BGH: Erkennendes Gericht muss Strafaussetzung zur Bewährung prüfen (2 StR 323/54)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/54
- Datum
- 14.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung, ob die Strafe aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit kraft Gesetzes erlassen ist, ist ein Vollstreckungshindernis und obliegt der Strafvollstreckungsbehörde oder dem hierfür zuständigen Gericht; das erkennende Gericht ist hierfür nicht zuständig.
Das erkennende Gericht darf bei der Urteilsfällung die Möglichkeit eines bedingten Straferlasses außer Acht lassen, darf deswegen jedoch nicht unterlassen, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen.
Hat das erkennende Gericht die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung bejaht, hat es die Strafe zur Bewährung auszusetzen; die diesbezügliche Entscheidung ist Teil des Urteils und damit mit den ordentlichen Rechtsmitteln angreifbar.
Zweckmäßigkeitsüberlegungen dürfen die gesetzlich bestimmten Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Erkenntnisgericht und Vollstreckungsbehörde nicht verdrängen; Zuständigkeitsfragen sind streng nach Gesetz zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 24. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus B███ █████████████ Peter, geboren am 18. September 1893 in ██ ██████ █████, wegen Erpressung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Das Gericht hat die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen, auch wenn es möglich ist, dass die Strafvollstreckungsbehörde die Voraussetzungen des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 bejaht.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24. März 1954 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Brüder Wilhelm, Nikolaus und Theodor W[REDACTED] unterhielten in ███████ einen Omnibusbetrieb und ein Autovermietungsgeschäft. Sie hatten einen Omnibus und einen Mercedes-Personenkraftwagen. Im Dezember 1945 ordnete der Regierungspräsident in Trier die Anmeldung sämtlicher Kraftfahrzeuge an; im Falle der Zuwiderhandlung sollte die Beschlagnahme des betreffenden Fahrzeuges verwirkt sein. Die Brüder W[REDACTED] meldeten ihre Fahrzeuge nicht an. Im Februar 1946 erschien der Angeklagte, der damals Gendarmeriemeister war, bei Wilhelm und Nikolaus █████████ und verlangte unter Hinweis auf die Folgen der Nichtanmeldung, dass sie ihm den Personenkraftwagen verkauften, wofür er ihnen helfen wollte, den Omnibus zu behalten. Als sie sich weigerten, hielt er ihnen vor, dass sie alle in der Partei gewesen seien und ihr Bruder Theodor als früherer Ortsgruppenleiter sich in Internierungshaft befinde; er wies sie ferner darauf hin, dass „sie nirgends hingehen brauchten, da sie doch keinen Anklang fänden“, und gab ihnen eine Bedenkzeit von 24 Stunden. Falls sie ihm den Wagen dann nicht verkauften, würden er und der Omnibus beschlagnahmt werden. Als bei seinem nächsten Besuch Nikolaus ███ wieder einen Verkauf ablehnte, hielt der Angeklagte ihm in erregter Weise abermals die Parteizugehörigkeit und die Zwecklosigkeit eines Widerspruchs vor und erklärte: „Wenn er heute nicht den PKW bekomme, dann würden morgen sowohl dieser PKW als auch der Omnibus beschlagnahmt.“ Daraufhin verkauften Nikolaus und Wilhelm ██████ ihm den Wagen, für den sie zunächst 2.500,– RM forderten, um 1.500,– RM. Den Wagen führt der Angeklagte heute noch in seinem Autovermietungsgeschäft.
Gründe
Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet aus, da die Straffreiheitsgrenze des § 2 überschritten ist und eine Straftat aus Not nach § 3 nicht vorliegt. Der Angeklagte war nicht in wirtschaftlicher Bedrängnis. Zwar hat er den erlangten Kraftwagen auch für Dienstfahrten benutzt und anderen Behörden für Fahrten zur Verfügung gestellt. Er handelte aber nicht, um diesem öffentlichen Bedürfnis, einen Kraftwagen für Dienstzwecke für sich und andere Dienststellen zur Verfügung zu haben, abzuhelfen; er wollte vielmehr den damals wertvollen Wagen in eigennütziger Absicht für sich zu Eigentum erlangen.
