BGH: Kein Notzuchtversuch ohne erwarteten Widerstand; tätliche Beleidigung durch Überrumpelung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 873/51
- Datum
- 29.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewaltanwendung im Sinne der §§ 176, 177 StGB a.F. setzt voraus, dass der Täter durch körperliche Einwirkung einen tatsächlich geleisteten oder zu erwartenden Widerstand des Opfers bricht; fehlt es an Widerstand, entfällt das äußere Merkmal der gewaltsamen Nötigung.
Ein Versuch der Notzucht mit (bedingt) vorsätzlicher Gewaltanwendung liegt nicht vor, wenn der Tatrichter rechtsfehlerfrei feststellt, dass der Täter bei Einleitung des Geschlechtsverkehrs keinen Widerstand des Opfers erwartete und daher nicht mit dessen Überwindung rechnete.
Eine „Unfreiwilligkeit“ der Duldung kann auch auf einer seelischen Zwangslage beruhen und ist nicht ohne Weiteres mit körperlicher Gewaltanwendung gleichzusetzen.
Das Überrumpeln einer verheirateten Frau durch zudringliche körperliche Annäherung bis hin zum Versuch des Geschlechtsverkehrs kann als vorsätzliche tätliche Beleidigung (§ 185 StGB) zu würdigen sein, wenn darin eine Missachtung der Frau und ihrer ehelichen Bindung zum Ausdruck kommt.
Für den Beleidigungsvorsatz genügt, dass der Täter eine seelische Zwangslage des Opfers als möglich erkennt und deren Ausnutzung zur Herabsetzung billigend in Kauf nimmt; ein späteres äußeres Dulden schließt den Vorsatz nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bankangestellten Eduard Heinz Fritz K. ████ aus ██ (CO), geboren am █████ 1912 in ███, wegen Beleidigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scherpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Juli 1951 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat als Vertreter eines Musikverlags in ████████████████████ am 29. Oktober 1949 den Komponisten von Unterhaltungsmusik Werner ████ und dessen Ehefrau kennengelernt. Nachdem er in deren Wohnung mehrere Stunden lang eigene Kompositionen, die dem Verlag zur Übernahme empfohlen werden sollten, sich hatte vorspielen lassen, begab sich der Angeklagte gegen 18.30 Uhr in Begleitung der Ehefrau ████████, um sich ein Nachtquartier zu verschaffen, zunächst zur Wohnung einer Verwandten der Eheleute ████████ und dann zum Kabinenhotel, wo der Angeklagte die vergangene Nacht geschlafen und sein Gepäck zurückgelassen hatte. Dort mietete er seine Kabine für die nächste Nacht. Frau ███████ folgte ihm auf seine Bitte in seine Kabine, um ihm beim Sortieren von Noten zu helfen. Nachdem sie in die nur dürftig möblierte kleine Kabine eingetreten waren, schloss der Angeklagte die Tür ab. Sie setzten sich auf den Bettrand und waren dann etwa 20 Minuten mit dem Sortieren der Noten beschäftigt. Darauf standen beide auf und zogen ihre zuvor abgelegten Mäntel wieder an. Während Frau ███████ darauf wartete, dass der an der Tür stehende Angeklagte diese aufschließe und mit ihr hinausgehe, umarmte er plötzlich ███ und warf sie auf das Bett. Er versuchte mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben und führte dabei sein entblößtes Glied an ihre Scheide. Weil Frau ███████ gerade ihre Regel hatte, kam der Verkehr nicht zustande. Nach einiger Zeit erhoben sich beide und kleideten sich an. Sie begaben sich gemeinsam zur Wohnung ██████ zurück. Unterwegs gab der Angeklagte in einigen Lokalen zu Werbezwecken Noten ab, während Frau ███████ draußen oder im Foyer wartete. In der Wohnung nahmen die Eheleute mit dem Angeklagten zusammen das Abendbrot ein. In später Abendstunde begleiteten sie ihn noch in mehrere Lokale. In einem derselben tranken sie gemeinsam Wein. Die Zeche bezahlte der Angeklagte. Erst nachdem die Eheleute ██████ in ihre Wohnung um Mitternacht zurückgekehrt waren, erzählte die Ehefrau ihrem Mann, was im Kabinenhotel vorgefallen war. Am anderen Tag ließ der Ehemann ███████ durch seinen Anwalt gegen den Angeklagten Strafanzeige erstatten. Kurz darauf machte er klageweise ein Schmerzensgeld von 300 DM geltend.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale der Nötigung durch Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177 und 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB als nicht verwirklicht angesehen, weil Frau ███████ keinen körperlichen Widerstand entgegengesetzt und auch nicht geschrien hat. Der Angeklagte ist lediglich wegen tätlicher Beleidigung nach § 185 StGB schuldig gesprochen und hierwegen zu Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, ebenso wie die des Angeklagten, eine Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
1.) Diese macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der Gewaltanwendung. Diese Meinung ist irrig. In den Gründen ist zwar ausgeführt, es könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin „nicht durch eine jeden Widerstand unmöglich machende, vom Angeklagten angewandte Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt worden“ sei. Damit ist aber nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, vielmehr nur die von der Zeugin vorgetragene Schilderung des Tathergangs wiedergegeben worden unter gleichzeitiger Ablehnung derselben als unglaubhaft und rechtsirrig. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang dieses die abweichende Sachdarstellung der Zeugin erörternden Abschnitts der Urteilsausführungen. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, welchen Grad von Gewalt auf der einen Seite und welchen Grad des Widerstands auf der anderen Seite der gesetzliche Tatbestand der §§ 177 und 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt.
