Revision verworfen; unzulässige Feststellung zum Straffreiheitsgesetz gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 732/54
- Datum
- 26.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs reichen tragfähige Feststellungen, dass der Täter bewusst falsche Tatsachenbehauptungen zur Hervorrufung eines Irrtums machte.
Eine Revision ist unbegründet, soweit sie sich im Wesentlichen auf Angriffe tatsächlicher Natur beschränkt und keine Rechtsverletzung darlegt.
Die Feststellung, dass eine erkannte Strafe durch das Straffreiheitsgesetz (insbesondere den bedingten Straferlass nach § 2 Abs. 2) erlassen sei, kann nicht vom erkennenden Gericht getroffen werden; sie ist erst bei Rechtskraft und durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde oder das nach §§ 458, 462 StPO zuständige Gericht festzustellen.
Das Revisionsgericht kann eine unzulässige Feststellung im Urteilsspruch gemäß § 354 StPO berichtigen (Streichung), ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten nach § 358 Abs. 2 StPO zu verstoßen, wenn Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil geändert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 19. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verkäufer Ottomar Sc██ aus ████, geboren am ██ ████ ██ in [REDACTED], wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 19. Mai 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Erlass der erkannten Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und festgestellt, dass „die erkannte Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen ist“.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Nach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer dem Gebrauchtwagenhändler ██████ einen gebrauchten Personenkraftwagen Marke Citroën unter Entgegennahme einer Anzahlung mit der ausdrücklichen Zusicherung verkauft, der Wagen, ein französisches Fabrikat, unterliege nicht der Restitutionspflicht; er werde eine entsprechende Bescheinigung besorgen. In Wahrheit entbehrte diese Behauptung, wie sich der Angeklagte bewusst war, jeder sicheren Grundlage.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in Angriffen tatsächlicher, nicht rechtlicher Art.
Einen Rechtsfehler enthält das Urteil aber insoweit, als es ausspricht, dass die erkannte Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen sei. Zu dieser Entscheidung war das Gericht nicht befugt. Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes, der allein in Frage kommt, ist erst festzustellen, wenn das Urteil rechtskräftig ist; und für diese Feststellung ist nicht das erkennende Gericht zuständig, dem das Straffreiheitsgesetz nur ganz bestimmte Aufgaben zugewiesen hat, sondern die Strafvollstreckungsbehörde, unter Umständen auch das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach den §§ 458, 462 StPO zuständige Gericht (vgl. BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 in JZ 1951, 569; 4 StR 385/53 vom 29. Oktober 1953; 2 StR 230/54 vom 11. Januar 1955; ferner BGHSt 7, 97). Die Richtigstellung des Urteilsspruchs durch Streichung der unzulässigen Feststellung konnte in entsprechender Anwendung des § 354 StPO durch das Revisionsgericht selbst erfolgen (vgl. auch RG in HRR 1937 Nr. 224). Ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) liegt darin nicht, da das angefochtene Urteil nicht „in Art und Höhe der Strafe“ zum Nachteil des Angeklagten geändert wird (vgl. BGH 2 StR 546/54 vom 8. März 1955).
| Hübner | Dr. Peetz | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 228/51 · 19.06.1951Revision verworfen: Zuständigkeit für bedingten Straferlass bei Vollstreckungsbehörde
- BGH · 4 StR 385/53 · 29.10.1953Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen fehlender Prüfung des § 157 StGB
- BGH · 2 StR 230/54 · 11.01.1955Anstiftung zum Meineid: Uneidliche Falschaussagen gehen bei späterem Eid im Meineid auf