Treffer
BGH Urteil

Revision hebt Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung auf; übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 525/74
Datum
22.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge, versuchten Diebstahls und versuchter sexueller Nötigung. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen Diebstahls mit Waffen und Körperverletzung mit Todesfolge, hebt jedoch die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und damit die Gesamtstrafe auf. Die Feststellungen zu einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genügten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Körperverletzung mit Todesfolge genügt es, wenn die vorsätzliche Körperverletzungshandlung den Tod des Opfers herbeiführt, auch wenn ein tödlicher Folgeakt nicht vom Willen des Täters getragen war.

2

Gewalt im Sinne von § 178 Abs. 1 StGB ist die Anwendung von Kraft zur Überwindung eines Widerstands; die Androhung einer Ohrfeige stellt keine Gewalt dar.

3

Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfordert eine gewisse äußere Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs; nicht jede Drohung, die eine einfache Körperverletzung ankündigt, erfüllt diesen Tatbestand.

4

Tatmehrheit liegt vor, wenn zwischen Tathandlungen ein neuer Entschluss besteht und die nachfolgende Handlung zeitlich und hinsichtlich des Willens abgrenzbar ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Regensburg, 29. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL

1 StR 525/74

in der Strafsache gegen █████ den Reifenmonteur Erwin ██████, dort geboren ██ 1954, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

- der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als ███████████ Richter, - Bundesanwalt Dr. ██ der Verhandlung, - Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 29. April 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, versuchten Diebstahls und versuchter sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Annahme eines Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Auch die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 226 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe zwei- bis dreimal kräftig mit beiden Fäusten gegen den Oberkörper des getöteten Wachmannes gestoßen. Dabei habe er in der rechten Hand eine scharf geladene Pistole gehalten, die er infolge eines Defekts nicht mehr habe sichern können. Bei einem der Stöße habe sich, vom Angeklagten nicht gewollt, ein Schuss gelöst und den Wachmann in die Brust getroffen. Dieser sei an einer Bauchfellentzündung als Folge der Schussverletzung gestorben.

Ohne Rechtsirrtum erblickt das Schwurgericht in diesem Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung mit Todesfolge. Die vorsätzliche Körperverletzung besteht darin, dass der Angeklagte mit der Pistole in der Faust kräftig auf den Oberkörper des Wachmannes einstieß. Sie umfasst den gesamten Vorgang vom willentlichen Ausholen mit den Fäusten bis zu deren Aufschlag auf den Körper des Wachmannes. Maßgebend ist, ob die von dem Willen, das Opfer zu verletzen, getragene und diese Verletzung auch bewirkende Handlung zugleich auch den Tod des Opfers herbeigeführt hat (BGHSt 14, 110, 112). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Fahrlässigkeitsvorwurf erstreckt sich auf den Tod des Opfers als mögliche Folge der Verletzung (vgl. BGHSt 16, 122, 125).

III. Gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen beiden Straftaten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Diebstahlsversuch war bereits beendet, als der Angeklagte aufgrund neuen Entschlusses auf den Wachmann einstieß.

IV. Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung (§§ 178, 22 StGB) nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin Ursula ██ ████████ unter der Drohung, er werde sie umbringen, zum Beischlaf zu nötigen versucht hat, oder dass er nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit ihr unter der Androhung einer Ohrfeige versucht hat, sie zur Duldung des Leckens an ihrem Geschlechtsteil zu veranlassen. Von einer Wahlfeststellung sieht der Tatrichter unter Berufung auf BGHSt 17, 100 ab, weil zwischen versuchter sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung ein Stufenverhältnis bestehe. Nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gelangt er zur Verurteilung allein wegen versuchter sexueller Nötigung.

Dieses Ergebnis begegnet rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in BGHSt 17, 100 dargelegten Rechtsgrundsätze auch gelten, wenn – wie hier – zwei verschiedenartige, zeitlich klar voneinander abgegrenzte Verhaltensweisen und nicht nur wie dort eine Tathandlung zur Beurteilung stehen, denn die Voraussetzungen des § 178 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.

Die Nötigungsmittel des § 178 Abs. 1 StGB sind Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Auch § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. enthielt die gleichen Erfordernisse. Das Schwurgericht stellt dazu fest, der Angeklagte habe der Zeugin Ursula ████████ eine Ohrfeige angedroht (UA S. 47). Gewalt ist die Anwendung von Kraft zur Überwindung eines Widerstandes. Die Verabreichung einer Ohrfeige kann Gewalt sein (BGH, Urteil vom 30. August 1972 – 2 StR 328/72), nicht aber ihre Androhung. Das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfordert eine gewisse äußere Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Nicht jede Drohung mit einem Übel, das den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, ist schon eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 178 StGB (BGH, Beschluss vom 28. August 1974 – 2 StR 196/74; Dreher, StGB 34. Aufl. § 52 Anm. 3 A b). Die Zusammenstellung „Leib oder Leben“ ergibt, dass nicht jede drohende einfache Körperverletzung genügt, sondern nur eine gewichtige. Die Drohung mit einer Ohrfeige reicht nicht aus. Zu Recht nennt das Schwurgericht sie eine „Drohung mit einem leichten Übel“ (UA S. 20).

An anderer Stelle (UA S. 23) stellt der Tatrichter „die Ankündigung von Schlägen“ durch den Angeklagten fest. Eine solche allgemein gehaltene Darlegung erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 178 StGB. Sie lässt offen, ob bei Verwirklichung der Drohung mit einer erheblichen Körperverletzung der Zeugin zu rechnen gewesen wäre oder nicht. Unklar ist auch, ob mit der Ankündigung von „Schlägen“ nur die festgestellte Drohung mit einer Ohrfeige oder mit weiteren Misshandlungen gemeint war.

Die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung muss daher aufgehoben werden. Das hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe aufzuheben ist.

Pfeiffer Mosl Pikart Woesner Herdegen

Revision hebt Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung auf; übrige Verurteilungen bestätigt — Themis