Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Hehlerei-Sachen: Sachverständigenaufklärung und Bewährungsfragen zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 458/56
Datum
23.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter in einem Hehlereiverfahren führten zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung. Der BGH beanstandet, dass bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit nach § 244 Abs. 2 StPO ein weiterer ärztlicher Sachverständiger hätte gehört werden müssen. Zudem ist die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB neu zu prüfen. Weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erkennbaren Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit hat das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO einen weiteren ärztlichen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn die vorhandene Sachkunde zur tragfähigen Entscheidung nicht ausreicht.

2

Der persönliche Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur beschränkt verwertbar, insbesondere wenn die Taten bereits Jahre zurückliegen.

3

§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB verlangt, dass eine frühere Strafe zur Aussetzung (Bewährung) geeignet war; eine Entscheidung über die Strafaussetzung, die diese Voraussetzung rechtsirrig auslegt, ist rechtsfehlerhaft.

4

Besteht Unklarheit über die Rechtsnatur oder den Umfang früherer Entscheidungen (z. B. Gnadenerlasse oder Aussetzungen), muss der Sachverhalt aufgeklärt werden, bevor über Bewährung oder Strafzumessung endgültig entschieden wird.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███, den von ██████ §§ bei ██ geboren █████████ 1917 in F,

2. █████, geborene M, die ████████████████ ███████ ████ in O, geboren am ██,

3. den ████████████████ Heinrich █████ aus ███, 1926, dort geboren am ████,

(Sachbezeichnung: ██████ ██████████ wegen Hehlerei usf.)

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

████████████ Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██████

Tenor

1.) Auf die Revision der Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Mai 1956, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2.) Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ gegen das bezeichnete Urteil wird die Sache zur Entscheidung, ob die Strafen dieser Beschwerdeführer zur Bewährung ausgesetzt werden können, und über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

3.) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und █████ werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte K. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 26 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Gegen den Angeklagten ███ hat das Landgericht wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Begünstigung eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ausgesprochen. Der Angeklagte R. ist wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Rechtsmittel der Angeklagten ███, █████ und ██ haben in dem aus dem Urteilsaussprach ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Revision der Angeklagten K.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es nicht von Amts wegen einen weiteren ärztlichen Sachverständigen über ihre Zurechnungsfähigkeit gehört habe.

Die Rüge ist begründet.

Nach den Feststellungen der Strafkammer war die Angeklagte zu Beginn der strafbaren Handlungen (Ende Oktober 1951) 63 Jahre alt; sie hatte sich bisher straffrei geführt. Nach den Bekundungen ihres Hausarztes Dr. ███ wird die Beschwerdeführerin von ihm seit 1946 zunächst wegen Kreislaufschwäche, dann auch wegen Magenbeschwerden behandelt. Diese führten dazu, dass im Juni 1953 2/3 des Magens entfernt werden mussten. Später trat noch eine Venenentzündung hinzu. Dr. ███ erklärte, dass sich die Angeklagte in der offenbar als Folge und unter dem Eindruck ihrer Erkrankung, ungewohnt apathisch und passiv verhalten und unter seelischen Depressionen gelitten habe; dieser Zustand habe sich auch nach der glücklich verlaufenen Operation nicht geändert. In seinem schriftlichen Gutachten hatte der Arzt Zweifel an ihrer vollen Zurechnungsfähigkeit geäußert.

Die Strafkammer hörte als ärztlichen Sachverständigen den Landgerichtsarzt Dr. von Amelunxen. Er sprach sich für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB aus, weil nach seiner Meinung das schwere körperliche Leiden bei der Angeklagten seelische Veränderungen hervorgerufen haben könne, die möglicherweise ihre Fähigkeit, das Unerlaubte ihres Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert haben könnten. Die Strafkammer verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB.

Es ist zwar Aufgabe des Richters, sich eine eigene Ansicht über die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten zu bilden (BGHSt 8, 113).

Im vorliegenden Fall hatte die Strafkammer zu erkennen gegeben, dass sie für diese Entscheidung der Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen bedürfe. Mag auch Dr. von Amelunxen bei seinem Gutachten davon ausgegangen sein, dass eine absolute Hörigkeit der Angeklagten unter den Willen des Mitangeklagten ███████████████ bestanden habe, und das Landgericht die Überzeugung gewonnen haben, dass eine solche Hörigkeit nicht bestanden habe, so musste sich ihm trotzdem die Notwendigkeit aufdrängen, einen weiteren ärztlichen Sachverständigen zu hören. Die Straftaten liegen mehrere Jahre zurück. Der persönliche Eindruck, den die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung machte, kann daher zur Klärung ihrer Zurechnungsfähigkeit nur wenig beitragen. Dass die Angeklagte „zielstrebig, mit Bedacht und teils raffiniert vorgegangen ist“, schließt nicht aus, dass ihr Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Die festgestellte Gewinnsucht der Beschwerdeführerin spricht nicht ohne weiteres für ihre volle Zurechnungsfähigkeit. Frau ██ ███

