Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 258/57
- Datum
- 05.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Qualifikation bei mehrfacher Sicherungsübereignung richtet sich nach der Vorstellung und dem Willen des Täters hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an den neuen Empfänger.
Glaubt der Täter, dem neuen Empfänger durch den Übereignungsvertrag Eigentum verschaffen zu können, erfüllt sein Verhalten regelmäßig den Tatbestand der Unterschlagung; erkennt er hingegen, dass eine Eigentumsübertragung nicht möglich ist und will er das bestehende Eigentum nicht beeinträchtigen, liegt bei Täuschung Betrug vor.
Unterschlagung und Betrug kommen nur in Ausnahmefällen in Tateinheit zusammen; hierfür bedarf es konkreter zusätzlicher Täuschungs- oder Besonderheitstatsachen, die aus den Feststellungen ersichtlich sein müssen.
Der bloße Entschluss, durch Wiederholung gleichartiger Straftaten den Lebensunterhalt zu bestreiten, begründet nicht den für eine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 1. März 1957
Rubrum
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. März 1957
1.) im Falle 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben, 2.) in Abs. 3 des Urteilssatzes dahin geändert: „im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen“.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. In übrigem wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in zehn Fällen, hiervon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, und wegen vier weiterer Unterschlagungen zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1.) Schuldspruch
a) An sich ist zu beanstanden, dass bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen nicht klargestellt ist, in welchen Fällen Betrug, in welchen Fällen Unterschlagung und in welchem Falle beides vorliegen soll. Doch nötigt der Mangel nicht zur Aufhebung des Urteils, weil dem Zusammenhang das Erforderliche entnommen werden kann.
b) Im Falle 1 der Urteilsgründe (Firma ████████ als die ███ und ███ █████ und Firma L. Sf) kann die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung keinen Bestand haben.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte einen Personenkraftwagen, den er mit geliehenem Geld gekauft und sogleich seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma ███████, als Sicherheit für deren Bürgschaftsleistung übereignet hatte, einige Monate später, ohne zuvor den aufgenommenen Kredit zurückgezahlt zu haben, der █████ ██ ██ und ██████████ bei selbstschuldnerischer Bürgschaft der Kfz-Finanzierungsfirma L. ██ ████ ein Darlehen von 3.950 DM erneut sicherungsweise übereignet.
Da der Beschwerdeführer die vereinbarten Rückzahlungsfristen für dieses Darlehen, wie es von vornherein seiner Vorstellung und seinem Willen entsprach, nicht einhielt, wurde die Firma L. ███████ der Bank als Bürgin in Anspruch genommen. Sie pfändete zwar später im Wege des Rückgriffs den Personenkraftwagen des Angeklagten, musste ihn jedoch nach durchgeführtem Rechtsstreit an die Firma ██████ auf Grund ██████ ██ vorgehenden Sicherungseigentums herausgeben. Die Firma ist in Höhe des Darlehensbetrages geschädigt.
Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, stützt das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs und Unterschlagung einerseits darauf, dass er durch die zweite Sicherungsübereignung über den Personenkraftwagen, der in fremdem Eigentum stand und den er in alleinigem Gewahrsam hatte, wie ein Eigentümer verfügte, obwohl er wusste, dass ihm dies verboten war, und zum anderen darauf, dass er die ███ und ███ Bank sowie die Firma L. Sf durch die Vorspiegelung seines „unumschränkten Eigentums“ an dem Wagen zur Gewährung des Darlehens bzw. selbstschuldnerischen Verbürgung veranlasste.
Diese Begründung ist rechtsirrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit dem Reichsgericht angeschlossen hat (vgl. u. a. BGHSt 1, 262 und die dort angeführten Entscheidungen), macht sich derjenige, der eine bereits sicherungsübereignete Sache einem anderen Gläubiger erneut zur Sicherheit übereignet, in der Regel entweder des Betrugs oder der Unterschlagung schuldig. Entscheidend ist dabei, welche Vorstellung und welchen Willen der Täter hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an den neuen Empfänger hat. Weiß er, dass er diesem durch den Übereignungsvertrag kein Eigentum verschaffen kann, und will er demgemäß auch das bestehende Eigentum des ersten Sicherungsempfängers gar nicht beeinträchtigen, so hat er nicht den Tatbestand der Unterschlagung (zum Nachteil des ersten Sicherungsnehmers), sondern den des Betrugs (zum Schaden des späteren Gläubigers) verwirklicht, sofern auch sonst die Merkmale dieses Vergehens gegeben sind. Glaubt der Täter umgekehrt, dem späteren Empfänger durch den Übereignungsvertrag eine rechtswirksame Sicherung zu verschaffen, so ist er der Unterschlagung und nicht des Betrugs schuldig.
Welche Vorstellung und welchen Willen der Angeklagte im vorliegenden Falle bei der zweiten Sicherungsübereignung des Personenkraftwagens hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an die Bank gehabt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Dafür, dass etwa wegen zusätzlicher Täuschungen ein Ausnahmefall vorliege, in dem Unterschlagung und Betrug in Tateinheit zusammentreffen, ergeben die bisherigen Feststellungen des Tatrichters keinen Anhalt.
