Treffer
BGH Urteil

Besonders schwerer Fall macht Vergehen nicht zum Verbrechen (Verjährung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 936/51
Datum
28.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Misshandlung Wehrloser und Nötigung in „besonders schweren Fällen“ verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war, ob „besonders schwere Fälle“ die Deliktsnatur zum Verbrechen verändern und damit eine längere Verjährungsfrist auslösen. Der BGH verneinte dies: Ohne tatbestandliche Qualifikationsmerkmale sind „besonders schwere Fälle“ reine Strafzumessungsgründe. Daher waren die zwei Fälle in Nikitowka als verjährte Vergehen einzustellen; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg und es wurde zur neuen Gesamtstrafenbildung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung einer Straftat als Verbrechen oder Vergehen richtet sich nach dem ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands; außerordentliche Strafrahmen ohne tatbestandliche Qualifikationsmerkmale ändern die Deliktsnatur nicht.

2

„Besonders schwere Fälle“, die das Gesetz nicht an tatbestandlich festgelegte Merkmale knüpft, sind regelmäßig Strafzumessungsgründe und machen ein Vergehen nicht zum Verbrechen.

3

Die Frage der Verjährung muss unmittelbar aus dem Gesetz bestimmbar sein und darf nicht von einer wertenden richterlichen Bewertung der Tatschwere abhängen.

4

Liegt Verjährung vor, fehlt es an einer von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung; das Verfahren ist insoweit ohne Sachprüfung einzustellen.

5

Die Annahme eines besonders schweren Falls erfordert eine Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Tatseite unter Einbeziehung der Täterpersönlichkeit; sie ist nicht auf den Sachverhaltsunwert beschränkt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Ulm, 9. Juni 1951

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung

Gesetz: StGB § 1

Rechtssatz: Der „besonders schwere Fall“ eines Vergehens ist kein Verbrechen.

4 StR 936/51

Urteil vom 28. Februar 1952

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, den Landwirt Wilhelm K., geboren in ██████████ 1915, a. Zt. in Haft,

wegen Misshandlung kriegsgefangener Kameraden

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Ulm vom 9. Juni 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Misshandlung eines Wehrlosen (Fall II 10) und wegen Nötigung (Fall II 2), beides in einem besonders schweren Fall, verurteilt worden ist.

Auch insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer des Landgerichts in Ulm zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird im Übrigen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war als Angehöriger eines Bewährungsbataillons in russische Kriegsgefangenschaft geraten. Im Lager Nikitowka war er stellvertretender Lagerleiter und Führer einer aus mehreren Brigaden bestehenden Arbeitskolonne; dieses Lager wurde Ende Oktober 1945 aufgelöst. Unde Dezember 1945 wurde der Angeklagte über ein Durchgangslager ins Lager Dzerjinsk verlegt; hier war er zunächst als Führer der deutschen Bewachungsmannschaft eingesetzt und später als Brigadier eingeteilt. In beiden Lagern misshandelte er kriegsgefangene Kameraden.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung Wehrloser in zwei Fällen (§ 223 StGB), wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen (§ 223a StGB), wegen einfacher Körperverletzung in sechs Fällen (§ 223 StGB) und wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt; im Übrigen hat das Schwurgericht den Angeklagten teils mangels Beweises freigesprochen, teils das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung eingestellt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, wendet sich aber nur gegen drei der festgestellten Fälle, von denen sich zwei in Nikitowka und einer in Dzerjinsk zugetragen haben; sie sind abtrennbare Teile der Entscheidung.

Die Strafverfolgung von Vergehen, die mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB). Der Fall, der sich im Herbst 1944 zugetragen hat, verjährte nach § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren. Der von Storz beobachtete besonders schwere Fall hat sich im Winter 1944/45 zugetragen. Die erste richterliche Handlung, die gegen den Angeklagten wegen der Kameradenmisshandlungen in Nikitowka gerichtet war, nämlich die richterliche Vernehmung des Zeugen ██ vor einem Amtsgericht in Bamberg, datiert jedoch erst vom 26. Oktober 1950; sie war also nicht mehr geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, selbst wenn man in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1951 (BGHSt 1, 85, 88) annehmen wollte, dass der Ablauf der Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der alliierten Besetzung des Tatgerichts (gegen Mitte April 1945) bis zum 16. August 1945, also etwa während vier Monaten, geruht habe (§ 69 StGB).

Gleichwohl hat das Schwurgericht die Begebenheit Ic), die es als einen besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 StGB) gewertet hat, und den von Augenzeugen geschilderten Vorgang, in dem es einen besonders schweren Fall der Misshandlung eines Wehrlosen (§ 223b Abs. 2 StGB) erblickt hat, noch aburteilen zu können vermeint, weil sich die „besonders schweren Fälle“ des StGB als Verbrechen darstellten, deren Verfolgung erst nach 10 Jahren verjährt (§ 67 StGB).