Das Verfahren ist auch nicht auf Grund des § 2 Abs. 2, § 3 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 einzustellen. Nach § 2 Abs. 2 werden Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr, „auf die rechtskräftig erkannt worden ist oder künftig erkannt wird“, erlassen unter der Bedingung, dass der Täter nicht binnen eines Zeitraumes von 3 Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen verübt, und nicht aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Die Vorschrift bringt hiernach kein Verfahrens-, sondern ein Vollstreckungshindernis. Sie setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus. Die Prüfung, ob die Bedingungen erfüllt sind, und damit die Strafe kraft Gesetzes erlassen ist, obliegt daher nicht dem erkennenden Gericht, sondern der Strafvollstreckungsbehörde und unter Umständen dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach §§ 458 ff. StPO berufenen Gericht. Das erkennende Gericht hat demnach seine Entscheidung zu treffen ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines bedingten Straferlasses. Sie hindert nicht den Ausspruch über Schuld und Strafe (RGSt 75, 371; BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951, JZ 51, 569; 4 StR 385/53 vom 29. Oktober 1953). Es ist dabei ohne Bedeutung, dass bei Urteilsfällung bereits die dreijährige Frist seit 15. September 1949 verstrichen war.
Die Verurteilung des Angeklagten zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat die äußere und die innere Tatseite einer Erpressung zutreffend bejaht. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Strafkammer die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht geprüft hat. Sie hat davon abgesehen, da sie die Voraussetzungen des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Gewährung von Straffreiheit von 1949 für gegeben hält und diese Bestimmung „als die umfassendere Maßnahme dem § 23 StGB vorgeht“.
Dem ist nicht beizutreten.
Wie bereits ausgeführt, hat die Strafvollstreckungsbehörde oder das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung berufene Gericht zu bestimmen, ob die Voraussetzungen eines bedingten Straferlasses vorliegen und daher die Strafe erlassen ist. Das erkennende Gericht hat sich einer Entscheidung darüber zu enthalten, da ihm die Zuständigkeit hierzu fehlt. Es muss bei der Urteilsfällung die Möglichkeit des bedingten Straferlasses außer Acht lassen; demzufolge darf es auch nicht davon absehen, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen, und muss die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn es die Voraussetzungen hierfür bejaht.
Der Einwand, es sei dies unzweckmäßig, da eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Erlass der Strafe nach § 2 Abs. 2 des StrFG 1949 hinfällig sei, greift nicht durch. Zweckmäßigkeitserwägungen können die Zuständigkeitsabgrenzungen, die sich aus dem Wesen der Sache ergeben und aus dem Gesetz zu entnehmen sind, nicht entkräften. Es ist ein Unterschied, ob das erkennende Gericht eine Entscheidung zu treffen hat, die mit dem gegen das Urteil gegebenen Rechtsmittel angreifbar ist, oder ob die Vollstreckungsbehörde entscheidet und das weitere Verfahren sich nach den §§ 458 ff., 462 StPO richtet (BGH 1 StR 228/51). Zwar wird auch die Strafkammer, die den Angeklagten verurteilt hat, bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu prüfen haben, ob die Strafe nach § 2 Abs. 2 StrFG 1949 erlassen ist. Gegen ihre Entscheidung ist jedoch sofortige Beschwerde möglich, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Wollte man der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil folgen, würde die Entscheidung des Oberlandesgerichts vorweggenommen und ihm seine Zuständigkeit entzogen. Dies ist nicht zulässig.
Der Angeklagte ist auch dadurch beschwert, dass die Strafkammer die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht geprüft hat, da er bei Ablehnung eines bedingten Straferlasses auch der Strafaussetzung zur Bewährung verlustig ginge, obwohl das erkennende Gericht sie ihm möglicherweise gewährt hätte.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Dr. Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |