Treffer
BGH Urteil

Anstiftung zum Meineid: Uneidliche Falschaussagen gehen bei späterem Eid im Meineid auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 230/54
Datum
11.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte eine Zeugin in einem gegen sie geführten Verfahren wegen Kuppelei zur falschen Aussage und ggf. Beeidigung bestimmt. Die Zeugin sagte zunächst mehrfach uneidlich falsch aus und beschwor dieselbe Falschaussage später in einer weiteren Hauptverhandlung. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin ab, dass nur Anstiftung zum Meineid vorliegt, weil die vorherigen uneidlichen Falschaussagen im selben Verfahren im späteren Meineid aufgehen. Zudem beanstandete der BGH die Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 bedingt erlassenen Vorstrafe und verwies insoweit zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiederholt ein Zeuge in demselben Verfahren eine zuvor uneidlich vorsätzlich falsch abgegebene Aussage und beschwört sie in einer späteren Vernehmung, so geht die uneidliche Falschaussage im Meineid auf und ist nicht gesondert nach § 153 StGB zu bestrafen.

2

Der Aufgang der uneidlichen Falschaussage im späteren Meineid erfasst auch solche Teilakte, die als fortgesetzte falsche uneidliche Aussage bewertet worden sind; die fortgesetzte Tat scheidet insgesamt als selbständig zu würdigende Tat aus.

3

Für den Aufgang in den Meineid ist ohne Bedeutung, ob der Entschluss zur Eidesleistung bereits bei der uneidlichen Falschaussage bestand oder erst später gefasst wurde.

4

Ein bedingter Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 wirkt als Erlass unter auflösender Bedingung; ob die Bedingung durch eine spätere Verurteilung eingetreten ist, ist im Vollstreckungsverfahren zu klären.

5

Eine Gesamtstrafe darf unter Heranziehung einer nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 bedingt erlassenen Strafe nicht im Erkenntnisverfahren gebildet werden; dies ist gegebenenfalls nachträglich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 21. Dezember 1953

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! StGB §§ 153, 154

Aktenzeichen: 2 StR 230/54

Urteil des BGH vom 11. Januar 1955

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Toni R. ██ geb. ██ aus BC, geboren am ████ in ██████████████, wegen Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wi[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer vorsätzlich uneidlich falsch aussagt und sich dadurch eines fortgesetzten Vergehens der falschen uneidlichen Aussage schuldig macht, ist, wenn er in demselben Verfahren in einer späteren Hauptverhandlung vor der Strafkammer seine Aussage wiederholt und beschwört, nur wegen Meineids zu bestrafen (Weiterbildung von BGHSt 4, 244; 5, 44).

Bei bedingtem Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 ist die Strafe unter auflösender Bedingung erlassen. Ob der Erlass durch eine spätere Verurteilung hinfällig wird, hat die Vollstreckungsbehörde oder das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung berufene Gericht zu entscheiden. Die Bildung einer Gesamtstrafe unter Heranziehung der bedingt erlassenen Strafe ist daher nur nachträglich in dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO möglich.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 21. Dezember 1953 dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt ist.

Im Strafausspruch und den Feststellungen wird das Urteil im Umfang der Aufhebung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen die Angeklagte war im Jahre 1949 ein Verfahren wegen Kuppelei anhängig. Sie war beschuldigt, u. a. die Hausgehilfin Ursula Kr. [REDACTED] verkuppelt und es ihr erlaubt zu haben, in ihrem Hause „██████ Nr. 4“ mit Amerikanern geschlechtlich zu verkehren. Da sie damit rechnete, dass Ursula Kr. als Zeugin vernommen werde, redete sie ihr zu, bei einer Vernehmung wahrheitswidrig auszusagen, dass sie nie in der Wohnung der Angeklagten mit Amerikanern geschlechtlich verkehrt habe. Sie wollte, dass Ursula Kr. die falsche Aussage im Falle ihrer Vereidigung auch beschwöre. Diese beschloss auf Grund des Zuredens, die Angeklagte nicht „hereinzureißen“ und entsprechend auszusagen. Am 18. Februar 1949 bekundete sie vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen, dass sie zwar mit Amerikanern, die bei ██ ██ Besuch waren, geschlechtlich verkehrt habe, aber nicht im Hause der R., sondern in ihrem Zimmer in der ██████████████ 3. Die Aussage war unwahr. Kr. wurde nicht vereidigt. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts in Bremen gegen die Angeklagte R. am 12. Juli 1949 wiederholte sie ihre falsche Aussage. Sie blieb wieder unvereidigt. Nachdem diese Hauptverhandlung offenbar ausgesetzt worden war, wurde sie in der neuen Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 wiederum als Zeugin gehört. Auch hier blieb sie bei ihrer unwahren Darstellung, dass sie nicht im Hause der ████████, sondern in ihrem Zimmer in der █████████████ mit Amerikanern geschlechtlich verkehrt habe, und beschwor nun ihre Aussage.

