§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB: Kaiserhafen Bremerhaven als Wasserstraße
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 569/54
- Datum
- 03.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO substantiiert angegeben werden; dies gilt insbesondere für Aufklärungsrügen ohne Benennung der sich aufdrängenden Beweismittel.
Ein Eisenbahnwagen ist ein „umschlossener Raum“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er nach allen Seiten durch Vorrichtungen gegen das Eindringen Unbefugter gesichert und zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
Ein „Einbruch“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt bereits vor, wenn ein Verschluss durch Kraftanwendung geöffnet wird; eine besondere Gewaltentfaltung oder eine Beschädigung des Verschlusses ist nicht erforderlich.
Der Kaiserhafen in Bremerhaven ist eine öffentliche Wasserstraße im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Für die Qualifikation nach § 243 StGB genügt es, dass die erschwerenden Merkmale bis zur rechtlichen Vollendung des Diebstahls verwirklicht werden; sie müssen nicht am qualifizierten Ort (z.B. Wasserstraße/Eisenbahn) selbst vollständig ausgeführt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven –, 20. August 1954
Leitsatz
Der Kaiserhafen in Bremerhaven ist eine Wasserstraße im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 20. August 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an Diebstählen im Hafengebiet von Bremerhaven zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revisionen aller Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Die Angeklagten ███ und KC rügen auch die Verletzung des Verfahrensrechts, haben es aber unterlassen, gemäß § 344 Abs. 2 StPO dafür Tatsachen anzugeben, so dass diese Rügen unbeachtlich sind. Der Angeklagte ██ ███ behauptet als Verfahrensverstoß eine Verletzung der Aufklärungspflicht; auch diese Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt angeblich drängte (BGHSt 2, 168). Einer Erörterung bedürfen daher nur die Sachrügen. Sie sind unbegründet.
1.) Am 22. September 1953 löschte ein amerikanischer Dampfer Zigaretten. Der Angeklagte CJ warf einen bereits am Kai befindlichen Karton mit 10.000 Zigaretten dem Angeklagten H______ zu. Während des Öffnens des Kartons kam ein Posten, so dass die Angeklagten unter Zurücklassung der Zigaretten fliehen mussten.
Die Verurteilung der Angeklagten ZC und KC wegen versuchten einfachen Diebstahls enthält bei dieser Sachlage keinen Rechtsfehler.
2.) Am 16. Oktober 1953 beschlossen die Angeklagten A, FC und PC, aus einem Eisenbahnwagen amerikanische Zigaretten zu entwenden. PC öffnete mit einer Zange den verschlossenen und durch Draht verknebelten Wagen; HC passte auf. PC ließ von diesem Wagen ab, weil er keine Zigaretten enthielt. ██ zeigte ihm einen anderen Wagen, der angeblich Zigaretten geladen hatte. Als █████ das Trittbrett dieses Wagens bestiegen hatte, um dessen Tür zu öffnen, kam ein Posten, worauf die Angeklagten flohen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt. Das ist fehlerfrei. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Eisenbahnwagen ein umschlossener Raum. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgegeben, dass nur ein umgrenzter Teil der Erdoberfläche ein Raum sei. Auch bewegliche Gebilde sind Räume, wenn sie (im Gegensatz zum Behältnis) dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden (BGHSt 1, 158; 2, 214). Der Eisenbahnwagen war umschlossen, da er nach allen Seiten mit Vorrichtungen versehen war, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollten. Das Öffnen des verknebelten Drahtes war ein Einbruch, weil der Angeklagte PC den Verschluss durch Anwendung von Kraft öffnete; besondere Gewalt oder eine Beschädigung ist dazu nicht nötig. Es würde hierzu genügt haben, dass er den verschlungenen (verknebelten) Draht aufdrehte, ohne ihn zu beschädigen. Ähnlich ist schon das Auseinanderbiegen von Torflügeln als Einbruch gewertet (RGSt 4, 353). Die Tat war versucht, da die Angeklagten mit Diebstahlsvorsatz bereits ein Tatbestandsmerkmal des § 243 Abs. 1 StGB erfüllt haben; das genügt (RGSt 43, 332).
Das Landgericht hat beide Tätigkeiten als natürliche Handlungseinheit gewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dann lag keinesfalls ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendigten Versuch vor, weil die Angeklagten wegen der Annäherung des Postens fliehen mussten. Selbst wenn nur im Erbrechen des ersten Wagens ein selbstständiger versuchter Einbruch läge, wäre die Nichtvollendung unfreiwillig gewesen. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten nur Zigaretten stehlen wollten, die sie im ersten Wagen nicht vorfanden; damit hinderten Umstände die Vollendung, die vom Willen der Angeklagten unabhängig waren (BGHSt 4, 56).
