Revision wegen Notzucht verworfen: Beweiswürdigung und §61 StPO bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/70
- Datum
- 07.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, eine verletzte Person nach § 61 StPO unvereidigt zu vernehmen, unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen; ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn dieses Ermessen überschritten wird.
Eine sachliche Revisionsrüge ist unzulässig bzw. unbegründet, soweit sie sich in pauschalen oder nur auf die Beweiswürdigung gerichteten Angriffen gegen tatrichterliche Feststellungen erschöpft und keine konkrete Rechtsverletzung darlegt.
Zur Tatbestandsmäßigkeit der Notzucht gehört nicht die Erforderlichkeit eines bestimmten Grades körperlicher Gewalt; es genügt, dass der Täter bei erkennbarem Widerstand des Opfers Gewalt anwendet, um den Beischlaf gegen dessen Willen herbeizuführen.
Umstände wie die körperliche Überlegenheit mehrerer Täter und die sich daraus ergebende Wehrlosigkeit des Opfers können die Erfüllung des Gewalt- bzw. Zwangstatbestands begründen, ohne dass große Kraftanstrengungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/ Pfalz, 2. April 1970
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 353/70
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Gerhard ██████ aus Bad ████, dort geboren am ██ 1944, wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Dr. ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/ Pfalz vom 2. April 1970 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine
Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. Bei der Entscheidung darüber, dass die Zeugin ███ gemäß § 61 StPO als Verletzte unvereidigt bleiben sollte, hat sich die Strafkammer im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gehalten. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.
2. Die Ausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierzu ist nur folgendes zu bemerken:
Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte darüber im klaren, dass die Zeugin █████ mit dem Beischlaf nicht einverstanden war. Er wandte mehrmals Gewalt an, um sie gegen ihren Willen in die gewünschte Lage niederzudrücken. Ein bestimmtes Maß von Gewalt ist nicht erforderlich (RG JW 1935, 2734; 1938, 789; BGH Urteil vom 30. November 1954 – 5 StR 430/54 –; Urteil vom 13. November 1963 – 2 StR 370/63 –). Besonders große Kraft brauchte hier schon deshalb nicht aufgeboten zu werden, weil die Frau, wie der Angeklagte erkannte, gegenüber den drei Männern in einer Zwangslage war und sich ihnen gegenüber wehr- und hilflos fühlte. Auch wird die Tatbestandsmäßigkeit des vom
Angeklagten gezeigten Verhaltens nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Frau sich später an einem anderen Ort und in Abwesenheit Dritter – also nicht mehr unter den früheren schimpflichen Bedingungen – freiwillig bereit fand, mit ihm geschlechtlich zu verkehren.
Müller Kirchhof Sanders Meyer Baumgarten Ee a.