BGH: Unwirksame Pfändung bei Kostbarkeiten; Aufhebung wegen Verstrickungsbruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/52
- Datum
- 13.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einfachere außerstrafrechtliche Rechtsbegriffe dürfen in Urteilsgründen wie Tatsachen verwendet werden, ohne die zugrunde liegenden Einzelvorgänge im Urteil aufzulösen, sofern ihr Inhalt allgemein geläufig ist.
§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG erfasst nicht nur Börsen- oder gewerbsmäßige Kommissionäre, sondern auch den kaufmännischen Gelegenheitskommissionär; Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe i.S.d. HGB betreibt.
Für die Wirksamkeit einer Pfändung nach § 808 ZPO ist die Beachtung der dort geregelten Inbesitznahme maßgeblich; Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind grundsätzlich fortzunehmen und dürfen nicht im Gewahrsam des Schuldners verbleiben.
Eine Unterschlagung nach § 246 StGB ist vollendet, wenn der Täter eine ihm anvertraute Sache mit Zueignungsvorsatz dem Berechtigten entzieht, etwa durch Verheimlichen des Standortes oder wahrheitswidrige Veräußerungsbehauptungen gegenüber Dritten.
Wer zur Verwendung überlassenes Geld zweckwidrig entgegen einer vermögensbezogenen Geschäftsbesorgungs- oder Auftragsabrede verbraucht, kann den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB (Treubruch) erfüllen und dem Berechtigten einen Vermögensnachteil zufügen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 29. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Carl █████████ ██ aus █████ in ██████, geboren am ████, in Untersuchungshaft,
2. ███ ███████████ ██████ Theodor ██ ███, ██ ██, geboren am ████ in ██████████████████,
wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
I. Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 29. September 1951 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagten wegen Arrestbruchs verurteilt sind, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
II. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Zu den Revisionen der Angeklagten
1. Kommissionsuntreue:
a) Die Strafkammer hat die Einzeltatsachen nicht festgestellt, aus denen sich in den 4 Fällen jeweils das Kommissionsverhältnis ergab. Darin liegt aber weder ein Verfahrens- noch ein sachlich-rechtlicher Fehler. Einfachere Rechtsbegriffe außerstrafrechtlicher Art darf der Tatrichter im Allgemeinen bei der Darlegung des Sachverhalts in den Urteilsgründen wie Tatsachen verwenden. Es bedarf dann keiner Auflösung des Rechtsbegriffs in die ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Besonders gilt das für Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechts, deren Inhalt allgemein geläufig ist, wie Kauf, Hypothek, Darlehen, aber auch Kommission. Danach ist durch die Feststellung des Urteils, ██████ ████ und ██ hätten den Angeklagten die einzeln aufgeführten Gegenstände „in Verkaufskommission gegeben“, die tatsächliche Feststellung getroffen, die genannten Personen hätten die Angeklagten unter Übergabe der Sachen beauftragt, diese in eigenem Namen, aber für Rechnung der Auftraggeber zu verkaufen, und die Angeklagten hätten die Aufträge angenommen (vgl. § 383 HGB). Gegen diese Auslegung des Urteils bestehen umso weniger Bedenken, als schon die Anklage und der Eröffnungsbeschluss, wenn sie auch das Verhalten der Angeklagten als Betrug ansahen, doch in allen 4 Fällen von einem Kommissionsverhältnis sprachen, und Rechtsgeschäfte dieser Art in dem Gewerbe der Angeklagten häufig vorkommen.
Wenn demnach die Revisionen bestreiten, dass die Abmachungen der Angeklagten mit den vier Vertragspartnern die Merkmale einer Verkaufskommission aufwiesen, so wenden sie sich in Wahrheit nur gegen die Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist.
b) Die Strafvorschrift in § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes ist richtig angewandt. Sie trifft nicht nur den Börsenkommissionär, auch nicht nur den gewerbsmäßigen Kommissionär (§ 383 HGB) schlechthin, sondern auch den kaufmännischen Gelegenheitskommissionär (§ 406 Abs. 1 Satz 2 HGB; RGSt 61, 341; 62, 31). Kaufleute aber waren die Angeklagten, da ihr Gewerbebetrieb die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren zum Gegenstande hatte (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Ob die Strafkammer sie mit Recht nur als Minderkaufleute (§ 4 HGB) angesehen hat, kann auf sich beruhen. Die Angeklagten haben nach der Überzeugung der Strafkammer in allen Fällen die Kommissionsware verkauft und von den Käufern Geld dafür erhalten. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist mit dem Urteil nicht vereinbar. Nach § 384 Abs. 2 HGB waren die Angeklagten verpflichtet, die erzielten Erlöse an die Kommittenten abzuliefern. Das haben sie unterlassen, die Erlöse vielmehr für sich verbraucht. Darin liegt ein Handeln zum Nachteil der Kommittenten, und zwar ein absichtliches, weil es mit Wissen und Willen geschehen ist. Dass die Angeklagten dabei einen Vermögensvorteil erstrebt haben, bedarf keiner Erörterung. Unerheblich ist, ob die Angeklagten Eigentümer der von den Käufern bezahlten Gelder waren oder nicht; denn wegen Unterschlagung sind sie in diesen Fällen nicht bestraft.
