Treffer
BGH Urteil

BGH: Lagerführer als Täter; Notstand (§ 54 StGB) erfordert inneren Konflikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 156/51
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer (gefährlicher) Körperverletzungen an deutschen Kriegsgefangenen als Lagerleiter verurteilt und legte Revision ein; auch die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung des § 223b StGB. Der BGH verneinte Verjährung wegen Unterbrechung durch richterliche Handlungen. Der Angeklagte handelte als Täter, da er eigenverantwortlich und aus Täterwillen agierte; Nötigung (§ 52 StGB) und Notstand (§ 54 StGB) scheiterten mangels abgenötigter Drohung bzw. fehlenden außergewöhnlichen seelischen Drucks. Die Revisionen wurden verworfen; die Gesamtstrafe wurde lediglich klarstellend auf 3 Jahre 6 Monate berichtigt und Untersuchungshaft teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfolgungsverjährung tritt nicht ein, wenn die maßgebliche Verjährungsfrist durch richterliche Handlungen, die sich auf die verfahrensgegenständlichen Taten beziehen, wirksam unterbrochen wird.

2

Täterschaft liegt vor, wenn der Handelnde eine ihm zugewiesene Funktion innerhalb gesetzter Grenzen selbständig und unter eigener Verantwortung ausübt und dabei mit Täterwillen handelt; bloße Befehlsgebundenheit schließt Täterschaft nicht aus.

3

§ 52 StGB setzt voraus, dass die Tat durch Drohung abgenötigt worden ist; ein bloßer allgemeiner Druck oder die Erwartung möglicher Nachteile genügt hierfür nicht.

4

Für § 54 StGB genügt eine durch menschliches Verhalten geschaffene, Leib oder Leben bedrohende Gefahrenlage auch ohne konkrete Drohung; entschuldigender Notstand erfordert jedoch, dass der Täter unter außergewöhnlichem seelischem Druck steht und gerade dadurch zur Tat bestimmt wird.

5

Eine Verurteilung nach § 223b StGB setzt voraus, dass das Opfer infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlos ist; bloße faktische Ausgeliefertheit aufgrund Unfreiheit genügt nicht, und der Täter muss die die Wehrlosigkeit begründenden Umstände kennen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bielefeld, 20. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz ██ aus ███, Kreis ████, geb. ██ ███████ 1915 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Jagusch, als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 20. Oktober 1950 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt ist. Von der seit dem 20. Oktober 1950 erlittenen Untersuchungshaft werden vier Monate auf die erkannte Strafe angerechnet.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung in zehn Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er als Lagerleiter eines russischen Kriegsgefangenenlagers deutsche Kriegsgefangene misshandelt hat. Gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Revision des Angeklagten

Die Strafverfolgung ist für keine der abgeurteilten Straftaten verjährt, weil die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB) in allen Fällen durch richterliche Handlungen unterbrochen worden ist. Wegen der im Lager ████ also von Mitte Dezember 1944 ab begangenen strafbaren Handlungen ist schon am 30. August 1949 ein Haftbefehl gegen den Angeklagten ergangen. Die richterliche Vernehmung vom 20. September 1949 bezog sich auf die Vorfälle in ████. Da der Angeklagte dort erst Ende September 1944 Lagerleiter geworden war, ist auch die Verjährung der Strafverfolgung wegen der nach diesem Zeitpunkt in ████ begangenen Körperverletzungen unterbrochen worden (§ 68 StGB).

Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Angeklagte nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe bestraft werden könne, soweit er schuldhaft gehandelt habe, weil er bei der Arbeitseinteilung und der Aufstellung der Arbeitskommandos nur auf Befehl der russischen Lagerleitung, also als ihr Werkzeug, tätig gewesen sei. Das Urteil bezeichnet den Angeklagten zwar als „Werkzeug“ der russischen Lagerleitung, aber nur deshalb, „weil sie in ihm den Mann gefunden habe, den sie brauchte, um die Gefangenen zu unterdrücken und das Äußerste an Arbeitsleistung aus ihnen herauszuholen“. Es stellt auch fest, dass der Angeklagte die Befehle des russischen Lagerkommandanten, der die Arbeitskommandos bei ihm anforderte, auszuführen hatte. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass der Angeklagte das Amt eines Lagerführers innerhalb der festgesetzten Grenzen selbständig und unter eigener Verantwortung ausgeübt hat. Er folgte seinem „eigenen Antriebe“, war bereit, die Befehle der russischen Lagerleitung blindlings auszuführen, um sich „willfährig“ zu zeigen. Er war „willens, eher ein Unrecht an den Kriegsgefangenen zu begehen, als die Vergünstigungen preiszugeben, die er als Lagerführer hatte. Er hat sich nicht nur zum willigen Helfer der russischen Lagerleitung gemacht, sondern darüber hinaus eigenmächtig und selbstherrlich eine brutale Herrschaft über die Lagerinsassen ausgeübt“. Damit ist der Täterwille eindeutig festgestellt.