Die Strafkammer hat angenommen, dass Ursula Kr. sich durch die falsche uneidliche Aussage vom 18. Februar und 12. Juli 1949 eines fortgesetzten Vergehens nach § 153 StGB schuldig gemacht habe. Sie hat insoweit das Verfahren auf Grund des Gesetzes über Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Wegen der Aussage am 16. Dezember 1949 hat sie Ursula Kr. wegen Meineids verurteilt. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zu einer fortgesetzten falschen uneidlichen Aussage verurteilt.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Revision meint, die Strafkammer habe zur Klärung der Widersprüche bei der Beschreibung der Räumlichkeiten eine Ortsbesichtigung vornehmen müssen. Einen Antrag auf Vornahme eines Augenscheins hat nach der Sitzungsniederschrift die Angeklagte nicht gestellt. Das Urteil lässt keine Widersprüche der bezeichneten Art erkennen. Das Gericht hat den Angaben der Kr. Glauben geschenkt, demnach auch, soweit sie sich auf die Örtlichkeit erstrecken. Es ist hiernach nicht ersichtlich, dass die Umstände zur weiteren Aufklärung in dieser Richtung und zur Vornahme eines Augenscheins drängten. Soweit im Übrigen die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, führt sie nicht an, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben (BGHSt 2, 168).

Mit ihren Ausführungen zur Sachbeschwerde wendet sich die Revision unzulässigerweise nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die gegen keine Denkgesetze verstößt und keine Widersprüche zeigt.

Bedenken begegnet jedoch die rechtliche Würdigung.

Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagte in dem gegen sie wegen Kuppelei anhängigen Strafverfahren die Hausgehilfin Kr. überredete, als Zeugin unwahrerweise zu bekunden, nie in der Wohnung der Angeklagten mit Amerikanern geschlechtlich verkehrt zu haben. Kr. sagte dementsprechend im Ermittlungsverfahren am 18. Februar 1949 vor dem Amtsgericht, in der ersten Hauptverhandlung am 12. Juli 1949 und auch in der zweiten Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 vor der Strafkammer des Landgerichts in Bremen als Zeugin falsch aus. Sie wurde nur in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 vereidigt. Die Strafkammer ist überzeugt, Ursula Kr. habe ihre falschen Aussagen vor Gericht auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gemacht. Sie würdigt deshalb die beiden uneidlichen falschen Aussagen am 18. Februar und 12. Juli 1949 als eine fortgesetzte Tat. Sie verneint jedoch einen Fortsetzungszusammenhang mit dem Meineid am 16. Dezember 1949, weil mehrere in sich abgeschlossene und insoweit voneinander getrennte Aussagen vorlägen und es an der Gleichartigkeit der einzelnen Ausführungshandlungen fehle. Sie nimmt daher eine Anstiftung der Angeklagten zur fortgesetzten uneidlichen falschen Aussage in Tateinheit mit Anstiftung zum Meineid an. Dem ist nicht beizutreten.

Es ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung sich das Urteil beruft, den Meineid nicht lediglich als erschwerte Form der falschen Aussage, sondern als Straftat eigener Art bewertet, deshalb die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Meineid und nachfolgender falscher uneidlicher Aussage sowie umgekehrt verneint, vielmehr in diesem Falle zwei selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB annimmt (BGHSt 1, 380; 2, 233). Tatmehrheit liegt jedoch nur vor, wenn zwei getrennte Aussagen gemacht wurden, von denen eine unbeeidigt blieb, die andere beschworen wurde. Dass solche getrennte Aussagen vorliegen, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ergänzung der angeführten Rechtsauffassung jedoch dann verneint, wenn in demselben Verfahren ein Zeuge in einem oder mehreren Terminen, sofern sie insgesamt betrachtet eine einheitliche Vernehmung bilden, zunächst eine falsche Aussage uneidlich macht und sie schließlich beschwört. In einem solchen Falle gehe die vorsätzliche falsche Aussage in dem Meineid auf und könne nicht mehr Gegenstand einer gesonderten rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 153 StGB sein. Ohne Bedeutung sei dabei, ob der Täter schon von vornherein entschlossen war, die falsche Aussage unter Umständen auch zu beeiden, oder ob er den Entschluss der Eidesleistung erst nach Erstattung der falschen Aussage fasste (BGHSt 4, 244/247; 5, 44).

