er als ehemaliger ██████████████████ nicht habe durchgreifen können“. Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages damit begründet, dass „es unerheblich ist, was der Zeuge ████ in der damaligen Bürgerversammlung gesagt hat“. Das Landgericht wollte damit offenbar sagen, dass die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Mit dieser Begründung darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Was der Tatrichter für die Bildung seiner Überzeugung als erheblich betrachtet, hat er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bildet seine Entscheidung über den Beweisantrag nur dann, wenn er bei der Ausübung seines Ermessens Rechtsnormen verletzt oder wenn er von der Begründung des ablehnenden Beschlusses im Urteil abgeht und erkennen lässt, dass er der unter Beweis gestellten Tatsache in Wahrheit doch Bedeutung für die Entscheidung beigemessen hat. Nach keiner dieser Richtungen ergeben sich hier Bedenken gegen die Ablehnung des Beweisantrages. Die unter Beweis gestellte Tatsache stand nicht der Feststellung entgegen, dass der Regierungsrat die Entwürfe für die Zahlungsanweisungen aus Irrtum über den wahren Sachverhalt – infolge von Täuschungen durch den Angeklagten und nicht aus mangelnden Durchsetzungsvermögen – unterzeichnet hat. Ebensowenig brauchte die unter Beweis gestellte Tatsache das Landgericht zu hindern, dem Zeugen ████ vollen Glauben zu schenken, selbst wenn – was die Revision behauptet – der Regierungsrat ████ in der Hauptverhandlung die unter Beweis gestellte Äußerung in Abrede gestellt hat und wenn der Beweisantrag – was aus ihm selbst nicht ersichtlich ist – auch zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit des Zeugen bestimmt gewesen sein sollte. Hiernach kann es nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Notars ███ als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen und demgemäß nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt hat.
Sachrügen:
Wenn das Landgericht die den ██████████ begünstigenden Vermögensschädigungen des Angeklagten rechtlich als ein fortgesetztes Vergehen der Untreue in der Form des Treubruchs gemäß § 266 Abs. 1 StGB in teilweiser Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 49 StGB gewertet hat, so lässt dies keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Zwar unterstand der Angeklagte als Sachbearbeiter des Fürsorgeamtes dem Abteilungsleiter, Regierungsrat ████, der bei Bewilligung von Fürsorgeleistungen auch die Auszahlungsanordnungen und sonstiger Anordnungen unterzeichnete. Ihm lag es aber ob, die eingehenden Fürsorgeanträge zu prüfen. Da nach den Feststellungen des Landgerichts ████ bei seiner Arbeitsbelastung ausser den von ihm zu unterzeichnenden Verfügungen nicht immer auch noch die zugrundeliegenden Anträge und Rechnungen durchlesen konnte und sich auf Stichproben beschränken durfte, war es letzten Endes der Angeklagte, der die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge traf. Im Übrigen hatte er, von Zweifelsfällen abgesehen, auch das Recht, ihm unberechtigt erscheinende Anträge selbst abzulehnen. Bei dieser Sachlage war der Angeklagte nicht etwa nur eine unselbständige Schreibkraft, sondern ein verfügungsberechtigter Angestellter, der kraft behördlichen Auftrags und des aus seinem Dienstvertrag sich ergebenden Treueverhältnisses verpflichtet war, bei seinen █████████████████ die Vermögensinteressen des Landkreises ██ und des Bayerischen Staates, der 85 % der █████████████████ trug, wahrzunehmen. Diese Pflicht hat der Angeklagte, wie von dem Landgericht bedenkenfrei dargetan wird, vorsätzlich verletzt und dadurch den Landkreis und den Bayerischen Staat in ihrem Vermögen bewusst geschädigt. Zugleich hat er in den neun Fällen, in denen durch gefälschte Rechnungen oder durch auf einen fremden Namen ausgestellte Auszahlungsanweisungen begründete Fürsorgeanträge des ██████████ vorgetäuscht wurden, bei dem Betrug des ██████████ mitgewirkt. Ob der Angeklagte allerdings in dieser Beziehung sich lediglich der Beihilfe zum Betrug, sondern der Täterschaft und außerdem der Urkundenfälschung nach § 267 StGB ebenfalls in der Form der Täterschaft schuldig gemacht hat, kann dahingestellt bleiben, da insoweit der Angeklagte nicht beschwert ist.
Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte fortgesetzt gehandelt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Einwendungen, die von der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebracht werden, können, soweit sie nicht schon im Zusammenhang mit der Prozessrüge oben behandelt worden sind, in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Dies gilt vor allem auch für den Einwand, das Landgericht habe zu Unrecht als nachgewiesen erachtet, dass der Angeklagte die gefälschten Rechnungen als Fälschungen erkannt habe. Das Revisionsgericht kann eine Nachprüfung der von der Revision beanstandeten Feststellung des Landgerichts nicht vornehmen, der Angeklagte sei sich bei der Bearbeitung der reine Luxuswaren betreffenden Anträge des ██████████ bewusst gewesen, dass es sich um Luxuswaren handelte und dass Fürsorgegelder nicht zu solchen Anschaffungen auch bei rassisch Verfolgten verwendet werden durften. Nur wenn das Landgericht nach irgend einer Richtung hin bei seinen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung gegen die Gesetze der Lebenserfahrung, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln verstoßen hätte, wäre dem Revisionsgericht eine Beanstandung möglich. Davon kann aber keine Rede sein.
Was die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der schweren passiven Bestechung nach § 332 Abs. 1 StGB betrifft, so hat das Landgericht den Angeklagten als Beamten i. S. des § 359 StGB erachtet. Wenn ihm auch keine Beamteneigenschaft im staatsrechtlichen Sinne zukam, so war er doch als Angestellter einer staatlichen Behörde kraft seines Anstellungsaktes und seines Dienstauftrages zu Dienstverrichtungen berufen, die aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. u. a. RGSt 67, 299).
Ohne Rechtsirrtum hat auch das Landgericht zur äußeren und inneren Tatseite den Tatbestand der fortgesetzten schweren passiven Bestechung als gegeben erachtet. Mit Recht hat es in den Zuwendungen des ██████████ „Geschenke“ (Zigaretten, Nählohn für einen Anzug, Anfertigenlassen eines Sportsakkos mit selbstgekauftem Stoff und Osterei für die Ehefrau des Angeklagten) und „andere Vorteile“ (dreimalige Autofahrten) gesehen. Gegen diese Würdigung kämpft die Revision vergeblich an. Wenn sie meint, dass „die Hingabe einzelner Zigaretten an einen Beamten allgemein üblich sei“, so übersieht sie, dass auch die Annahme von geringfügigen Gefälligkeiten durch einen Beamten nur dann nicht rechtswidrig wäre, wenn der Beamte sie für eine nicht pflichtwidrige Handlung empfängt und außerdem die vorgesetzte Behörde die Annahme ausdrücklich oder in gewissen der Verkehrssitte entsprechenden Sonderfällen stillschweigend genehmigt; sie übersieht weiter aber auch, dass der Angeklagte von seinem Amtsleiter ausdrücklich über die Unzulässigkeit der Annahme auch nur einzelner Zigaretten belehrt worden war.
Die Revision wendet sich weiterhin vergeblich dagegen, dass das Landgericht die dreimalige Mitnahme des Angeklagten und seiner Ehefrau in den PKW des ██████████ als „Vorteile“ i. S. des § 332 StGB betrachtet hat; sie meint, „die Mitnahme in einem Auto stelle eine übliche Gefälligkeit dar, wenn die Fahrt auch ohne den Beamten stattgefunden hätte und nur freie Mitfahrt zur Verfügung gestellt würde“. Abgesehen davon, dass die Revision in letzterer Beziehung unsulässigerweise neue Tatsachen in das Strafverfahren einführt, setzt der Begriff „Vorteile“ i. S. der §§ 331 bis 333 StGB keineswegs voraus, dass der Zuwendende eine sein Vermögen mindernde Verfügung zum Vorteil des Beamten vornimmt oder vornehmen soll; es ist vielmehr nur erforderlich, dass dem Beamten aus dem Verhalten des zuwendenden Teils ein Vorteil (z. B. Ersparung der Fahrtkosten) zukommt oder zukommen soll. Weiterhin gilt auch hier hinsichtlich der „üblichen Gefälligkeit“ das Gleiche, wie oben hinsichtlich der Annahme der Zigaretten. Auch darin, dass der Angeklagte die Schenkung des Ostereies an seine Ehefrau duldete, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Annahme eines Geschenkes durch den Angeklagten selbst gesehen. Zur inneren Tatseite zieht die Revision in Zweifel, ob sich der Angeklagte bewusst gewesen sei, dass die Mitnahme bei den Autofahrten sowie mit Rücksicht auf ein von dem ██████████ gewährtes größeres Darlehen – die Zuwendung der Sportsakkos und des Ostereies einen „unerlaubten Vorteil“ darstellte. Die Revision greift hiermit in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an.