Das Schwurgericht lehnt die Anwendung des § 52 StGB mit Recht ab, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen selbst nicht behauptet hat, dass ihm ein Übel angedroht worden sei, wenn er die Arbeitskommandos nicht „zusammenbrächte“; denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die Handlungen durch Drohungen abgenötigt worden sind. Dagegen genügt für die Anwendung des § 54 StGB eine durch menschliches Verhalten geschaffene, für Leib und Leben bedrohliche Gefahrenlage, auch wenn die Abwehrhandlung im Einzelfall nicht durch eine bestimmte Drohung abgenötigt worden ist. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Verletzung von Leib oder Leben unmittelbar bevorstand oder erfahrungsgemäß mit hoher Wahrscheinlichkeit jederzeit erwartet werden konnte, weil auch in diesem Falle die Gefahr für das Bewusstsein des Täters „gegenwärtig“ war (RGSt 60, 318; 66, 222; 72, 246).

Auf einen solchen Notstand wollte sich der Angeklagte berufen, indem er auf den Befehl der russischen Lagerleitung hinwies und behauptete, er sei wiederholt wegen Nichtausführung von Befehlen misshandelt worden. Auch die Revision will nichts anderes geltend machen, obwohl sie nur von Nötigung spricht und § 52 StGB für den Angeklagten in Anspruch nimmt; denn sie weist darauf hin, dass die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben stets über dem Angeklagten „geschwebt“ habe. Das Schwurgericht verneint aber auch die Voraussetzungen eines Notstands im Sinne des § 54 StGB ohne Rechtsirrtum, wenn es zwischen Nötigungsstand und Notstand ebenfalls nicht unterscheidet. Das Urteil führt in dieser Richtung aus, das Gericht unterstelle, „dass der Angeklagte unter einem gewissen Druck der russischen Lagerleitung gestanden habe und mit Einsperren, Misshandlungen oder Versetzung in ein Straflager rechnen konnte, wenn er sich ihren Anordnungen ernstlich widersetzte. Der Angeklagte habe aber der russischen Lagerleitung willfährig sein wollen und nicht erwogen, dass er die Gesundheit seiner Kameraden unzulässigerweise schädigte oder sie körperlich misshandelte. Von einem inneren Konflikt, der ihm keine andere Wahl gelassen hätte, als so zu handeln, wie er es tat, könne deswegen keine Rede sein. Er habe auch nicht versucht, einen anderen Ausweg zu finden, sei nicht der Gewalt oder einer Drohung, sondern nur seinem eigenen Antriebe gefolgt“. Hiernach fehlt die für die Annahme eines Notstandes unerlässliche innere Voraussetzung, dass der Angeklagte die Rechtsbrüche unter einem außergewöhnlichen seelischen Druck begangen hat, welcher gegenüber der durch ihn hervorgerufenen Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung die Normverletzungen entschuldigen konnte. Die Klarung der Frage, ob der Täter durch die gefährliche Lage zu den Straftaten bestimmt worden ist, liegt allein auf tatsächlichem Gebiet; die insoweit getroffenen Feststellungen sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Gegenüber dem festgestellten Sachverhalt kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Angeklagten, der gar nicht den Versuch gemacht hat, einen anderen Ausweg aus der Situation zu suchen, dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, dadurch zu erreichen, dass er die Entscheidung dem russischen Offizier überlassen hätte, wie das Schwurgericht annimmt, die Misshandlungen also zu seiner Rettung aus der Gefahr nicht notwendig waren, und ob er wie im Falle eines übergesetzlichen Notstandes auch vorpflichtet war, die Schwere der Gefahr und den Wert der verletzten Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen (vgl. RGSt 66, 397).

Seine Verurteilung wegen Körperverletzung wird in allen Fällen von den Feststellungen getragen.