Der Bundesgerichtshof hat sich schon in seiner Entscheidung vom 30. August 1951 – 4 StR 496/51 (vgl. NJW 1952, 754) zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bekannt, nach der bei der Einordnung der strafbaren Handlungen in die Dreiteilung des § 1 StGB von den ordentlichen Strafrahmen auszugehen und dabei die höchste zulässige Strafart und das höchste zulässige Strafmaß entscheidend ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an; sie ist auch die des Schwurgerichts. Daraus ergibt sich als notwendige Folge, dass die bloße Androhung des Strafrahmens ohne jede Differenzierung nach Tatbestandsmerkmalen ohne solche keine Änderung der Deliktsnatur bewirkt. Diesen Schluss glaubt jedoch das Schwurgericht für die „besonders schweren Fälle“ nicht ziehen zu können, „da der Gesetzgeber auch ohne Abwandlung des Grundtatbestandes nicht darauf habe verzichten wollen, qualifizierte Verbrechen zu schaffen“.

Das Schwurgericht meint, die „besonders schweren Fälle“ stellten sich als Erschwerungsgründe dar, die nicht in der Persönlichkeit des Täters, sondern immer im Unrechtsgehalt der Tat lägen; denn die gleiche strafbare Handlung verschiedener Täter könne aus Gründen, die mit der Tat als solcher nichts zu tun hätten, sondern nur in der Person des jeweiligen Täters gegeben seien, nicht das eine Mal als gewöhnlicher und ein anderes Mal als besonders schwerer Fall mit Strafe bedroht sein. Gegen diesen sachlichen Gehalt der besonders schweren Fälle könne es für ihre Einstufung in die Dreiteilung des § 1 StGB keinen Unterschied machen, ob der Gesetzgeber durch fallweise Aufzählung die Erschwerung an die Abwandlung des Grundtatbestandes geknüpft oder ob er auf eine ihm nicht lückenlos erscheinende Aufzählung und damit auf eine Abwandlung des Tatbestandes verzichtet, aber den Richter angewiesen habe, in „besonders schweren Fällen“ auf Zuchthaus zu erkennen.

Den Ausgangspunkt dieser tatrichterlichen Überlegung hält der Senat nicht für richtig. Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, kann nur aus der Gesamtheit der äußeren wie der inneren Seite des Verbrechens gewürdigt, mithin nicht beantwortet werden, ohne dass die Persönlichkeit des Täters und die Gründe, die ihn zu seiner Verfehlung bewogen haben, sorgfältig geprüft werden. Die äußeren sind gegen die inneren Umstände abzuwägen. Furcht, Verführung oder Überrumpelung und Lebenserfahrung können eine an sich äußerst verwerfliche Tat in ein milderes Licht rücken. Da jede Persönlichkeit naturgemäß von besonderer Art ist, so kann eine von mehreren begangene schwere Straftat je nach Lebensalter, Reife, Vorleben und sonstiger Eigenart des Einzelnen sowie je nach seinem persönlichen Verhalten vor und nach der Tat bei dem einen Teilnehmer einen besonders schweren Fall darstellen, hingegen bei dem anderen nicht als solcher anzusehen sein (RGSt 69, 164, 169, 240, 242; 73, 172, 176). Ob die Tat oder das „Tätersein“ oder ob beide zusammen letzten Endes zur Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens nötigen, gilt gleichviel. Können aber persönliche Umstände sehr wohl die Tat aus der Ebene einer schweren Straftat der in Betracht kommenden Art zu Lasten des Täters herausheben, so ist die Frage, ob der Fall besonders schwer ist, keinesfalls bloß eine Frage des Sachverhaltsunwertes und damit einer Abwandlung des Grundtatbestandes. Verlangt das Gesetz also keine wesentlichen Tatbestandsmerkmale für den außerordentlichen Strafrahmen – wie bei den „besonders schweren Fällen“ –, so handelt es sich nur um Strafbemessungs- oder -zumessungsgründe; sie machen ein Vergehen nicht zum Verbrechen. Dieses Ergebnis entspricht auch allein dem Gebot der Rechtssicherheit; denn die Frage, ob ein Täter wegen einer zurückliegenden Tat noch verfolgt werden darf, muss unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden können und darf nicht von Voraussetzungen abhängen, die eine wertausfüllende Betrachtung durch den Richter erfordern und diese bald in dem einen, bald in dem anderen Sinn erfahren können. Die Auffassung des Senats entspricht auch insoweit der des Reichsgerichts (vgl. RGSt 69, 49).

