Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung unzüchtiger Handlung vs. tätliche Beleidigung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 34/53
Datum
10.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte berührte wiederholt die Genitalien jugendlicher Lehrlinge; das Landgericht verurteilte nur wegen tätlicher Beleidigung. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten, hob jedoch das Urteil im Hinblick auf die Frage unzüchtiger Handlungen (§§ 174, 175a StGB) auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der BGH betont, dass Erregungsgrad unerheblich ist und der Tatrichter alle Begleitumstände zu würdigen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Tatbestandsmäßigkeit einer unzüchtigen Handlung kommt es nicht auf den Grad der geschlechtlichen Erregung des Täters an; entscheidend ist, ob die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt.

2

Vorbereitende Prüfhandlungen, mit denen der Täter nur erkundet, ob spätere unzüchtige Handlungen möglich sind, sind noch kein Versuch unzüchtiger Handlungen, sondern bloße Vorbereitung.

3

Die Abgrenzung unzüchtiger Handlungen von lediglich schamverletzenden oder anstößigen Zudringlichkeiten liegt im Wesentlichen im Ermessen des Tatrichters; dieser hat jedoch alle relevanten Begleitumstände zu würdigen.

4

Für den Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Unzüchtigkeit von gewisser Dauer und Stärke erforderlich; für § 174 StGB hingegen spielt Dauer und Stärke der unzüchtigen Handlung keine Rolle.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Dezember 1953

Rubrum

in der Strafsache

gegen

██ Schlosser ██ aus ███, geboren am ██ ████ ██ ███, wegen tätlicher Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Dezember 1953 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte erteilte den Lehrlingen der Zeche, auf der er als Schlosser tätig ist, wöchentlich einmal technischen Unterricht. Dabei legte er, wenn er neben den Jungen in der Bank saß, vier Lehrlingen im Alter von 15 bis 16 Jahren die Hand auf die Hose über deren Geschlechtsteil und ließ sie dort „eine kurze, nicht näher bestimmbare Zeit“ und einmal etwa 3 Minuten lang ruhen.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen der §§ 174, 175a StGB verneint, weil der Angeklagte „doch nur von einer geringen geschlechtlichen Erregung geleitet gewesen sein mag“; es hat ihn nur wegen tätlicher Beleidigung in vier Fällen (§§ 185, 74 StGB) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, ist offensichtlich unbegründet. Dagegen rügt die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, die Strafkammer habe den Begriff der unzüchtigen Handlung verkannt.

1.) Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts kommt es auf den Grad der geschlechtlichen Erregung des Täters nicht an; denn eine Handlung, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt, liegt auch dann vor, wenn sie der Erregung oder Befriedigung fremder Sinnenlust dient (4 StR 413/53 vom November 1953), der Täter selbst also keine Lustgefühle empfindet. Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils.

2.) Das Landgericht wird bei der erneuten Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der §§ 174, 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB zwei Möglichkeiten unterscheiden müssen:

Entweder wollte der Angeklagte mit dem Handauflegen lediglich prüfen, ob er es mit Aussicht auf Erfolg wagen könne, irgendwie mit den Jungen Unzucht zu treiben. Dann hätte er eine unzüchtige Handlung noch nicht versucht, sondern lediglich vorbereitet (RGSt 67, 170, 172); er könnte nicht als Sittlichkeitsverbrecher bestraft werden.

Oder das Handauflegen diente schon der Erregung der eigenen oder fremden Geschlechtslust; dann käme es darauf an, ob der Angeklagte durch sein Tun das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit, d. h. der Gesamtheit der sittlich anständig Empfindenden, verletzt und damit auch das andere Merkmal des Begriffs der unzüchtigen Handlung erfüllt hat. Zwar ist die Abgrenzung unzüchtiger Handlungen von nur schamverletzenden und anstoßigen Zudringlichkeiten im Wesentlichen Sache des tatrichterlichen Ermessens (BGHSt 2, 166; JZ 1953, 643). Der Tatrichter muss jedoch dabei alle Begleitumstände berücksichtigen (RG JW 1925, 366; JW 1938, 1878; DR 1939, 275). Hieran lässt es das angefochtene Urteil fehlen.

3.) Sollte das Landgericht nunmehr zur Annahme unzüchtiger Handlungen gelangen, so wird es zu berücksichtigen haben, dass das vollendete Verbrechen nach § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB in beiden Begehungsformen Unzüchtigkeiten von einer gewissen Dauer und Stärke voraussetzt (BGHSt 1, 293 und BGH v. 13. August 1953 – 4 StR 337/53), dass dagegen im § 174 StGB die Frage, ob die unzüchtige Handlung von größerer oder geringerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer war, keine Rolle spielt (4 StR 478/53 vom 26. November 1953).

4.) Sollte hingegen die Strafkammer ein Sittlichkeitsverbrechen auch in der neuen Hauptverhandlung nicht als erwiesen ansehen, so bestünden gegen eine Verurteilung aus § 185 StGB nach dem bisherigen Sachverhalt keine Bedenken; jedoch wird das Landgericht nunmehr die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen haben.

5.) Vor der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit finden, über den Antrag des Bergmanns Wilhelm Schröter zu entscheiden, ihn als Nebenkläger zuzulassen.

EngelsGroßHille
KrummeDr. Augustin

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