Die Mittäterschaft ist fehlerfrei festgestellt.
3.) In diesem Falle betrat ██ einen unverschlossenen Eisenbahnwagen der Bundesbahn, schnitt mit einem Messer einen Bekleidungsballen auf, zog 250 Paar Socken heraus und warf sie draußen hin. Beide teilten sich die Beute.
Die Strafkammer nimmt gemeinschaftlichen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB an, weil der Diebstahl auf einem Eisenbahn begangen sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gleisanlagen im Hafengebiet Teil eines Bahnhofs sind, was sich aus dem Urteil nicht ergibt. Auf jeden Fall geschah der Diebstahl auf einer „Eisenbahn“; denn damit sind die Eisenbahnfahrzeuge gemeint, also auch einzelne zum Ladegeschäft abgestellte Güterwagen, selbst wenn sie noch nicht zu einem Zug zusammengestellt sind (RGSt 48, 285).
Die übrigen Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind einwandfrei festgestellt. Die Bekleidungsballen waren Gegenstände der Beförderung. Die Umhüllung war ein Verwahrungsmittel, weil es den Inhalt gegen äußere Einflüsse und gegen das Auseinanderfallen schützte (RG GA 62, 109). Das Aufschneiden war ein Ablösen der Verwahrungsmittel, weil die Angeklagten damit den Zusammenhang zwischen dem Verwahrungsmittel und den darin verwahrten Gegenständen aufhoben (BGHSt 4, 36/41).
Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten nicht auch den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt haben, doch beschwert das die Angeklagten nicht.
4.) An einem anderen Tage im Jahre 1953 waren die Angeklagten ███ und ZC beim Löschen eines mit Zigaretten beladenen amerikanischen Schiffes tätig. HC warf einen Karton mit 10.000 Zigaretten in das Hafenbecken. ZC versuchte vergeblich, den schwimmenden Karton mit einem Tau herauszuholen. ███ schob ihn dann mit einer Latte an eine Kaileiter. ZC holte ihn aus dem Wasser und brachte ihn auf einen offenen Güterwagen. Hier rissen die Angeklagten den Karton auf und teilten sich den Inhalt.
Das Landgericht hat alle beteiligten Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt. Es nimmt dabei an, dass der Kaiserhafen eine öffentliche Wasserstraße im Sinne dieser Bestimmung sei. Das ist zutreffend.
Wasserstraßen sind bestimmte Arten oder Teile von Gewässern, die ähnlich wie eine Straße den Schiffsverkehr auf dem Wasser ermöglichen oder erleichtern, jedoch mit Ausnahme der offenen See. Die offene See ist in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich neben den Wasserstraßen erwähnt, als keine Wasserstraße (RGSt 33, 57). Schiffbare Kanäle und Flüsse sind derartige Wasserstraßen. Es kann hier dahingestellt bleiben, wieweit sonstige Wasserläufe, befahrbare Wasserflächen oder gekennzeichnete Fahrwasser in größeren Gewässern als Wasserstraßen anzusehen sind. Der Kaiserhafen in Bremerhaven ist jedenfalls eine öffentliche Wasserstraße. Er ist, wie gerichtsbekannt ist, entlang der Wesermündung durch Ausbaggerungen geschaffen, von der offenen See getrennt und dient auf einer begrenzten Wasserfläche dem allgemeinen Schiffsverkehr (vgl. auch RGSt 33, 371; 56, 97). Die Verkehrsauffassung und Praxis zählt auch solche Hafenbecken zu den Wasserstraßen, wie sich insbesondere aus dem Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Deutsche Reich von 1921 ergibt (RGBL 1921, 961).
