Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 410/52
Datum
29.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs durch vorsätzliche Falschzusage über freies Eigentum an Sicherungsübereignungen. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt die landgerichtlichen Feststellungen. Er betont, dass der Tatrichter außerstrafrechtliche Rechtsbegriffe als Tatsachen verwenden darf und dass die Nichtigkeit eines Sicherungsvertrags nicht zwingend die Vollendung des Betrugs ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf einfache außerstrafrechtliche Rechtsbegriffe (z. B. Sicherungsübereignung) bei der Sachverhaltsdarstellung als Tatsachenbegriffe verwenden, ohne deren innere zivilrechtliche Vorgänge in den Urteilsgründen aufzulösen.

2

Betrug (§ 263 StGB) setzt voraus, dass durch vorsätzliche und rechtswidrige Täuschung über vermögensrelevante Umstände ein Irrtum erregt wird, der zur Vermögensverfügung und damit zu einem Vermögensschaden führt.

3

Die Nichtigkeit eines zivilrechtlichen Sicherungsvertrags (etwa wegen Wucher) führt nicht ohne weiteres dazu, dass nur ein Versuchsbetrug vorliegt, wenn der Gläubiger bei der Geldhingabe nicht damit gerechnet hat, dass der Vertrag nicht erfüllt werden würde.

4

In der Revisionsinstanz ist es unzulässig, die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen durch günstigere Feststellungen zu ersetzen; das Revisionsgericht prüft auf Rechtsfehler, nicht auf neue Tatbestände (§ 337 StPO).

5

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB bedarf keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jeder einschlägigen Vorschrift in den Urteilsgründen, wenn aus dem Urteilssachzusammenhang mit Sicherheit auf die Erwägungen geschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 27. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ██ aus ███████, geboren am ███ aus ████, 2.) den Kaufmann Karl ██████, dort geboren am █████,

wegen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. März 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs in sieben Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten ██████ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten Karl zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis.

Es hat festgestellt, dass die Angeklagten den Geschädigten, um sie zur Hergabe von Darlehen zu bestimmen, Maschinen als Sicherheit übereigneten, die sie schon anderen Gläubigern zur Sicherung übereignet hatten, und dabei versicherten, es handle sich bei den Maschinen um ihr freies und unbelastetes Eigentum.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.

1.) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass wirksame Sicherungsübereignungen vorlagen, als die Angeklagten dem zuerst Geschädigten, dem Drogisten █████████, ihr freies Eigentum an den Maschinen versicherten. Die Beschwerdeführer erheben gegen diese Feststellung keine Einwendungen. Sie ist auch zu billigen, mindestens soweit Maschinen an die ██████████-Werke für Forderungen aus Warenlieferungen sicherungshalber übereignet wurden. Das Urteil enthält zwar keine näheren Angaben über den Inhalt des Sicherungsübereignungsvertrags. Das war aber auch nicht unbedingt erforderlich. Wie der Senat in seinem Urteil – 1 StR 129/52 – vom 13. Mai 1952 ausgesprochen hat, darf der Tatrichter einfachere Rechtsbegriffe außerstrafrechtlicher Art im Allgemeinen bei der Darlegung des Sachverhalts in den Urteilsgründen wie Tatsachen verwenden. Es bedarf dann keiner Auflösung des Rechtsbegriffs in die ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Besonders gilt das für Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechts, deren Inhalt allgemein geläufig ist.

2.) Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die Angeklagten dem █████████ und den übrigen Geschädigten, um sich von ihnen Darlehen zu verschaffen, bewusst der Wahrheit zuwider vorspiegelten, die den Gläubigern jeweils als Sicherheit angebotenen und übereigneten Maschinen seien ihr freies und unbelastetes Eigentum, dass sie hierdurch bei den Geschädigten einen Irrtum erregten, der sie zur Hergabe der Darlehen bestimmte und zur Vermögensschädigung führte. Dass sich die Angeklagten des Vermögensschadens auch bewusst waren, ergibt der Urteilszusammenhang.

3.) Die Frage, ob die Verträge mit ██ oder einem der nachfolgenden Gläubiger etwa wegen Wuchers nichtig waren, hat die Strafkammer offen gelassen. Die Nichtigkeit eines dieser Verträge würde aber nicht, wie die Revision des Angeklagten ██████ geltend macht, dazu führen, dass nur ein versuchter Betrug vorliegt, selbst wenn dieser Geldgeber die Sicherungsübereignung an ihn wegen Wuchers für nichtig angesehen hätte (RGSt 44, 250, 245). Das Landgericht ist überzeugt, dass keiner der Darlehensgeber bei der Hingabe seines Geldes damit gerechnet hat, dass die Angeklagten den Übereignungsvertrag nicht einhalten wollten (UA S. 88).

Das nicht gerechtfertigte Gewinnstreben der Geschädigten hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.

4.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten ██████ bestehen auch im Falle ███████████ (II 2 g) keine rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterzeichnete der Angeklagte ████ zwar allein den Vertrag mit ██████, er tat dies aber mit Zustimmung des Angeklagten ██████, der den Vertragsinhalt kannte und mit demselben einverstanden war. Diese Feststellungen will der Beschwerdeführer durch andere, ihm günstigere ersetzen, das ist aber in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 337 StPO).

5.) Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Landgericht die Bestimmung des § 74 StGB über die Art und Weise der Bildung einer Gesamtstrafe unrichtig angewendet hätte.

Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten ██████ auf Einzelstrafen von weniger als drei Monaten Gefängnis erkannt hat, hat es zwar nicht ausdrücklich zu § 27 StGB Stellung genommen. Da es aber zugleich auf höhere Einzelfreiheitsstrafen erkannt und eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet hat, kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27 b ohne Rechtsirrtum stillschweigend verneint hat und dass die Nichtanwendung dieser Vorschrift nicht auf Versehen oder Rechtsirrtum beruht (BGH 4 StR 491/51 – vom 29. Mai 1952).

6.) Nach alledem sind die Revisionen unbegründet und zu verwerfen.

MantelDr. PeetzDr. Heimann-Trosien
GlanzmannJagusch

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