Dieser Rechtsauffassung tritt der Senat bei. Hiernach geht im vorliegenden Falle die uneidliche falsche Aussage in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 12. Juli 1949 in dem in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 1949 geleisteten Meineid auf. Die Aussage vom 12. Juli 1949 ist aber ein Teil des von der Strafkammer zutreffend angenommenen fortgesetzten Vergehens nach § 153 StGB. Dies hat zur Folge, dass die ganze fortgesetzte Handlung, die im rechtlichen Sinne nur eine Tat ist, demnach auch der in der falschen uneidlichen Aussage vor dem Ermittlungsrichter am 18. Februar 1949 bestehende Teilakt in dem Meineid aufgeht; sie scheidet insgesamt als selbständige, einer gesonderten rechtlichen Beurteilung fähige Tat aus. Ohne rechtliche Bedeutung ist es dabei, dass der eine Teilakt, die Aussage vom 18. Februar 1949, in dem Ermittlungsverfahren begangen ist.

Die frühere Mitangeklagte Kr. hat sich somit nur eines Meineids schuldig gemacht. Die Angeklagte war daher nur wegen Anstiftung zum Meineid zu verurteilen.

Das Revisionsgericht kann den Urteilsausspruch von sich aus ändern. Für die Verurteilung der früheren Mitangeklagten Kr. ist dies ohne Bedeutung, da die Strafkammer sie nur wegen Meineids verurteilt hat.

Rechtliches Bedenken begegnet auch die Bildung einer Gesamtstrafe.

Die Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Dezember 1949 wegen Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss vom 4. Mai 1950 hat das Landgericht sodann die Strafe nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 erlassen unter der Bedingung, dass die Angeklagte nicht binnen eines Zeitraumes von drei Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begeht, und dabei festgestellt, dass die Angeklagte nicht aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Mit dieser Strafe und der in vorliegender Sache ausgesprochenen Gefängnisstrafe von einem Jahr hat die Strafkammer eine Gesamtstrafe gebildet und hierzu ausgeführt, dass die Tat erst nach dem Stichtag, dem 15. September 1949, begangen sei, da der Meineid erst am 16. Dezember 1949 geleistet wurde, und der Straferlass damit hinfällig sei.

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt voraus, dass bei der Urteilsfällung die früher erkannte Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 werden noch nicht verbüßte Strafen bis zu einem Jahr erlassen unter der Bedingung, dass der Täter nicht binnen eines Zeitraumes von drei Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begeht und nicht aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Diese Bedingung ist, wie sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, auflösender und nicht, wie bei Gewährung eines Straferlasses auf Grund einer Gnadenordnung, aufschiebender Natur (Brandstetter StFG § 2 Anm. 20 ff., 59 ff.; OLG Hamm in JMBL NRW 1952, 35). Es ist dies auch für die entsprechenden Bestimmungen früherer Straffreiheitsgesetze anerkannt worden, so für den bedingten Erlass der Straffreiheitsgesetze von 1918 (RGBl. S. 1393 und 1415), von 1936 (RGBl. I S. 378) und von 1938 (RGBl. I S. 433). Dies hat zur Folge, dass die Strafe bereits mit Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes am 31. Dezember 1949 erlassen war. Zur Feststellung darüber, ob die auflösende Bedingung eingetreten und der gewährte Erlass hinfällig geworden ist, ist die Strafkammer im vorliegenden Verfahren nicht zuständig (RGSt 53, 116, 250; Schiffer StFG 1938, S. 38).

§ 2 Abs. 2 StFG bringt kein Verfahrens-, sondern ein Vollstreckungshindernis. Die Prüfung, ob ein bedingter Straferlass hinfällig geworden ist, obliegt daher der Vollstreckungsbehörde und unter Umständen dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach §§ 458, 462 StPO berufenen Gericht (RGSt 75, 371; BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 in JZ 1951, 569; 4 StR 385/53 vom 29. Oktober 1953). Der Einwand, es sei dies unzweckmäßig, da die Strafkammer die Verurteilung wegen der neuen Tat ausspreche und daher der Eintritt der auflösenden Bedingung offenbar sei, greift nicht durch. Zweckmäßigkeitserwägungen können Zuständigkeitsbegrenzungen, die sich aus dem Wesen der Sache ergeben und dem Gesetze zu entnehmen sind, nicht entkräften. Es ist ein Unterschied, ob das erkennende Gericht eine Entscheidung zu treffen hat, die mit dem gegen das Urteil gegebenen Rechtsmittel angreifbar ist, oder ob die für die Vollstreckung bestimmte Stelle oder das hierfür zuständige Gericht entscheidet und das weitere Verfahren sich nach §§ 458 ff., 462 StPO richtet (BGH 1 StR 228/51).

Die Strafkammer kann daher im vorliegenden Falle die bedingt erlassene Strafe nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe heranziehen; dies muss vielmehr dem nach §§ 460, 462 StPO vorgesehenen Verfahren und dem hierfür zuständigen Gericht überlassen bleiben (siehe auch RGSt 53, 116).

MoerickeDr. WernerDr. Menges
Dr. DotterweichDr. Arndt
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