Die Angeklagten haben den Karton an Land aufgerissen und damit das Verwahrungsmittel von dessen Inhalt abgelöst. Zwar haben sie die Zigaretten zusammen mit dem Verwahrungsmittel von der Wasserstraße an Land gebracht, aber dieses Verwahrungsmittel noch vor der Vollendung des Diebstahls abgelöst, wie das Landgericht feststellt. Der Dieb, der eine Sache zusammen mit ihrem Verwahrungsmittel in einfacher Form entwendet und erst hinterher nach der Beendigung des Diebstahls Teile davon zerstört, insbesondere die Verwahrungsmittel ablöst, begeht keinen schweren Diebstahl mehr (BGHSt 5, 205). Hier hatten die Angeklagten zwar den fremden Gewahrsam auf der Wasserstraße gebrochen und die Verwahrungsmittel erst an Land abgelöst, doch war in diesem Augenblick infolge der ständigen sorgfältigen Bewachungsmaßnahmen im Hafengebiet noch kein neuer Gewahrsam der Angeklagten begründet, auch nicht durch das Verbergen in einem Leerwagen. Das hat das Landgericht hier und bei anderen Fällen ohne Rechtsfehler für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Für die Bestrafung wegen schweren Diebstahls genügt es jedenfalls, dass die Täter die erschwerenden Merkmale des § 243 StGB bis zur rechtlichen Vollendung des Diebstahls erfüllen. Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes ist nicht erforderlich, dass sie die erschwerenden Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB gerade auf der Wasserstraße, Eisenbahn usw. verwirklichen (OLG München SJZ 1949, 201; RGSt 54, 324; BGHSt 2, 260). Wegen der starken Überwachungsmaßnahmen im Hafengelände war die Ablösung der Verwahrungsmittel und die Aufteilung der Beute in kleinere Stücke für die Ausführung des Diebstahls auch förderlich. Die Angeklagten haben deshalb „mittels“ Ablösens der Verwahrungsmittel auch dann noch gestohlen, wenn sie die Verwahrungsmittel zwar nach dem Gewahrsamsbruch, aber vor der Vollendung des Diebstahls ablösten, zumal sie damit die Tat erst ermöglichten oder mindestens erleichterten.
Die Verurteilung aller Angeklagten als Mittäter ist rechtlich zutreffend begründet.
5.) Im September 1953 trafen sich die Angeklagten Pn und S nach einer Verabredung bei einem mit Bekleidung beladenen Eisenbahnwagen, der bereits verknebelt und verplombt war. PC und ███ öffneten den Wagen mit einem Nagel und warfen drei Säcke mit Arbeitshosen hinaus. HC, ███ und SX passten inzwischen auf. Alle Angeklagten brachten die Säcke in eine Bude auf dem Hafengelände, rissen sie auf und verteilten die Hosen unter sich.
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB enthält nach den früheren Ausführungen keinen Rechtsfehler. Die Annahme einer Mittäterschaft aller Angeklagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dafür ist es unerheblich, ob einzelne Angeklagte äußerlich nur eine unterstützende Tätigkeit geleistet haben. Entscheidend ist ihre Willensrichtung. Die Strafkammer stellt fest, dass alle Angeklagten mit Tätervorsatz sowie in bewussten und gewollten Zusammenwirken gehandelt haben. Das entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.
6.) Im Dezember 1953 entwendeten ███ und ZC aus einem offenen Güterwagen einen Ballen mit Kleidungsstücken, den sie aus dem Wagen warfen und sofort öffneten. In diesem Augenblick erschienen ███ und ████████████. Beide sahen, wie sich die anderen Angeklagten die Kleidungsstücke verschafft hatten, gesellten sich zu ihnen und nahmen an der Verteilung der Beute teil.
Das Landgericht hat alle vier Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt. Das enthält keinen Rechtsfehler. Die Angeklagten haben zwar nicht, wie das Landgericht annimmt, auf einem Eisenbahn, sondern aus einer Eisenbahn Beförderungsgegenstände mittels Ablösens der Verwahrungsmittel gestohlen, wie bereits oben bei Nr. 3 und 4 dargelegt ist. Der Diebstahl war beim Erscheinen von ██ und ███ ████ nicht vollendet, wie das Landgericht mit Rücksicht auf die sorgfältigen Überwachungsmaßnahmen im Freihafengebiet ohne Rechtsfehler feststellt. Ihre Mitwirkung war dann noch Teilnahme und nicht nur Begünstigung oder Hehlerei. Das Landgericht hat diese Teilnahme rechtlich zutreffend als Mittäterschaft gewertet. Die später hinzutretenden Mittäter müssen sich dann auch die vorher durch andere Teilnehmer erfüllten erschwerenden Tatbestandsmerkmale zurechnen lassen (BGHSt 2, 344).
