Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen fehlender Prüfung des § 157 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 385/53
- Datum
- 29.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 2 Abs. 2 StrFG begründet kein Verfahrenshindernis, sondern ein Strafvollstreckungshindernis; es steht der Feststellung von Schuld und Strafe im Urteil nicht entgegen.
Die Gerichte dürfen das Strafverfahren auch dann durchführen, wenn die Voraussetzungen für den endgültigen Erlass nach § 2 Abs. 2 StrFG noch nicht festgestellt sind; die Einstellung des Verfahrens ist hierfür nicht geboten.
Hat der Angeklagte behauptet, er habe aus Furcht vor eigener Strafverfolgung wahrheitswidrig ausgesagt, hat das Gericht zu prüfen, ob die Vergünstigung des § 157 StGB (Schutz gegen Selbstbelastung) greift.
Die Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 StGB ist für die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs entscheidungserheblich; unterbleibt sie, ist der Tenor insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Feststellung, ob erkannte Strafen nach § 2 Abs. 2 StrFG bedingt oder endgültig erlassen sind, trifft allein die Vollstreckungsbehörde; ein entsprechender Ausspruch im Urteil ist zu entfernen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 20. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1) den Landwirt Bernhard ███ aus █████, dort geboren ████████ 1914, 2) die Hausfrau Katharina J., geschiedene ████████, geschiedene ███████, █████████, dort geboren ████████████ 1914,
wegen Meineides u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
bei der Verhandlung: Bundesanwalt █, bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 20. März 1953, soweit der Angeklagte ████████ wegen Meineids, die Angeklagte J. wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt sind, im Strafausspruch einschließlich der gegen ████████ erkannten Nebenstrafe und Nebenfolge mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafen wird gleichfalls aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Die Feststellung über den bedingten Erlass der erkannten Strafen und Nebenstrafen entfällt.
3.) Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Es sind zu Gefängnisstrafen verurteilt worden: der Angeklagte ████████ wegen Meineids, wegen Beihilfe zur Abtreibung und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Personenstandsverletzung, die Angeklagte ███████ wegen Beihilfe zum Meineid, Abtreibung, falscher uneidlicher Aussage und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Personenstandsverletzung.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts; die Rechtsmittel können jedoch nur teilweise Erfolg haben.
Alle Straftaten der Angeklagten sind vor dem 15. September 1949 begangen worden; die vom Landgericht ausgesprochenen Gesamtstrafen lauten auf ein Jahr bzw. zehn Monate Gefängnis. Die Beschwerdeführer rügen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden Sachaufklärung, dass das Landgericht nicht das Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 StrFG eingestellt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Anders als im Falle des § 2 Abs. 1 StrFG schafft das Gesetz in § 2 Abs. 2 nicht ein Verfahrens-, sondern ein Strafvollstreckungshindernis. Die erkannten Strafen werden hier unter der vom Gesetz bezeichneten Bedingung erlassen. Sie werden vollstreckbar, wenn die Verurteilten die Bedingung nicht erfüllen.
Aus der Rechtsnatur der in § 2 Abs. 2 StrFG gewährten Vergünstigung folgt, dass diese Bestimmung der Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens auch dann nicht entgegenstand und -steht, wenn – was bisher nicht festgestellt ist – die Angeklagten während der Bewährungszeit ein neues Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen nicht begangen haben. Kann diese Feststellung noch getroffen werden, so ist zwar die für jeden Angeklagten erkannte Gesamtstrafe kraft Gesetzes endgültig erlassen, nicht aber der Ausspruch über Schuld und Strafe verhindert. Die Einstellung des Verfahrens ist daher vom Landgericht im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden.
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seinen sachlichen Inhalt lässt, was den Schuldspruch anlangt, einen Rechtsirrtum zum Nachteil der beiden Angeklagten nicht hervortreten. Insoweit haben die Revisionen auch außer der allgemeinen Sachrüge Beanstandungen nicht vorgetragen. Dagegen gibt der Strafausspruch in folgender Richtung zu Bedenken Anlass: Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob dem Angeklagten ████████ die Rechtswohltat des § 157 StGB zukommt, weil er möglicherweise geglaubt hat, bei wahrheitsgemäßer Aussage der Strafverfolgung wegen Ehebruchs ausgesetzt zu sein. Dieser Mangel des Urteils führt hinsichtlich dieses Angeklagten zur Aufhebung der für das Verbrechen des Meineids erkannten Einzelsstrafe und Nebenstrafe sowie der Nebenfolge des § 161 StGB und der Gesamtstrafe.
Die Strafkammer hätte aber auch prüfen müssen, ob diese Bestimmung zugunsten der Angeklagten J. im Hinblick auf deren falsche uneidliche Aussage anzuwenden war. Möglicherweise hat auch diese Angeklagte bei ihrer Aussage vom 30. November 1948 befürchtet, wenn sie wahrheitsgemäße Angaben mache, werde sie wegen Ehebruchs oder wegen Beihilfe zum Meineid, deren sie sich am 16. März 1948 schuldig gemacht hatte, oder wegen beider Straftaten strafgerichtlich verfolgt werden können. Die Vergünstigung des § 157 StGB kommt dagegen für die Beihilfe zum Meineid nicht in Frage (BGHSt 1, 28).
3. Der Ausspruch über den „bedingten Erlass der erkannten Strafen und Nebenstrafen“ kann nicht bestehen bleiben. Die Feststellung, dass Strafen nach § 2 Abs. 2 StrFG bedingt oder endgültig erlassen sind, trifft allein die Strafvollstreckungsbehörde (BGH JZ 1951, 569). Die Angeklagten sind durch diesen Ausspruch im Übrigen auch beschwert, weil möglicherweise die erkannten Strafen nicht nur bedingt, sondern bereits endgültig erlassen sind und durch den bezeichneten Urteilsausspruch mindestens zeitweise Missverständnisse über diese Rechtslage hervorgerufen werden können.
| Krumme | Dr. Augustin | ||
| Engels | Martin |
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 478/53 · 26.11.1953§ 174 Nr. 2 StGB: Polizeiarzt als strafrechtlicher Beamter; „Missbrauch zur Unzucht“ vollendet
- BGH · 3 StR 528/54 · 20.01.1955Revisionen: Kein Straferlass durch Urteil; Bewährung möglich
- BGH · 3 StR 284/54 · 08.02.1954Revision: Alterskenntnis (§ 176 StGB) und Verführung (§ 175a Nr. 3 StGB) unzureichend festgestellt
- BGH · 2 StR 323/54 · 14.01.1955BGH: Erkennendes Gericht muss Strafaussetzung zur Bewährung prüfen (2 StR 323/54)
- BGH · 1 StR 732/54 · 26.04.1955Revision verworfen; unzulässige Feststellung zum Straffreiheitsgesetz gestrichen