Das Urteil ist hiernach, soweit es den Fall 1 betrifft, aufzuheben.
Erkennt das Landgericht den Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung des Betrugs zum Nachteil der Firma L. ██ schuldig, so wird es zu beachten haben, dass der Schaden, der dieser Firma durch die in dem Rechtsstreit gegen die Firma ██████ erwachsenen Verfahrenskosten entstanden ist, anders als die durch die Inanspruchnahme als Bürgin bewirkte Schädigung ihres Vermögens nicht dem von dem Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil entspricht und daher bei der Feststellung des Schuldumfangs nicht auch bei der Strafbemessung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. u. a. BGHSt 6, 115).
In den übrigen 13 Fällen erweist die Verurteilung des Angeklagten teils wegen Betrugs, teils wegen Unterschlagung keinen Rechtsfehler.
d) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht selbständige Betrugs- und Unterschlagungshandlungen statt eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs angenommen hat. Der Beschwerdeführer hat übersehen, dass der allgemeine Entschluss des Täters, durch Wiederholung strafbarer Handlungen gleicher Art seinen Lebensunterhalt zu fristen, nicht einem Gesamtvorsatz, der zur Begründung einer fortgesetzten Handlung erforderlich ist, gleichgeachtet werden kann (u. a. BGHSt 1, 313, 314 f.).
2.) Strafausspruch
Die Aufhebung des Urteils im Falle 1 hat die des Ausspruchs über die Gesamtstrafe notwendig zur Folge.
Hiervon abgesehen erweist sich die Bemessung der Gesamtstrafe und der übrigen Einzelstrafen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer selbst in dieser Hinsicht vorbringt, ist teils feststellungswidrig oder neu und daher in diesem Rechtszug unbeachtlich (§ 337 StPO), teils sachlich unbegründet.
Keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das Landgericht in den Fällen, in denen auf Einzelstrafen unter drei Monaten Gefängnis erkannt ist, nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 27b StGB erörtert hat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952 – LM § 27b StGB Nr. 1 u. a.), kann in einem Falle, in dem der Tatrichter neben Einzelfreiheitsstrafen unter drei Monaten zugleich auch solche von längerer Dauer erkannt und eine Gesamtstrafe gebildet hat, ohne zu § 27b StGB Stellung zu nehmen, in der Regel, sofern nicht die Umstände des Einzelfalls das Gegenteil nahelegen, angenommen werden, dass er die Anwendbarkeit des § 27b stillschweigend verneint, jedenfalls diese Vorschrift nicht aus Versehen oder Rechtsirrtum unangewendet gelassen hat. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht neben 10 Einzelstrafen von weniger als drei Monaten Einzelstrafen von drei und eine von sechs Monaten Gefängnis für verwirkt erachtet. Bei dieser Häufung von Strafen, insbesondere auch solchen, die in § 27b StGB vorgesehene Maß übersteigen, und angesichts der im Urteil ohne Rechtsirrtum berücksichtigten Straferschwerungsgründe ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Strafkammer in den in Betracht kommenden Fällen den § 27b StGB bewusst nicht angewendet und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber für überflüssig gehalten hat. Bedenken hiergegen bestehen auch insoweit nicht, als die im Falle 1 erkannte Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis infolge der Aufhebung des Schuldspruchs wegfällt.
Auszuschließen ist ferner, dass die Strafbemessung in den Fällen 2 bis 14 durch diejenige im Falle 1, in dem das Urteil aufgehoben wird, zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine in diesem Rechtszug unbeachtlichen Einwendungen gegen die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe zu wiederholen und gegebenenfalls Beweisanträge in dieser Hinsicht zu stellen.
3.) Im Falle 2 des Urteils (Firma ██████) hat das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen einer Einzelhandlung gemäß § 246 StGB verurteilt, während er sich nach Ziff. 3 des Eröffnungsbeschlusses des Betrugs zum Nachteil der Firma ██████ in drei Einzelhandlungen schuldig gemacht haben soll. Ferner hat die Strafkammer den Beschwerdeführer im Falle 3 des Urteils (Büromöbelbehandlung) entgegen dem Eröffnungsbeschluss, in dem ihm fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Firma ██████ zur Last gelegt war, nur einer Einzelhandlung schuldig erkannt. In beiden Fällen hat das Landgericht unterlassen, den Angeklagten hinsichtlich der nicht für erwiesen erachteten Einzelhandlungen ausdrücklich freizusprechen. Dies kann der Senat durch eine entsprechende Berichtigung des Abs. 3 des landgerichtlichen Urteilssatzes nachholen.
Bundesrichter Mantel Senatspräsident Dr. Hörechner ist infolge Urlaubs verhindert, bevor er das abgesetzte Urteil unterzeichnen konnte. Dr. Peetz ist verstorben.