Der Angeklagte hat den Gefangenen ███ misshandelt, indem er ihn ohne ausreichende Bekleidung, in Bastschuhen, bei großer Kälte zur Arbeit schickte. Das Urteil stellt fest, dass ██ den ganzen Tag von 9 bis 17 Uhr auf dem Sägwerk Bretter aufschichten musste, dass seine Füße stark froren, dass der Rauhreif sich auf die Bastschuhe legte und diese abends ganz weiß von Frost waren, dass also ██████ auf Veranlassung des Angeklagten den ganzen Tag über der Kälte ausgesetzt und dadurch in seinem körperlichen Befinden erheblich beeinträchtigt wurde. Auch den Gefangenen ███ hat der Angeklagte misshandelt, indem er ihn zur Arbeit schickte, obwohl er 39° Fieber hatte. ███ hat dadurch erhebliche körperliche Beschwerden gehabt. Der Angeklagte hat nach dem festgestellten Sachverhalt auch gewusst, dass ███ krank war, mindestens aber damit gerechnet und diese Möglichkeit in Kauf genommen, also jedenfalls mit bedingtem Vorsatz ██████████. Die Gefangenen ███, ███ und ██ waren krankgeschrieben und entweder ganz arbeitsunfähig oder nur innerdienstfähig, wurden aber vom Angeklagten zu Arbeiten außerhalb des Lagers oder zum Antreten beim Zählappell gezwungen, so dass sich ihre Leiden vermehrten. In allen diesen Fällen ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Misshandlung jede erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens darstellt, ohne dass es einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper des anderen bedarf. Die getroffenen Feststellungen tragen insoweit die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung.

In den Fällen ███████ und ███ hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§§ 223, 223a StGB) angenommen. In allen übrigen Fällen ließ sich der Angeklagte zu groben Tätlichkeiten hinreißen. In den Fällen ███, ███, ██ und eines namentlich unbekannten Gefangenen hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei die mit der Hand geführten Schläge als einfache Körperverletzungen, in den Fällen zweier Kriegsgefangener, deren Namen unbekannt geblieben sind, und deren einer mit einem Besenstiel, der zweite vom Angeklagten und dem stellvertretenden Lagerführer ██ ██ gemeinschaftlich misshandelt wurde, die Körperverletzungen als solche nach den §§ 223, 223a StGB gewertet.

Der Angeklagte ist wegen leichter Körperverletzung des Gefangenen ███ verurteilt worden. Der Einwand der Revision, der Gefangene hätte nicht der Fürsorge des Angeklagten unterstanden, ist gegenstandslos, weil er nur für eine Verurteilung wegen Misshandlung Abhängiger nach § 223b StGB, die nicht erfolgt ist, von Bedeutung wäre.

Der gegenüber der Verurteilung im Falle ███ erhobene Einwand, auf Anordnung der russischen Lagerleitung hätten sämtliche in den Unterkünften befindlichen Kriegsgefangenen zum Zählappell antreten müssen, kann das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten gegenüber einem Gefangenen, der sich nach einer Lungenentzündung im Genesungszustand befand, nicht rechtfertigen. Der Gefangene ███ war infolge eines Wirbelsäulenschusses unterleibsgelähmt und wurde, obwohl er seine Krankheit angezeigt hatte, vom Angeklagten gezwungen, den ganzen Tag mehrmals einen Rundholzstamm ins Lager zu tragen, bis er zusammenbrach. Die Rüge der Revision, der russische Lagerkommandant hätte in diesem Fall den Sonderbefehl erteilt, dass auch ███ mit hinausgehen solle, um für das Lager Holz zu holen, erübrigt die hierzu vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. In diesem Falle war der Angeklagte besonders rücksichtslos, da er dem Gefangenen trotz der Schilderung seines Leidens die Litfaßsäule, an die er ihn gebunden hatte, nicht abnahm.

Die Wunden des Gefangenen ███, dessen Holzschuhe aufgeschlagen waren, eiterten; infolgedessen verursachte ihm die Außenarbeit in einem Sägwerk und die dabei erlittenen Schmerzen. Der Hinweis der Revision, ████ habe am nächsten Tage freiwillig gearbeitet, die Verschlimmerung der Wunden sei möglicherweise hierdurch herbeigeführt, berücksichtigt nicht, dass nach den Urteilsausführungen auch diese Arbeit nur eine Auswirkung des unrechtmäßigen Befehls vom vorherigen Tage war; denn der Gefangene wollte dadurch nur verhindern, wieder demselben schweren Arbeitskommando zugeteilt zu werden, weil ihm die Arbeit bei seiner Brigade lieber war.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Befehl und den auf ihn zurückgehenden Folgen ist daher einwandfrei festgestellt.