7.) Am 20. Dezember 1953 öffneten ████ ZC und KC mittels einer Zange einen mit Draht verknebelten Eisenbahnwagen; S ███ ██ passte währenddessen auf. KC und AC brachten eine Holzkiste und brachten sie in einen anderen leeren Wagen. Dort erbrach AC die Kiste, indem er sie mit dem Fuß eintrat. Während der Teilung der in der Kiste befindlichen Kinderschuhe kamen Posten, worauf die Angeklagten unter Zurücklassen des Diebesgutes flohen.
Die Verurteilung aller Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB enthält nach den früheren Ausführungen keinen Rechtsfehler.
Der Diebstahl war noch nicht vollendet, als ██ die Kiste eintrat. Das war rechtlich die Ablösung eines Verwahrungsmittels, so dass schwerer Diebstahl aus den im Fall 4 erörterten Gründen vorlag. Die Annahme einer Mittäterschaft ist fehlerfrei.
8.) Am 21. Januar 1954 verabredeten alle sieben Angeklagten den Diebstahl von Zigaretten. AC und PC öffneten mit einer Zange einen bereits mit Draht verknebelten und verplombten Eisenbahnwagen; die anderen passten auf. Sie entwendeten fünf Kartons mit 50.000 Zigaretten und versteckten einen unter der Rampe des nahen Schuppens. Zwei Kartons brachte man nach Übersteigung eines Zauns auf das Gelände einer Werft. ██ und ███ rissen unter der Rampe zwischendurch einen Karton auf und nahmen sich davon einige Stangen Zigaretten.
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB enthält nach den früheren Erörterungen keinen Rechtsfehler, da der Eisenbahnwagen ein umschlossener Raum war (BGHSt 1, 158; 2, 214), den AC und PC durch Einbruch öffneten. Gleichzeitig haben die Angeklagten den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt. Das Landgericht hat die Teilnahme aller sieben Angeklagten als Mittäterschaft an der ganzen Tat gewertet, auch soweit einzelne Angeklagte nur Aufpasserdienste leisteten. Das enthält keinen Fehler, weil sich die Beihilfe von der Mittäterschaft nur durch die Willensrichtung unterscheidet und die Strafkammer den Täterwillen bei allen Angeklagten feststellt. Das gilt auch, soweit ████ und ██ den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB dadurch erfüllten, dass sie durch Aufreißen eines Kartons die Verwahrungsmittel ablösten; auch das billigten die übrigen Angeklagten nach den Feststellungen.
9.) Am 15. Februar 1954 verabredeten alle sieben Angeklagten wiederum den Diebstahl von Zigaretten. ██████ entnahm einen unverschlossenen Güterwagen sieben Kartons mit 70.000 Zigaretten, die er █████ zureichte. Die anderen passten auf. Alle Angeklagten brachten die Kartons in ein Versteck auf dem Hafengelände, rissen hier die Kartons auf und verteilten sie.
Auch hier bestehen gegen die Verurteilung aller Angeklagten als Mittäter nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus den bei den früheren Fällen dargelegten Gründen keine rechtlichen Bedenken. Der Diebstahl war im Augenblick des Ablösens der Verwahrungsmittel nach den Feststellungen noch nicht beendet. Alle Angeklagten handelten mit Tätervorsatz und waren daher Mittäter.
Das Landgericht hat in allen Fällen selbstständige Handlungen angenommen und eine fortgesetzte Handlung abgelehnt, weil die Angeklagten zwar gewillt waren, bei sich bietender Gelegenheit Diebstähle auszuführen, aber noch keinen Gesamtvorsatz hatten, der von vornherein auf einen bestimmten, stückweise zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet war. Diese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts war möglich und ist für das Revisionsgericht bindend. Die rechtliche Folgerung des Landgerichts, also die Ablehnung einer fortgesetzten Handlung, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313).
Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten auch Abgabenhinterziehungen begangen haben. Das beschwert sie nicht.
Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Rückfalls lagen bei dem Angeklagten ████ nach den Feststellungen vor. Für den versuchten einfachen Diebstahl (Fall 1) hat die Strafkammer je zwei Monate Gefängnis eingesetzt, ohne § 27 StGB zu erörtern, doch ergeben die Strafzumessungsgründe insgesamt, dass das Landgericht schon wegen der weiteren Taten und der Vorstrafen dieser Angeklagten der Überzeugung war, der Strafzweck werde auch bei diesen Taten durch eine Geldstrafe nicht erreicht (BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952 in StGB § 27 Nr. 1). Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 für diese Tat entfällt bei beiden Angeklagten wegen ihrer Vorstrafen.
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