führte sich bis zu ihrem 63. Lebensjahr straffrei, sie lebte damals in sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen; sie war krank und „ungewöhnlich apathisch und passiv“. Es fällt auf, dass sie sich trotzdem durch Hehlerei zusätzliche Einnahmen verschaffte. Wenn die beiden Ärzte Zweifel an ihrer Zurechnungsfähigkeit hatten, so durfte das Landgericht bei den besonders schwierig gelagerten Verhältnissen dieses Falls sich keine hinreichende Sachkunde zutrauen, um die Zurechnungsfähigkeit ohne Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zu bejahen.

Der Verstoß führt zur Aufhebung des Urteils, und zwar auch hinsichtlich des Schuldspruchs, da das Ergebnis der neuen ärztlichen Untersuchung nicht abzusehen ist.

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Im Fall 30 a tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht. Die Beschwerdeführerin hatte mit dem rechtskräftig verurteilten K. allgemein vereinbart, dass er seine Diebsbeute, die er an sie verkaufen wollte, in einem Nebenraum ihres Gaststättenbetriebes verwahren könne. K. entwendete am 25. Januar 1952 einen Pelzmantel und ein Silberfuchsfell; er hing diese Gegenstände unmittelbar nach dem Diebstahl in dem Nebenraum auf. Als er die Angeklagte K. nach einigen Stunden noch nicht getroffen hatte, um mit ihr den Kaufpreis zu besprechen, er aber zum Spiel Geld benötigte, holte er diese Sachen aus dem Versteck und verkaufte sie an die deshalb rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilte ██████.

Aus diesen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte K. überhaupt Kenntnis von der Verwahrung der entwendeten Gegenstände erhielt.

II. Die Revision des Angeklagten K.

1.) Die Rüge, dass der Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei, weil das Strafverfahren gegen ihn vor der Strafkammer und nicht vor dem Amtsgericht durchgeführt wurde, ist unbegründet.

Bei dem Angeklagten K., von dem der Beschwerdeführer gestohlene Sachen erwarb, war mit der Verhängung einer Zuchthausstrafe von mehr als zwei Jahren zu rechnen. Für seine Aburteilung war daher die Strafkammer zuständig (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 GVG); wegen des Zusammenhangs der Straftaten des Vortäters K. mit denen des Angeklagten R. durfte auch gegen ihn vor der Strafkammer verhandelt werden (§§ 2, 3 StPO).

2.) Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Erfolg; ein Rechtsirrtum liegt insoweit nicht vor.

Rechtlich zu beanstanden ist dagegen, dass die Strafkammer die Aussetzung der Strafe zur Bewährung deshalb abgelehnt hat, weil ein Teil einer früher erkannten Freiheitsstrafe während der letzten fünf Jahre vor Begehung der vorliegenden Straftaten bedingt erlassen worden war. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (BGHSt 10, 182), setzt die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB voraus, dass die Vorstrafe zur Aussetzung geeignet war. Das Landgericht ist daher bei der Entscheidung über die Strafaussetzung von einer rechtsirrigen Auslegung der erwähnten Gesetzesbestimmung ausgegangen. Es muss nunmehr die Frage der Strafaussetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erneut prüfen.

III. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██

Der Angeklagte hat die allgemeine Sachrüge erhoben.

Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat allerdings wegen der in Tateinheit mit Begünstigung begangenen Sachhehlerei auf eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen erkannt, ohne ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 27b StGB zu erörtern. Da der Tatrichter den Angeklagten wegen der Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall zu acht Monaten Gefängnis verurteilt hat, kann angenommen werden, dass er die Anwendbarkeit des § 27b stillschweigend verneint hat, jedenfalls diese Vorschrift nicht aus Versehen oder Rechtsirrtum unangewendet gelassen hat (vgl. BGH Urteil 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952 in LM Anm. 1 zu § 27b StGB).

Hierfür spricht auch, dass die Strafkammer in anderen Fällen, z. B. bei dem Angeklagten ██████, zu § 27b StGB ausdrücklich Stellung genommen hat.

Dagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht eindeutig erkennen, ob durch die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 1. April 1949 die vom Landgericht Bayreuth am 9. Februar 1944 erkannte Strafe im Gnadenwege ganz zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder nur ein Strafrest. Da das Landgericht bei dem Angeklagten ██ davon ausgegangen ist, dass auch eine Aussetzung eines Teils ████ der Strafe der Bewilligung einer solchen für eine neue Strafe entgegenstehe, ist nicht auszuschließen, dass die █████████████ auch hinsichtlich des Beschwerdeführers ██ auf diesem Rechtsirrtum beruht.

KrummeSauerSeibert
MantelLang-Hinrichsen

Zitiert (1)