Die kranken Gefangenen ████ und ███ wurden obenfalls vom Angeklagten zur Arbeit geschickt. Die Gegenwehr des russischen Unterleutnants entlastet den Angeklagten nicht; er unterstand nach dem festgestellten Sachverhalt als Lagerführer unmittelbar dem russischen Kommandanten, nicht dem Unterleutnant. Er hat auch die Krankenscheine selbst zerrissen, was zur Ausführung des Auftrags, ein Arbeitskommando zusammenzustellen, nicht erforderlich war. Dies lässt sein eigenmächtiges, brutales Vorgehen deutlich erkennen. Im Übrigen greift die Revision die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

Im Falle ██ besteht die Revision ebenfalls zu Unrecht. Das Schwurgericht stützt seine Überzeugung auf die Aussage eines früheren Kriegsgefangenen, der die Spuren der Misshandlung im Gesicht des Gefangenen unmittelbar nach der Tat gesehen und dem der Verletzte den Hergang selbst erzählt hat. Das ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter war auch rechtlich nicht gehindert, das einwandfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten in diesem Falle zur Beurteilung seines Vorgehens in anderen Fällen mit heranzuziehen.

Die gemeinschaftliche Misshandlung eines Gefangenen durch den Angeklagten und seinen Stellvertreter ██████ ist auf Grund der Beobachtungen des früheren Gefangenen ███ ausreichend festgestellt. Der Zeuge hat die aus der Sauna kommenden Schreie des Gefangenen gehört und den Geschlagenen unmittelbar danach herauskommen sehen. Da hinter ihm der Angeklagte und ███ zusammen herauskamen, ist der Schluss, dass diese beiden die Urheber der Misshandlung waren und auch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben, rechtlich einwandfrei, zumal das Schwurgericht auf Grund der übrigen Zeugenaussagen noch feststellt, dass auch sonst ebenso wie der Angeklagte als Schläger galt und eines Sinnes mit ihm war.

Die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsirrtum. Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, alle schon in anderem Zusammenhang festgestellten Umstände erschöpfend aufzuzählen, da nach § 267 Abs. 3 StPO nur die für die Strafzumessung bestimmenden Gründe anzugeben sind. Wenn das Urteil die soldatische Auffassung des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht noch einmal hervorhebt, folgt daraus nicht, dass sie nicht berücksichtigt worden ist. Das Urteil würdigt vielmehr die ungewöhnlich sozialen Verhältnisse und die schwere Aufgabe des Angeklagten als Lagerführer zu seinen Gunsten. Es macht ihm aber den Vorwurf der „mangelnden Menschlichkeit und Rücksichtslosigkeit“, da es ihm möglich gewesen wäre, „kleinere Verfehlungen zu übersehen und dadurch das Leben seiner Mitgefangenen erträglicher zu gestalten“. Eine Rechtsverletzung ist auch darin nicht zu finden, dass das Schwurgericht die selbstbewusste und selbstgerechte Art der Verteidigung des Angeklagten neben dem auffallenden Mangel an Mitgefühl und Verständnis als Zeichen seiner starken Ichbezogenheit und Eigensucht zu seinen Ungunsten mitverwertet hat. Für die Einrichtung des Rollkommandos ist der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht worden. Zu Unrecht ist aber bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass diese grausame Selbsthilfemaßnahme sich nur infolge des schlechten Vorbildes des Angeklagten, der selbst als Lagerführer Furcht und Schrecken um sich verbreitete, ausbreiten konnte.

Im Falle ██ hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum die besonders schwere Art der Verwundung und die nachteiligen Folgen der Misshandlung für den Gefangenen straferschwerend berücksichtigt.

Für die Körperverletzung der Gefangenen ███ und ██ hat es nur eine Einsatzstrafe von je vier Monaten angenommen. Dafür, dass es nicht alle in anderem Zusammenhang festgestellten Umstände, besonders die kurze Dauer und den Zweck der Beschäftigung der Gefangenen strafmildernd berücksichtigt hat, fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei der Gleichmäßigkeit der Strafe in diesen beiden völlig gleichliegenden Fällen ist es auch ausgeschlossen, dass im Falle ███ die Erkrankung des Gefangenen noch besonders strafschärfend verwertet worden ist, wie die Revision meint. Die Hervorhebung dieses Umstandes dient vielmehr nur der Kennzeichnung der Straftat als unter die §§ 223, 223a StGB fallend.