Dass der Angeklagte bei der Behandlung der von ██████████ eingereichten Unterstützungsanträge fortgesetzt seine Dienstpflicht verletzt hat, ist oben erörtert. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt, dass ██████████ seine Geschenke und sonstigen Zuwendungen dem Angeklagten als Gegenleistung für diese pflichtwidrigen Amtshandlungen gewährt und dass der Angeklagte die Zuwendungen des ██████████ in Kenntnis des von diesem verfolgten Zwecks als Gegenleistung für die pflichtwidrigen Amtshandlungen angenommen hat. Damit hat das Landgericht zur äußeren und inneren Tatseite den Tatbestand der schweren passiven Bestechung i. S. des § 332 Abs. 1 StGB bedenkenfrei dargetan. Im Übrigen hätte sich der Angeklagte auch dann, wenn seine Entscheidungen jeweils objektiv als gerechtfertigt erschienen wären, der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht, weil er Ermessensentscheidungen zu treffen hatte und an seine Entscheidungen infolge der von ██████████ empfangenen Zuwendungen nicht unbefangen, sondern unter einer inneren Belastung herangegangen wäre, die sein Urteil und sein pflichtgemäßes Ermessen zu Gunsten des ██████████ beeinflusst hätte (so die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. u. a. RGSt 77, 78).
Die Revision hält allerdings für nicht nachgewiesen, dass dem Angeklagten mit Rücksicht auf dessen „Dienststellung“ die in Frage stehenden Zuwendungen gemacht worden seien. Bei dieser Rüge handelt es sich wiederum um einen unzulässigen Angriff gegen eine im Wege der freien Beweiswürdigung getroffene, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Feststellung des Landgerichts. Das Gleiche gilt für die weitere Rüge, es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte sich durch die empfangenen „Seringevertize“ Vorteile habe verschaffen lassen, seinerseits dem ██████████ Vorteile von um ein Mehrfaches höheren Wert zu verschaffen. Einen Erfahrungssatz, dass, wie die Revision meint, „Leistung und Gegenleistung immer ungefähr in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen müssten“, gibt es in dieser Beziehung nicht.
Gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung bestehen auch hier keine rechtlichen Bedenken.
Schließlich wird auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der Amtsunterschlagung nach § 350 Abs. 1 StGB zur äußeren und inneren Tatseite durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass der Angeklagte keine Kasse hatte und nicht zur amtlichen Entgegennahme von Geld befugt war. Es genügt, dass der Angeklagte den Geldzahlern ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gegeben hat, zur amtlichen Entgegennahme von Geldern befugt zu sein (vgl. u. a. RGSt 71, 106).
Die Revision wendet sich auch nur gegen die von dem Landgericht festgestellte Höhe der unterschlagenen Gelder. In dieser Beziehung begibt sie sich wiederum auf das Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, das der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogen ist.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Landgericht für das fortgesetzte Vergehen der Amtsunterschlagung festgesetzten Ersatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis. Dafür, dass die Strafe, wie die Revision meint, übermäßig hoch sei, bietet der Umfang der Schuld feststellungen keinen Anhalt. Das Landgericht war auch entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, alle in Frage kommenden Strafzumessungstatsachen im Urteil anzuführen; nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt die Angabe der Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.
Die Revision des Angeklagten war demgemäß mit der Kostenfolge des § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | ||
| Mantel | Glanzmann |