Das Urteil kann nicht auf einem Irrtum über den Rechtsbegriff der Gewaltanwendung beruhen, da das Landgericht auf Grund des Sachverhalts eindeutig festgestellt hat, dass die Zeugin überhaupt keinen Widerstand dem Vorhaben des Angeklagten entgegengesetzt hat, womit das äußere Tatbestandsmerkmal der gewaltsamen Nötigung entfällt.
Damit steht nicht, wie die Revision geltend macht, in Widerspruch die an anderer Stelle der Urteilsgründe (bei Erörterung der von der Zeugin ███████ gegebenen Schilderung des Hergangs) getroffene Feststellung, es könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin auf das Vorhaben des Angeklagten, wenn auch „unfreiwillig“, eingegangen sei, um den Geschäften ihres Ehemanns nicht zu schaden. Die Revision der Staatsanwaltschaft meint hierzu, für diese Unfreiwilligkeit des Erduldens des Angriffs sei allein ursächlich der Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin auf das Bett warf und nicht mehr zur Besinnung kommen ließ. Mit dieser Auslegung kann die Revision nicht durchdringen, da sie in Widerspruch steht mit der Erläuterung, die das Landgericht in dem unmittelbar folgenden Satz der Urteilsausführungen dem Wort „unfreiwillig“ gegeben hat:
„Da die Zeugin später in einem Zeitpunkt, als sie nach ihrer eigenen Aussage kaum fähig war, noch einen klaren Gedanken zu fassen, geschäftliche Interessen über die Wahrung ihrer Geschlechtsehre gestellt hat, ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass diese Erwägung schon vorher, vor dem vom Angeklagten versuchten Geschlechtsverkehr und während seiner Dauer bei ihr eine Rolle gespielt haben kann.“
Darnach hat das Landgericht mit dem Wort „unfreiwillig“ nicht die Folge irgendwelcher äußerer körperlicher Einwirkung im Sinne von Gewalt, vielmehr den seelischen Konflikt gemeint, in dem die Zeugin sich schon vor der Tat befand und in dem sie sich entschloss, auf den zum Schutz ihrer Geschlechtsehre erforderlichen Widerstand zu verzichten und den geschäftlichen Erwägungen den Vorrang einzuräumen. Damit steht auch im Einklang, was an anderer Stelle der Urteilsgründe, bei Erörterung der in dem Verhalten des Angeklagten gefundenen Beleidigung, ausgeführt ist. Dort wird von einer „seelischen Zwangslage“ gesprochen, die der Angeklagte missbraucht habe.
2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt weiter, das angefochtene Urteil beruhe auf einer nicht ausreichenden Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz sich eines Notzuchtversuchs schuldig gemacht habe, indem er die Zeugin auf das Bett hinwarf, um einen zwar nicht geleisteten, aber doch erwarteten Widerstand der Zeugin zu überwinden.
Es ist zwar der Revision zuzugeben, dass das angefochtene Urteil eine ausdrückliche Stellungnahme zu dieser Frage vermissen lässt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich jedoch mit genügender Sicherheit, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts schon in diesem Zeitpunkt der Einleitung des geschlechtlichen Vorgangs einen Widerstand der Zeugin nicht erwartet hat.
