Revisionen verworfen; Freispruch von Anklage wegen versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/51
- Datum
- 18.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der versuchten Notzucht ist erforderlich, dass der Täter zumindest damit gerechnet hat, der Widerstand der Frau könne ernstlich gemeint sein; fehlt diese Vorhersehbarkeit, liegt kein Versuch vor.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nach § 244 Abs. 4 StPO zulässig, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann und die übrige Beweisaufnahme eine genügende Grundlage bietet.
Die Annahme einer vorsätzlichen Beleidigung kann auf zeitlich vorausgehenden zudringlichen Handlungen beruhen und steht nicht im Widerspruch zu einer späteren Feststellung, dass kein versuchter Sexualdeliktstatbestand vorliegt.
Die durch das Gericht vorgenommene Gesamtwürdigung der umfangreichen Zeugenvernehmungen darf nur bei Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze aufgehoben werden; bloße andere Würdigungserwägungen rechtfertigen die Revision nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 30. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████████ Heinrich ██ ██ aus ████████████████, geboren ████████████████ daselbst, wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender,
Bundesrichter Emunde Bundesrichter Dr. Herchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ████████,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████████████████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Januar 1951 werden verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte von der Anklage wegen versuchter Notzucht freigesprochen ist, und dass die insoweit erwachsenen besonderen Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last fallen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Das Landgericht hat den Tatbestand der versuchten Notzucht mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint, insbesondere auch geprüft, ob dem Angeklagten etwa bedingter Vorsatz zur Last fällt, und ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte auch nur für einen Augenblick damit gerechnet habe, der Widerstand der Frau ██ könne vielleicht ernstlich gemeint sein. Bei der Begründung dieses Leitsatzes hat die Strafkammer hervorgehoben, der Widerstand der Frau ███ ███ sei nicht so heftig gewesen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit ernstlichen Widerstrebens habe rechnen können; er habe auch nicht mit der in ihrer Herkunft aus Russland begründeten „mentalität“ und keinesfalls damit rechnen können, dass sie durch seine Berührung ihrer bloßen Brust so bestürzt und erschrocken war, dass sie keinen stärkeren Widerstand zu leisten vermochte. Diese Begründung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren von der Revision aus dem Zusammenhang gerissenen Erwägungen der Strafkammer, ███ sich auf die dürftige Bekleidung der Frau ██ mit dem Nachthemd und dem als Morgenrock dienenden Kittel sowie darauf beziehen, dass sie sich während des Besuches des Angeklagten auf einen Stuhl setzte, für sich betrachtet, geeignet wären, das dargelegte Beweisergebnis zu rechtfertigen. Die Ausführungen der Strafkammer lassen, in Zusammenhang gewürdigt, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
Da das Urteil auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern ist, war der Erfolg zu versagen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.
II. Zur Revision des Angeklagten:
1.) Zu den Verfahrensrügen:
Der Revision kann nicht beigetreten werden, wenn sie geltend macht, es hätte dem Beweisantrag der Verteidigung, einen „psychologischen Psychiater mit forensischer Praxis“ zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ zuzuziehen, stattgegeben werden müssen. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Diese Behandlung des Beweisantrages entspricht dem § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Nach Lage des Falls kann auch nicht von einer Verletzung der gerichtlichen Wahrheitserforschungspflicht gesprochen werden. Der Tatrichter hat, namentlich auch zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████, umfangreichen Beweis erhoben. In der ███████████ ████████████████ sind insgesamt 30 Zeugen vernommen worden. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in den Urteilsgründen eingehend und sorgfältig gewürdigt worden.
Die Behauptung, es sei in der Sitzungsniederschrift nicht der Grund dafür angegeben worden, dass teilweise von der Abnahme des Zeugeneides abgesehen worden ist, stellt sich als unbeachtliche Rüge dar.
Dass das Gericht die Zeugin ███████ bei ihrer ersten Vernehmung – die Richtigkeit ihrer Aussage auf den vorher geleisteten Eid hat sichern lassen, ist nicht zu beanstanden. Es scheint, dass die Zeugin bei Schlüssigkeit jederzeit darauf, dass ihre weiteren Aussagen Anlass gegeben haben, bei denen es von der Vereidigung hätte abgesehen werden müssen. Überdies ist von der Revision nicht dargelegt worden und auch sonst nach Lage des Falls nicht erkennbar, inwieweit ein Urteil auf einer unzulässigen Vereidigung der Zeugin beruhen könnte.
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Verurteilung wegen Beleidigung. Die Ansicht, dass sich die Begründung, mit der der Tatbestand der versuchten Notzucht verneint worden ist, nicht mit der einer Beleidigung vereinbaren lasse, geht fehl. Die Revision überblickt, dass die Strafkammer den Tatbestand der Beleidigung in den zeitlich vorhergegangenen Unzüchtigkeiten des Angeklagten gegenüber der Frau ██ gefunden hat, während sich die tatsächlichen Feststellungen zur versuchten Notzucht auf den späteren Verlauf der Ereignisse beziehen.
Das Landgericht hat zum Tatbestand der Beleidigung zusammenfassend festgestellt: Der Angeklagte habe die Frau ██, mit der ihn keine persönlichen Beziehungen verbanden und der er lediglich als Bekannter gegenüberstand, plötzlich mit „Du“ angesprochen; er habe ihr angeboten, sich ihm hinzugeben; er habe sie an die Brust und an den Geschlechtsteil gefasst und sich schließlich sogar auf sie gelegt; Frau ██ habe in sein Verhalten nicht eingewilligt, sondern sich gewehrt; der Angeklagte habe, als er begann, sie tätlich zu werden, mindestens damit gerechnet, dass sie mit einem derartigen, ihre Frauenehre verletzenden Verhalten nicht einverstanden sei, und er habe auf diese Gefahr hingehandelt. Durch diese Feststellungen wird die Anwendung des § 185 StGB getragen.
Dass der Angeklagte alsdann im weiteren Verlauf den wenig nachdrücklichen Widerstand der Frau ██ nicht mehr für ernstlich gehalten hat, steht mit der Annahme einer vorhergegangenen tatsächlichen und rechtlichen Beleidigung nicht in Widerspruch.
Vorsätzliche Beleidigung ist in derartigen Fällen vom Reichsgericht und ebenso vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in Urteil vom 27. Juli 1950, des in dieser Strafsache ergangen ist, dieselbe Rechtsansicht vertreten.
Die Revision des Angeklagten erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.
Da das Landgericht den Tatbestand der Beleidigung ersichtlich nur in den zeitlich vorhergegangenen Zudringlichkeiten des Angeklagten gefunden hat, die in der Anklageschrift als Verbrechen gegen § 176 Ziff. 1 StGB gewürdigt worden waren, hätte der Beschwerdeführer von der Anklage der zeitlich nachfolgenden versuchten Notzucht, die in der Anklageschrift als selbständige Tat (§ 74 StGB) gewertet worden war, unter entsprechender Übernahme der etwa erwachsenen besonderen Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen werden müssen. Diese Entscheidung war vom Revisionsgericht nachzuholen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels wurde hierdurch nicht berührt.
| Krumme | Dr. Engels | ||
| Dr. Grog | Dr. Augustin |