2. Verstrickungsbruch:
Aus dem Urteil ergeben sich Bedenken, ob die Gegenstände wirksam gepfändet waren. Dazu gehört, dass der Gerichtsvollzieher die in § 808 ZPO gegebenen Vorschriften genau beachtet hatte. Nach dieser Bestimmung hat der Gerichtsvollzieher die zu pfändenden Sachen in Besitz zu nehmen. Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere muss er darüber hinaus mit sich fortnehmen, während er andere Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners belassen darf, sofern er die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich macht. Mindestens ein Teil der Sachen, die die Angeklagten nach der Auffassung des Landgerichts der Verstrickung entzogen haben, fällt offenbar unter den Begriff der Kostbarkeiten, nämlich von Sachen, deren Wert bei kleinem Umfang besonders groß ist und die auch nach der Auffassung des Verkehrs als Kostbarkeiten gelten (vgl. die Nachweise bei Stein-Jonas-Schönke, Anm. V zu § 814 ZPO). Diese Sachen durften deshalb nicht im Gewahrsam der Angeklagten bleiben. Soweit dies dennoch geschehen ist, muss die Pfändung als unwirksam erachtet werden.
Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs kann daher nicht bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, auf die Einwendungen des Beschwerdeführers Helmut ███ in seinem Schriftsatz vom 16. Februar 1952 einzugehen.
3. Unterschlagung
Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die beiden Angeklagten spätestens im Februar 1951 den Entschluss gefasst, den Personenkraftwagen, den sie zur Sicherung übereignet, aber im Gewahrsam behalten hatten, für ihre Zwecke auf die Seite zu schaffen. Diesen Vorsatz haben sie durchgeführt, indem sie teils dem Sohn des ██████ den Standort des Fahrzeugs verheimlichten, teils der Polizei gegenüber der Wahrheit zuwider behaupteten, sie hätten es verkauft. Mit Recht hat die Strafkammer in diesem Verhalten der Angeklagten eine rechtswidrige Zueignung einer anvertrauten Sache nach § 246 StGB gesehen (vgl. RGSt 72, 380, 382). Die Unterschlagung war vollendet, nicht bloß versucht. Anvertraut war der Kraftwagen den Angeklagten deshalb, weil der Sicherungseigentümer ihn leihweise in ihrem unmittelbaren Besitz belassen hatte (vgl. RGSt 38, 386). Das Vorbringen der Revision zu diesem Fall findet keine Stütze in den Feststellungen des Tatrichters und ist daher nicht beachtlich.
4. Untreue zum Nachteil L. (nur Carl ███)
Die festgestellten Tatsachen ergeben bedenkenfrei den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB, zweiter Fall. Denn die Vereinbarung, dass der Angeklagte die ihm zugesandten 900 DM zur Einlösung seines Wechselakzepts verwenden sollte, war ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der ihn zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen verpflichtete (§ 675 BGB). Indem der Angeklagte das Geld zu anderen Zwecken verbrauchte, verletzte er diese Pflicht und fügte dem L. Nachteil zu, weil dieser die 900 DM einbüßte, ohne von seiner eigenen wechselmäßigen Haftung gegenüber dem Inhaber des Papiers befreit zu werden. Soweit die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen angeht, kann sie nicht gehört werden. Im Übrigen verkennt sie, dass das strafbare Handeln des Angeklagten nicht sowohl darin liegt, dass er das Geld dem L. nicht zurückschickte, als vielmehr darin, dass er es der getroffenen Abrede zuwider verbrauchte.
5. Untreue zum Nachteil Ho. (nur Helmut ███)
Das Vorbringen der Revision ist auch hier mit dem bindend festgestellten Sachverhalt nicht vereinbar. Dieser ergibt klar ein Auftragsverhältnis vermögensrechtlicher Art zwischen dem Angeklagten und Frau █████ (vgl. § 662 BGB). Die vertragswidrige Verwendung des Geldes, das dem Angeklagten zur Ausführung des Auftrags ausgehändigt war, ist mit Recht als Untreue nach § 266 StGB gewürdigt.
6. Urkundenfälschung (nur Helmut ███)
Die Revision meint, der Angeklagte habe mit der verfälschten Kennkarte nicht im Rechtsverkehr täuschen wollen. Das ist unrichtig. Der Betrieb und der Besuch von Spielbanken ist wie auch der Spielvertrag selbst rechtlichen Vorschriften unterworfen. Die Teilnahme am Spiel gehört deshalb zum Rechtsverkehr. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte auch mit echter Kennkarte Zutritt zur Spielbank erlangt haben würde. Wenn die Spielbank den Zutritt davon abhängig macht, dass die Besucher sich über ihre Person ausweisen und in eine Besucherliste eingetragen werden, so ist damit erkennbar gemacht, dass es ihr auf die Feststellung der Person ankommt, die sie zulässt und mit der sie einen Spielvertrag eingeht. Diese Feststellung hat daher rechtliche Erheblichkeit; sie bewirkt auch ein rechtlich erhebliches Verhalten der Spielbank. Die auf falschem Ausweis beruhende Eintragung kann ferner ein rechtlich erhebliches Verhalten anderer Personen, etwa einer Behörde, hervorrufen. Das genügt zur Feststellung, dass der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Die sonstigen Merkmale der Urkundenfälschung nach § 267 StGB stehen nicht in Frage.
