Revision erfolgreich: Versuch der Unzucht und Gewaltanwendung bei Kind festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 328/72
- Datum
- 30.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beginnt bereits mit der Herstellung einer körperlichen Verbindung, wenn die einzelnen Handlungen einen unmittelbaren Angriff auf die geschützte sittliche Unversehrtheit darstellen; die Versuchshandlung selbst muss nicht unzüchtig sein.
Gewalt im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist jede durch tätiges Handeln bewirkte Anwendung körperlicher Kraft zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder sicher zu erwartenden Widerstands; es ist kein bestimmtes Maß an Intensität erforderlich.
Eine Ohrfeige gegenüber einem Kind kann sowohl Gewalt i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 4 StGB als auch eine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB (Misshandlung = erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens) darstellen.
Liegt durch dieselben Tathandlungen bereits der Versuch eines Gewaltdelikts gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes vor, so wird eine daneben vorgenommene Verurteilung wegen versuchter Nötigung insoweit verdrängt und ist aufzuheben.
Der Senat kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die rechtliche Würdigung ohne weitere Feststellungen möglich ist; hier war freiwilliger Rücktritt ausgeschlossen, sodass die Änderung ohne erneute Feststellungen erfolgen konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 10. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 328/72 in der Strafsache gegen den Arbeiter ███ aus ████, geboren am ████ 1936, wegen Unzucht mit einem Kinde usw.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als ███████████ Richter, Bundesanwalt █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Februar 1972 1. im Schuldausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der versuchten Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 74 StGB) in Tateinheit mit versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 4, 43, 73 StGB) und mit Körperverletzung (Vergehen nach §§ 223, 73 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise für je 30 DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Fall beschränkt, in dem der Angeklagte wegen versuchter Nötigung der zehnjährigen Vera ███████ verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel wird von ███████████████████ vertreten und hat Erfolg.
Der Angeklagte, der bereits im Sommer 1969 an den Geschlechtsteilen der damals neunjährigen Vera ███ geleckt hatte (Fall 1 der Verurteilung), zog im Sommer 1970 Vera auf den Schoß und forderte sie auf, sich auszuziehen. Als das Mädchen sich weigerte, drohte er, es würde „kriegen“, wenn es sich nicht ausziehe. Vera entkleidete
sich trotzdem nicht. Darauf gab der Angeklagte ihr eine Ohrfeige, was sie zum Weinen veranlasste. Zu weiteren Handlungen kam es nicht mehr, da die Ehefrau des Beschwerdeführers heimkehrte.
Die Strafkammer hat in diesen Verhalten des Angeklagten nur eine versuchte Nötigung gesehen, dagegen ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB sowie eine Körperverletzung nach § 223 StGB verneint.
Die Ausführungen der Strafkammer dazu sind zum Teil in sich widersprüchlich und nicht bedenkenfrei. Im Urteil wird nicht ausdrücklich festgestellt, wohin der Vorsatz des Angeklagten im Einzelnen ging. Ersichtlich war jedoch das Landgericht der Überzeugung, dass der Angeklagte mindestens unzüchtige Berührungen an Vera vornehmen wollte.
Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte jedoch schon, als er Vera auf den Schoß zog, also bereits eine körperliche Verbindung herstellte, sein Vorhaben, an ihr unzüchtige Handlungen zu begehen, begonnen und sich damit der versuchten Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Die Versuchshandlung selbst braucht nicht unzüchtig zu sein; Versuch liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Einzelhandlungen einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut bilden, dass es dadurch schon gefährdet ist (BGHSt 2, 380). Diese Gefährdung der sittlichen Unversehrtheit des Kindes ist hier gegeben.
Zu Unrecht verneint die Strafkammer eine versuchte Gewaltunzucht mit der Begründung, Anhaltspunkte für die Ausübung von Gewalt seien nicht erkennbar und die Äußerung, Vera werde „sie kriegen“, stelle keine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben dar.
Insoweit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen. Sie prüft auch nicht, ob die Ohrfeige Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestimmung ist, und spricht in diesem Zusanmenhang nur von Androhung einer Ohrfeige. Zwar heißt es an anderer Stelle des Urteils, Feststellungen über die Intensität der Ohrfeige hätten nicht getroffen werden können (UA Bl. 7 unten). Darauf kommt es jedoch nicht an. Gewalt ist die durch tätiges Handeln bewirkte Anwendung körperlicher Kraft zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder sicher zu erwartenden Widerstandes. Ein bestimmtes Maß der Gewalt ist nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn die Gewalt sich gegen die Person des Opfers richtet (BGH Urteile vom 8. September 1964 – 2 StR 272/64 – und vom 7. Oktober 1970 – 2 StR 353/70 –). Es genügt, wenn die körperliche Gewalt darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (RGSt 64, 113, 115; RG JW 1938, 789). In diesem Sinne ist schon das Einschließen Gewalt (vgl. RGSt 13, 49, 51; 27, 404, 405; 73, 343, 344). Der Angeklagte hat daher durch die Ohrfeige Gewalt angewandt, um den Widerstand der zehnjährigen Vera zu brechen. Er hat also mit der Ausführungshandlung des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 4 StGB begonnen und sich des Versuchs dieser Tat schuldig gemacht. Durch den Versuch dieses Verbrechens wird die von dem Landgericht angenommene versuchte Nötigung konsumiert.
Dadurch, dass der Angeklagte der zehnjährigen Vera eine Ohrfeige gab, die sie zum Weinen brachte, hat er sie auch körperlich verletzt. Denn Misshandeln im Sinne des § 223 StGB ist jede erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (BGH Urteil vom 14. Juni 1951 – 4 StR 156/51 –; vgl. auch BGHSt 14, 269). Eine Ohrfeige einem so jungen Mädchen gegenüber, dem schon vorher Schlage angedroht worden waren, stellt eine solche Misshandlung dar. Diese Körperverletzung, deren Verfolgung wegen des von der Staatsanwaltschaft bejahten öffentlichen Interesses zulässig ist (§ 232 StGB), steht in Tateinheit zu dem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das wiederum in Tateinheit zu dem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen worden ist.
Der diese rechtliche Beurteilung rechtfertigende Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil. Da freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausscheidet und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat den Schuldausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Änderung hatte jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle zur Folge.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |