Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei und Handel mit unedlen Metallen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 87/50
Datum
12.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Ankaufs gestohlener Kupferlaschen und Verstoßes gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen. Der BGH verwirft die Revision, berichtigt den Tenor und bestätigt die Verurteilung wegen Hehlerei (§259 StGB) i.V.m. §16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu vier Monaten Gefängnis; in den übrigen Anklagepunkten erfolgt Freispruch. Die Zahlung nach Vorlage einer Bescheinigung schließt den Ankaufsbestandteil nicht aus; Strafzumessung und Anordnung polizeilicher Aufsicht sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ankaufsbestandteil der Hehlerei (§259 StGB) ist erfüllt, wenn der Erwerber eine gestohlene Sache in Kenntnis ihres unredlichen Ursprungs erwirbt und sie in seine eigene Verfügungsgewalt bringt.

2

Dass der Kaufpreis erst nach Vorlage einer Bescheinigung über die Verkaufsberechtigung gezahlt werden soll, schließt den Tatbestand des Ankaufs nicht aus, sofern die Kenntnis der unredlichen Herkunft vorliegt.

3

Bei der Strafzumessung können Vorstrafen, hartnäckiges oder wiederholtes Leugnen und die Art der Betriebsführung als strafverschärfende Umstände berücksichtigt werden.

4

Die Anordnung polizeilicher Aufsicht (§262 StGB) ist zulässig, wenn das Tatgericht aufgrund der Betriebsführung und des wiederholten Ankaufs gestohlener Sachen die Gefahr für die Allgemeinheit und die Notwendigkeit dauernder Kontrolle feststellt.

5

Ist nur für eine von mehreren in der Anklageschrift bezeichneten selbstständigen Taten ein Überführungsbeweis erbracht, sind die übrigen Anklagepunkte freizusprechen; die Annahme von Gewerbsmäßigkeit vereint die Einzeltaten nicht zu einer rechtlich einzigen Tat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. Oktober 1950

Rubrum

Strafsache gegen den Altwarenhändler Friedrich ███, geboren am ██, ████, aus ████.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. April 1951 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Tille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Japusch, Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Oktober 1950 wird mit folgender Maßgabe verworfen:

Das angefochtene Urteil wird dahin berichtigt:

Der Angeklagte Friedrich ███ wird unter Freisprechung im Übrigen wegen ████████ in Tateinheit mit Vergehen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.

Gründe

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Die Revision hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und Verletzung des materiellen Rechts gerügt.

Die Rüge ist begründet, soweit das Urteil die Anwendung des § 259 StGB und des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen betrifft.

Danach hat der Angeklagte im Mai 1950 von einem Unbekannten Kupferlaschen, die aus dem Werk in ███ gestohlen waren, in Kenntnis ihres unredlichen Erwerbs angekauft und sie einige Zeit später zum Zweck des Weiterverkaufs nach ██ verbringen lassen. Er besaß keine Genehmigung zum Handel mit unedlen Metallen.

Der Umstand, dass der Kaufpreis erst nach Beibringung einer vom Angeklagten verlangten Bescheinigung des Verkäufers über dessen Verkaufsberechtigung gezahlt werden sollte, schließt die Annahme des Tatbestandsmerkmals des Ankaufs im Sinne des § 259 StGB nicht aus.

Hierzu ist erforderlich und genügend, dass die gestohlene Sache zu eigener Verfügungsgewalt an sich gebracht wird. Das hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind leicht als unbegründet zurückzuweisen.

Die Vorstrafe des Angeklagten hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht als unerheblich bezeichnet. Diese ist vielmehr vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden.

Das Landgericht durfte auch einen ungünstigen persönlichen Eindruck des Angeklagten ebenso berücksichtigen, wie das hartnäckige und wiederholte Leugnen des Angeklagten. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. März 1951 – 4 StR 13/51 – ausgeführt, dass das Leugnen eines Angeklagten seine Verfehlung so verschleiern kann, dass sein Leugnen für sich allein zu einem belastenden Strafzumessungsgrund werden darf. Das Landgericht hat dabei keinen Rechtsfehler begangen.

Es ist entgegen der Ansicht der Revision in dem angefochtenen Urteil nicht die Rede davon, dass dem Angeklagten sein Leugnen „in den Fällen, in denen er nicht überführt war“, straferschwerend angelastet worden sei. Zu Unrecht behauptet die Revision, dass der Angeklagte hinsichtlich des unredlichen Erwerbs der Kupferlaschen nicht geleugnet habe. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe nicht erkannt, dass die angekauften Kupferlaschen neu und ungebraucht waren. Gerade auf dieser Beschaffenheit der Laschen hat er aber nach der Überzeugung des Landgerichts die strafbare Herkunft der Kupferlaschen erkannt.