7. Strafzumessung und Nebenfolgen
Die Strafkammer hat die ihr gesetzten Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bei der Strafzumessung nicht überschritten. Sie war nicht verpflichtet, im Urteil alle einzelnen Umstände zu erörtern, die für die Bemessung der Strafen in Betracht kommen konnten. Auch sonst zeigt das Strafmaß keinen Rechtsfehler. Jedoch nötigt die Aufhebung der Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs auch zur Aufhebung der Gesamtstrafen.
Das Berufsverbot kann ebenfalls nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Urteil macht deutlich, dass die Strafkammer die Strafe allein nicht für ausreichend gehalten hat, um die Allgemeinheit zu schützen. Der selbständige Betrieb des Juweliergewerbes hing bei Helmut ███ aufs Engste mit seiner Betätigung als selbständiger Edelmetallverarbeiter zusammen. Es war daher rechtlich zulässig, das Berufsverbot auf diese Tätigkeit zu erstrecken. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs und die der Gesamtstrafen berührt das Berufsverbot nicht; es wurde nicht wegen des Verstrickungsbruchs, sondern wegen der Untreuefälle verhängt.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Strafkammer hat nicht für widerlegt erachtet, dass die Angeklagten den „uneingeschränkten“ Willen gehabt hätten, die gekauften Waren zu zahlen. Sie verneint darum sowohl eine Täuschungshandlung wie den Schädigungsvorsatz der Angeklagten. Das trägt den Freispruch von der Anklage des Betrugs. Die Revision hat zwar völlig recht, wenn sie ausführt, nur das als erreichbar Vorgestellte könne gewollt sein. Das hat aber auch die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat ausgeführt, die Angeklagten hätten bei den ersten Warenkäufen unwiderlegt damit gerechnet, die Verlegung ihres Geschäfts in neue Räume in günstiger Lage werde ihnen den Umsatz und dann die Zahlung der kreditierten Waren ermöglichen; bei den im Spätherbst 1949 bestellten Waren hätten sie unwiderlegt auf das Weihnachtsgeschäft vertraut; die Käufe im Jahre 1950 seien von geringerem Umfang gewesen, sodass die Angeklagten unwiderlegt auch die Zahlung dieser Schulden für möglich gehalten hätten, zumal sie Umsätze auch anlässlich der Konfirmation erwartet hätten. Hiernach hat die Strafkammer unter dem „uneingeschränkten Zahlungswillen“ der Angeklagten nicht eine leere Hoffnung oder „eine Gemütsdisposition“ verstanden, sondern als unwiderlegt unterstellt, die Angeklagten hätten sich die Zahlung unter den gegebenen Verhältnissen als möglich vorgestellt. Diese Möglichkeit im Einzelnen zahlenmäßig nachzuprüfen, war die Strafkammer schon deshalb nicht verpflichtet, weil, wie sie selbst andeutet, der Umsatz der ersten Monate in den neuen Geschäftsräumen keinen genügenden Anhalt für die weitere Entwicklung, insbesondere des Weihnachtsgeschäfts, zu haben brauchte. Die Feststellungen lassen zwar keinen Zweifel daran, dass die Angeklagten sich ebenso als möglich vorgestellt haben, sie würden zur Zahlung oder vollständigen Zahlung der bestellten Waren nicht in der Lage sein. Aber das erfüllt die inneren Voraussetzungen eines Betrugs noch nicht; dazu gehört vielmehr auch die willentliche Hinnahme des als möglich vorgestellten Erfolges, und diese hat die Strafkammer im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen. Das kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Allerdings ist beim Betrug die Frage, ob der Täter einen anderen geschädigt hat, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der andere auf Veranlassung des Täters eine Vermögensverfügung vorgenommen hat. Hier ist es sicher, dass die Verkäufer schon in dem Zeitpunkt geschädigt waren, als sie ihre Ware den Angeklagten aushändigten; denn wegen der schlechten Vermögenslage der Angeklagten waren die Zahlungsansprüche der Verkäufer dem Besitz der hingegebenen Waren nicht gleichwertig. Die Urteilsfeststellungen schließen auch nicht aus, dass die Angeklagten dies erkannt und in ihren Willen aufgenommen haben. Diese Schädigung war aber nach den Feststellungen der Strafkammer auch den Verkäufern nicht minder bekannt, denn sie waren von den Angeklagten über ihre Verhältnisse aufgeklärt und gingen bewusst ein gewagtes Geschäft ein. Ihr Schaden beruht insofern also nicht auf einer Täuschung der Angeklagten. Dass ihr weitergehender Schaden von den Vorsatz der Angeklagten umfasst war, hat die Strafkammer nicht feststellen können.
Hiernach kann die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben.
Richter:
| Dr. Peetz | Glanzmann | ||
| Dr. Geier | Jagusch |