Nach Prüfung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugin und nach Erledigung der sich widersprechenden Schilderungen des eigentlichen Tathergangs ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte, obwohl er dies bestritt, den Versuch eines Geschlechtsverkehrs unternommen hat, dass aber der Behauptung der Zeugin, der Angeklagte habe einen solchen Versuch gewaltsam unternommen, nicht gefolgt werden könne, vielmehr angenommen wird, dass sie während und schon vor dem Versuch eines Geschlechtsverkehrs aus geschäftlichen Gründen, um den Angeklagten nicht zu verärgern, ihm keinen Widerstand geleistet hat. Damit ist, ohne dass noch weitere Erörterung erforderlich wäre, hinreichend klargestellt, dass der Tatrichter bereits in dem Aufs-Bett-Werfen nach den besonderen Umständen des Falls nicht die Brechung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands der Zeugin und damit den Anfang einer Gewaltanwendung, vielmehr die der robusten Persönlichkeit des Angeklagten entsprechende energische Einleitung eines gewaltlosen Geschlechtsverkehrs gefunden hat. Der mangelnde Widerstandswille der Zeugin ist nach der Erfahrung des Lebens dem Angeklagten schon während der unmittelbar vorhergegangenen Umarmung der Zeugin nicht verborgen geblieben. Bei dieser Sachlage brauchte der Angeklagte, wie das Landgericht offenbar angenommen hat, sich nicht mehr eine ausdrückliche Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Zeugin mit seinem Versuch eines Geschlechtsverkehrs einverstanden war. Es stand zu der Zeit, bevor er die Zeugin aufs Bett hinwarf, beim Angeklagten zwar der Entschluss fest, den Geschlechtsverkehr zu versuchen. Er stellte sich aber dabei nicht vor, dass zu diesem Zweck ein Widerstand noch zu überwinden sei.
Nach dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung liegen weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines mit bedingtem Vorsatz ausgeführten Notzuchtversuchs vor.
Dem stehen auch nicht entgegen die Annahme einer vorsätzlichen Beleidigung und die bei Erörterung dieses Vorsatzes in den Urteilsgründen gemachten Ausführungen, der Angeklagte habe, als er erwog, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren, gewusst, dass dies mindestens ohne ihre Einwilligung geschehen werde. Diese Ausführungen betreffen nach dem Zusammenhang einen anderen Zeitpunkt innerhalb des gesamten geschichtlichen Vorgangs, nämlich die Zeit, als der Angeklagte durch die plötzliche Umarmung der Zeugin den ersten Angriff auf ihre Geschlechtsehre unternahm. Das Landgericht meint zutreffend, dass zu dieser Zeit der Angeklagte sich noch nicht vorgestellt habe, die Zeugin könnte mit einer derartigen Zudringlichkeit und vollends mit einem nachfolgenden Geschlechtsverkehr einverstanden sein. Damit ist denkgesetzlich nicht unvereinbar die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in dem späteren Zeitpunkt, als er mit dem geschlechtlichen Angriff begann, nach dem bis zu diesem Zeitpunkt weiter beobachteten Verhalten der Zeugin keinen Widerstand mehr gegen den Geschlechtsverkehr erwartet.
II. Zur Revision des Angeklagten:
Diese ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend eine vorsätzliche tätliche Beleidigung darin verwirklicht gesehen, dass der Angeklagte mit seiner Umarmung und dem nachfolgenden Versuch eines Geschlechtsverkehrs die verheiratete Frau überrumpelt und die seelische Zwangslage, in der diese wegen der soeben mit dem Angeklagten angeknüpften Geschäftsbeziehungen sich befand, dazu missbraucht hat, mit ihr einen Geschlechtsverkehr zu versuchen. Damit hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, er traue es dieser jungverheirateten Frau zu, dass sie sich mit einem fremden Mann auf solche Intimitäten einlassen könnte. Darin liegt eine Missachtung der Frau. Zugleich ist ihr Ehemann dadurch beleidigt, der mit der Strafanzeige sinngemäß auch im eigenen Namen Strafantrag gestellt hat.
Der Vorsatz der Beleidigung ist zutreffend bejaht, da nach dem festgestellten Sachverhalt die Zeugin durch ihr vorheriges Verhalten dem Angeklagten keinen Anlass zu der Annahme gegeben hatte, dass sie sich eine derartige Zudringlichkeit gefallen lassen würde. Der Annahme der Schuld im Sinne des § 185 StGB steht insbesondere nicht entgegen, dass die Zeugin nach der beleidigenden Umarmung sich plötzlich anders verhielt und den Versuch eines Geschlechtsverkehrs über sich ergehen ließ. Das vom Landgericht bei der Erörterung des Vorsatzes festgestellte Bewusstsein des Angeklagten, dass der Geschlechtsverkehr mindestens ohne Einwilligung der Zeugin geschah, kann nach dem Gesamtinhalt der Urteilsausführungen vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der Angeklagte die der äußeren Duldung des versuchten Geschlechtsverkehrs zugrunde liegende seelische Zwangslage der Frau mindestens als möglich erkannte und sie billigend in Kauf nahm. Damit ist die Schwere der Kränkung rechtsirrtumsfrei klargestellt.
Im Übrigen – insbesondere in der Strafzumessung – sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.
Beide Revisionen waren daher als unbegründet zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil aufzuheben.
| Neumann | Busch | Baldus | |||
| Krauss | Scherpenseel |