Nur diese Lösung entspricht der verfassungsrechtlich festgelegten Grundhaltung. Die Dreiteilung des § 1 StGB ist eine Grundlage für die Anwendung des sachlichen Strafrechts, vornehmlich für die gesetzliche Bestimmtheit der Strafbarkeit (z. B. Versuch, Beihilfe), wie Art. 103 Abs. 2 GG sie verlangt. Dieses ist aber nur gewährleistet, wenn sich die Dreiteilung auf tatbestandlich festliegende Merkmale, die den „besonders schweren Fällen“ nicht eigen sind, nicht aber auf die Bewertung der Tatschwere durch den Richter gründet.

In beiden als „besonders schwer“ gewerteten Fällen sind die Kriegsgefangenen drei oder vier Tage nach der Misshandlung durch den Angeklagten gestorben. Dass eine Körperverletzung des IKD durch zwangsweise Abstellung zu einer mörderischen und kräftezehrenden Arbeit begangen werden konnte, hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 1951 – 4 StR 156/51 – schon erkannt. Jedoch hat das Schwurgericht weder im Fall Ic) noch in den von Storz geschilderten Fällen des unbekannten Kriegsgefangenen die Überzeugung gewinnen können, dass die Misshandlungsweise des Angeklagten den Tod dieser beiden herbeigeführt oder auch nur beschleunigt hat; denn beide waren schon vor der Misshandlung krank. Das Schwurgericht hat deshalb die Handlung des Angeklagten als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verneint. Der Tatrichter hat zwar nicht untersucht, ob die Misshandlungen im Sinne des Verbrechens des Angeklagten nicht Siechtum im Sinne des § 224 StGB zur Folge gehabt haben; seine Opfer haben noch drei oder vier Tage gelebt, ehe sie starben. Der Nachweis chronischer Gesundheitsschäden (vgl. RGSt 72, 522; OGHSt 1950, 565), die § 224 insoweit voraussetzt, begegnet jedoch denselben Beweisschwierigkeiten wie die Erforschung der Todesursachen, die ohne die Krankengeschichte mit einer zur Verurteilung hinreichenden Gewissheit nicht geklärt werden konnte. Eine erneute Verhandlung verspricht insoweit erkennbar keine neuen Feststellungen.

Vergehen sind also dabei, dass in beiden Fällen nur deshalb verjährt sind, weil sie als Verbrechen nicht mehr verfolgt werden dürfen. Da es insoweit an einer von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung fehlt, war das Verfahren wegen der beiden Verfehlungen in Nikitowka ohne weitere sachliche Prüfung auf Kosten der Staatskasse einzustellen.

Im Lager Dzerjinsk konnte der der Arbeitskolonne des Angeklagten zugeteilte Kriegsgefangene KK beim Abladen und Aufstapeln von Holzbalken wegen Erschöpfung die schwere Arbeit nicht mehr verrichten. Man sah ihm an, dass er „fertig“ war. Als KK beim Tragen eines Balkens zusammenbrach, schlug und trat der Angeklagte auf ihn ein und ließ auch nicht von ihm ab, als KK rief: „Willi, ich kann doch nicht mehr“.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten aus § 223 StGB verurteilt. KK unterstand der Fürsorge und Obhut des Angeklagten als seines Kolonnenführers; denn „der Angeklagte war auch nach dem Willen des russischen Gewahrsamstaates, der im Rahmen des Möglichen um eine ärztliche Betreuung der Kriegsgefangenen schon zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft bemüht war, verpflichtet, einem zusammengebrochenen Kriegsgefangenen seine Fürsorge angedeihen zu lassen“. KK war auch wegen Gebrechlichkeit wehrlos; denn nach der Überzeugung des Tatrichters konnte er sich aus Schwäche den Misshandlungen durch den kräftigen, weil gut genährten Angeklagten nicht erwehren. Dieser hat auch mindestens mit bedingtem Vorsatz und aus Gefühllosigkeit gegen die Leiden seiner schwächlichen Kameraden gehandelt und durch das Schlagen und Treten dem Zusammengebrochenen erhebliche Schmerzen bereitet. Diese rechtsirrtumsfrei gewonnenen Feststellungen tragen den Schuldspruch, so dass es auf die weiteren Erwägungen des Tatrichters ohne Belang ist. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, liegt auf dem Gebiet des Tatsächlichlichen, das dem Senat verschlossen ist (§ 337 StPO). Auch die Strafzumessung lässt in diesem Fall keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen; ob im § 223b StGB mildernde Umstände angenommen werden können, braucht nicht entschieden zu werden, da das Schwurgericht selbst für den Fall der Bejahung dieser umstrittenen Frage (vgl. Kohlrausch-Lange Anm. II) sie ohne Rechtsirrtum verneint hat.

Zur Bildung der neuen Gesamtstrafe ist die Strafkammer in der Lage, nachdem das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 226 StGB rechtskräftig verneint hat. Der Senat hat deshalb von seiner Befugnis aus § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht.

KrummeGroßDr. Hille
EngelsDr. Augustin

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