Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 13/51
Datum
09.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt, nachdem er in einer Straßenbahn hinter Frauen gestanden und mit gespreizten Daumen über deren Gesäßfalten spreizende Bewegungen gemacht hatte. Die Revision rügt Abgrenzung zu bloßen Zudringlichkeiten und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: Das Schwurgericht habe die konkreten Umstände gewürdigt, die Tat als unzüchtig i.S. des §176 Abs.1 Nr.3 StGB bewertet und die Strafe vertretbar bemessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzüchtige Handlung i.S. des §176 Abs.1 Nr.3 StGB ist danach zu beurteilen, wie die Volksanschauung sie in geschlechtlicher Beziehung wertet; maßgeblich ist, ob die Handlung geschlechtlich anstößig wirkt und das Schamgefühl verletzt.

2

Zur Abgrenzung von unzüchtigen Handlungen und bloßen Zudringlichkeiten sind die konkreten Umstände des Geschehens und die vom Opfer empfundene geschlechtliche Anstößigkeit grundlegend.

3

Die tatrichterliche Würdigung von Tatsachen und die rechtliche Einordnung sind revisionsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn sie offensichtlich rechtsfehlerhaft oder willkürlich sind.

4

Bei der Strafzumessung kann die Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit des Täters durch eine Strafbemessung im unteren Strafrahmen ausreichend gewürdigt sein.

Vorinstanzen

Schwurgericht Dortmund, 5. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den ███ geboren am ███, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1951

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 5. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Die Urteilsgründe tragen den Sachverhalt widerspruchsfrei vor:

Der Zeuge ███ habe nach der Feststellung des Schwurgerichts in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Angeklagte habe sich hinter Frauen gestellt und mit gespreizten Daumen über deren Gesäßfalten spreizende Bewegungen gemacht.

Die Revision bekämpft die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Sie meint, das Verhalten des Angeklagten sei nicht als Unzucht, sondern lediglich als grober Unfug oder als Beleidigung zu werten.

Gründe

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Handlung des Angeklagten als unzüchtige im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen sei.

Entscheidend ist dabei, wie die Volksanschauung urteilen würde. Das Schwurgericht hat die Handlung des Angeklagten als unzüchtig gewertet, weil sie nach der allgemeinen Auffassung in geschlechtlicher Beziehung anstößig sei und das Schamgefühl verletze.

2. Die Revision bemängelt, dass das Schwurgericht nicht hinreichend zwischen unzüchtigen Handlungen und bloßen Zudringlichkeiten abgegrenzt habe. Sie meint, die Urteilsgründe wiederholten nur die gesetzliche Begriffsbestimmung, ohne die konkreten Umstände der Tat zu würdigen.

Das angefochtene Urteil hat jedoch die festgestellten Umstände der Handlung des Angeklagten gewürdigt. Danach hat sich der Angeklagte in ███ hinter weibliche Personen gestellt, die sich in der Straßenbahn befanden, und mit gespreizten Daumen über deren Gesäßfalten spreizende Bewegungen gemacht. Diese Bewegungen wurden von den betroffenen Frauen als geschlechtlich anstößig empfunden.

3. Die Revision rügt weiter, dass das Schwurgericht die Strafzumessungsgründe nicht ausreichend dargelegt habe. Der Angeklagte habe uneinsichtig und hartnäckig geleugnet. Die Strafkammer habe jedoch die Uneinsichtigkeit des Angeklagten nicht hinreichend gewürdigt.

Auch dieser Rüge kann nicht stattgegeben werden. Die Strafkammer hat die Uneinsichtigkeit des Angeklagten berücksichtigt, indem sie die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt hat.

Der Angeklagte hat sich in ███ hinter weibliche Personen gestellt und mit gespreizten Daumen über deren Gesäßfalten spreizende Bewegungen gemacht. Diese Bewegungen wurden von den betroffenen Frauen als geschlechtlich anstößig empfunden. Das Schwurgericht hat diese Handlung als unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet.

Die Revision ist unbegründet. Die Würdigung des Schwurgerichts, dass die Handlung des Angeklagten als unzüchtig anzusehen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Dortmund – Urteil vom 5. Dezember 1950

Rechtsmittelbelehrung

Zitiert von (2)