Im Falle █████ hat das Schwurgericht die besondere Rohheit berücksichtigt, die darin liegt, dass der Angeklagte einen unterernährten Gefangenen nur wegen des Ausgießens des Waschwassers an einem unrichtigen Ort so geschlagen hat, dass er zu Boden fiel. Das geringfügige Versehen des Gefangenen ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision kein Rechtfertigungsgrund für eine so grobe Misshandlung.

Im Falle ███ hat das Schwurgericht die Rechtswidrigkeit nicht erschwerend berücksichtigt. Das Urteil führt aus, die Auflehnung des Gefangenen wirke strafmildernd, die Misshandlung sei aber hart und ungerecht. Damit will es jedoch nur auf das Missverhältnis der Reaktion des Angeklagten gegenüber einer bloßen Achtungsverletzung hinweisen. Hierin ist keine Rechtsverletzung zu finden.

Im Falle ███ geht das Urteil nicht von rechtsirrigen Erwägungen aus, wenn es annimmt, es habe kein Grund für die Misshandlung vorgelegen. Damit wird nicht gesagt, dass der Angeklagte nicht berechtigt gewesen wäre, den Gefangenen zur Rechenschaft zu ziehen, weil er widerrechtlich ein Messer bei sich hatte; sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass dies kein Entschuldigungsgrund für eine so schwere, rohe Misshandlung sei.

Bei der Körperverletzung des Gefangenen, der sich den Strohsack über den Kopf gezogen hatte, hebt das Urteil ebenfalls die Grundlosigkeit und Schwere der Misshandlung ohne Rechtsirrtum hervor. Der Umstand, dass der Angeklagte annehmen konnte, der Gefangene wolle sich zurückziehen, kann sein Vorgehen nicht in einem milderen Lichte erscheinen lassen, da er nach den Urteilsfeststellungen sofort zum Schlagen überging.

Auch für den Fall, in dem der Angeklagte einen Gefangenen, der von einem Baugerüst gefallen und bewegungsunfähig war, ohne weiteres wiederholt geschlagen, die Treppe zum Hof hinaufgezogen und dort liegengelassen hatte, ist die Strafbemessung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafbemessung für die gemeinschaftliche Misshandlung eines Gefangenen durch den Angeklagten und seinen Stellvertreter ██ ist rechtlich bedenkenfrei. Die Hervorhebung der Gemeinschaftlichkeit dient offensichtlich nur der Bezeichnung der gewählten Strafbestimmung § 223a. Der Hinweis auf die nicht unerheblichen Folgen der Misshandlung findet in den Urteilsfeststellungen, dass der Gefangene „schwer misshandelt“ worden ist und seine Schreie aus dem Hof zu hören waren, eine ausreichende Grundlage.

Das Schwurgericht war berechtigt, die Untersuchungshaft nur teilweise anzurechnen. Dass es bei Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich. Auch im Übrigen lässt das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen erkennen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Angeklagte Kranke misshandelt hat, und rügt die Nichtanwendung des § 223b StGB.

Die Vorverurteilung nach § 223b StGB setzt voraus, dass die Misshandelten infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlos, also durch ihren körperlichen Zustand unfähig waren, einen wenn auch nur schwachen Widerstand zu leisten. Diese Voraussetzung hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt waren die Misshandelten durchweg nicht wegen ihrer körperlichen Schwäche unfähig, sich zu wehren, sondern infolge ihrer Unfreiheit der Willkür des Angeklagten ausgeliefert. Nur ein Gefangener war tatsächlich wehrlos, weil er von einem Baugerüst gefallen war und sich nicht bewegen konnte. Das Schwurgericht hat aber in diesem Fall den inneren Tatbestand bedenkenfrei verneint, weil der Gefangene keinen Krankenschein hatte und der Angeklagte deshalb die Umstände nicht kannte, aus denen sich die Wehrlosigkeit ergab.

Die Revisionen sind hiernach zu verwerfen. Jedoch ist die Gesamtstrafe gemäß § 19 StGB zur Klarstellung in drei Jahre und sechs Monate zu berichtigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dem Angeklagten sind aus Billigkeitsgründen vier Monate der seit dem 20. Oktober 1950 erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet worden.

Groß Krumme Engels Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Augustin

ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

pr. Groß

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