Seine Einlassung konnte daher vom Erstrichter als Leugnen gewertet werden. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte nur eine von den Unbekannten verlangte Bescheinigung von der Wortlosigkeit des Verkäufers über die Herkunft der Kupferlaschen verlangt habe, von der er überzeugt war, dass sie nicht erbracht werden könne. Das Landgericht konnte daher auch insoweit ein hartnäckiges Leugnen des Angeklagten annehmen, zumal dieser in der Hauptverhandlung nicht zugegeben hat, dass er die verlangte Bescheinigung stets als untaugliches Mittel zum Nachweis des redlichen Ankaufs der Kupferlaschen angesehen habe.

Wert und Menge der gestohlenen Kupferlaschen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, war das Landgericht nicht gehindert. Es ist nicht ersichtlich, dass es diese Umstände überbewertet hat.

Das Landgericht durfte auch die Art und Weise, wie der Angeklagte seinen Betrieb geleitet hat, bei der Strafzumessung berücksichtigen. Zwar konnte die Herkunft der am 21. Juni 1950 bei einer polizeilichen Kontrolle auf dem Fuhrwerk des Angeklagten vorgefundenen Kupferlaschen nicht geklärt werden, so dass ein überzeugender Nachweis zu Lasten des Angeklagten nicht erbracht wurde. Das hindert aber nicht, dass das Landgericht den Angeklagten straferschwerend zu würdigen, wenn er in seinem Betrieb laufend ohne die vorgeschriebene Genehmigung angekauft zu haben, um sein Geschäft zu fördern. In solchem Geschäftsgebaren konnte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, zumal es Aufgabe des Angeklagten war, seinen Betrieb zu überwachen und von ungeeigneten Mitarbeitern zu reinigen.

Die von der Revision beanstandete Anwendung des § 262 StGB – Zulässigkeit der Polizeiaufsicht – lag im tatrichterlichen Ermessen. Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Ausübung des Ermessens sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat laufend unedle Metalle angekauft, er hat sich dabei nach eigener Darstellung nicht davon überzeugt, dass es sich um einwandfrei erworbene Sachen handelte, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, diese Prüfung seinen Aufkäufern zu überlassen. Er hat es durch mangelnde Aufsicht den in seinem Betrieb als Lagerarbeiter tätig gewesenen Mitangeklagten B. ermöglicht, in größerem Umfang mit gestohlenen Metallen Hehlerei zu treiben. Wenn das Landgericht abschließend feststellt, wie der Angeklagte sich, insbesondere wegen der Art, wie er seinen Betrieb leitet, als eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit erwiesen hat und zu dessen Überwachung dauernde Kontrolle durch die Polizei geboten sei, so liegt darin eine ausreichende tatrichterliche Ermessensausübung.

Die Verhängung der Polizeiaufsicht war nicht an die Begehung mehrerer oder rückfälliger Hehlereien oder an ein besonderes Maß von Unzuverlässigkeit des Angeklagten geknüpft.

Der Revision des Angeklagten muss daher der Erfolg versagt bleiben.

Die auf Grund der allgemein erhobenen Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts vorgenommene Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Berichtigung des Tenors.

Die Anklageschrift macht dem Angeklagten zur Last, er habe von Januar bis Juni 1950 gewerbsmäßig gestohlene unedle Metalle zu seinem Vorteil angekauft oder anderen zum Absatz beigeholfen. Das Landgericht hat aber den Angeklagten nur in der Sache des Erwerbs der Kupferlaschen für überführt erachtet, nicht aber in den übrigen Fällen, die unter Anklage gestellt waren. Von Anklage angenommen, war nur eine Handlung, die die fortgesetzte Begehung von Hehlerei betraf. Ist die tatsächliche Verurteilung nur wegen dieser Einzeltat, so war die auf fortgesetzte Begehung von Hehlerei lautende Anklage insoweit nicht erledigt, der Angeklagte musste vielmehr der Anklageschrift entsprechend freigesprochen werden (RGSt 55, 43; BGH 2 StR 1954, 2159). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anklage gewerbsmäßige Begehung der Straftaten angenommen hatte. Die einzelnen dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten wurden durch die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit nicht zu einer einzigen Sammelstraftat rechtlich zusammengfasst, sie behielten vielmehr auch unter dieser rechtlichen Würdigung ihre Selbständigkeit (BGH, Urteil vom 28. Februar 1951 – 5 StR 62/50), so dass Freispruch erfolgen musste, soweit kein überzeugender Nachweis erbracht war.

Das angefochtene Urteil wurde daher dahin berichtigt, dass der Angeklagte, soweit er nicht verurteilt ist, freigesprochen wird. Zu einer Abänderung der Kostenentscheidung des Urteils bestand kein Anlass.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, soweit Freispruch erfolgt ist.

Da die Revision des Angeklagten ohne Erfolg geblieben ist, fallen ihm die Kosten seines Rechtsmittels zur Last (§ 473 StPO).

Dr. AugustinDr. GroßDr. [REDACTED::6]
Dr. TilleKleinewefers

Zitiert (1)