Treffer
BGH Urteil

BGH: Verführung Minderjährigen zur Unzucht — Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 413/53
Datum
05.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert ein Freispruchurteil wegen Unzucht mit einem Minderjährigen; der BGH hebt auf und verweist zurück. Kernfrage ist, ob die Massagehandlungen als unzüchtig und den Tatvorsatz bzw. die Täterkenntnis zu qualifizieren sind. Der Senat stellt klar, dass Kenntnis von der geschlechtlichen Erregung des Minderjährigen genügt und das Gericht den Verbotsirrtum genau zu prüfen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzüchtige Handlung i.S.v. §§ 175, 175a StGB ist jede auf Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust gerichtete und hierzu geeignete Handlung, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt.

2

Für die innere Tatseite genügt, dass der zur Unzucht Verleitete geschlechtliche Empfindungen zeigt, die seinem Lebensalter entsprechen, und dass der Täter diese Empfindungen erkennt.

3

Ist das Bestreben des Täters darauf gerichtet, fremde Geschlechtslust hervorzurufen, kommt es nicht darauf an, ob der Täter selbst sexuelle Empfindungen hatte.

4

Ein Verbotsirrtum ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Täter trotz gebotener Gewissensanstrengung nicht zu dem Bewusstsein gelangen konnte, dass sein Verhalten rechtswidrig ist; das Gericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte bei gehöriger Anspannung des Gewissens die Rechtswidrigkeit erkennen konnte.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen, 27. März 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████ Dr. Karl Peter ███████ aus ███, ███ geboren am ████ 1903 in Wo[REDACTED], wegen Unzucht mit Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Dr. Engels Bundesrichter

Dr. Hille Bundesrichter

Dr. Augustin Bundesrichter

Martin Bundesrichter

als beisitzende Richter,

█████████████ Staatsanwalt █████████████ der Verhandlung,

██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 27. März 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist seit Jahren ein väterlicher Freund des 1934 geborenen Helmut R█████████; er hat ihn auch im Einverständnis mit der Mutter geschlechtlich aufgeklärt. Der Junge befürchtete, er leide an einer Vorhautverengung. Da er keinen Arzt aufsuchen wollte, massierte der Angeklagte wiederholt das Glied des Minderjährigen nach dem Baden; dabei kam es drei- bis viermal bei Helmut zum Samenerguss.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage aus § 175a Nr. 3 StGB freigesprochen. Zwar hat es die Massage in ihrem äußeren Erscheinungsbild als unzüchtig angesehen, jedoch dem Angeklagten nicht widerlegen zu können vermeint, dass er die Massage lediglich zu Heilzwecken vorgenommen habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge; sie hat auch Erfolg.

Aus den Darlegungen des Urteils ergibt sich, dass R█████████ selbst darüber bestimmte, ob und wann es bei ihm zum Samenerguss kommen sollte. Entsprechend verstandigte er den Angeklagten, der daraufhin seine Bewegungen an dem erkennbar erregten Glied beschleunigte und langsam ausgehen ließ, wenn der Samenerguss erfolgt war. Daraus erhellt, dass mindestens der Junge Geschlechtslust empfand. Unter den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 175, 175a StGB fällt aber jede Handlung, die auf Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust gerichtet und geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen.

Zur inneren Tatseite reicht es im Gegensatz zu den Ausführungen der Strafkammer aus, dass der zur Unzucht Verleitete geschlechtliche Empfindungen hat, die seinem Lebensalter entsprechen, und dass der Täter dies weiß (vgl. BGHSt 2, 40; BGH 1 StR 344/51 vom 7. September 1951). Der Angeklagte hat diese geschlechtlichen Empfindungen des Knaben erkannt. Anders ist es nicht zu verstehen, dass er je nach Wunsch des Zeugen nach Samenerguss seine „Massage“ beschleunigte. Da der Angeklagte also das Bestreben hatte, durch eine unzüchtige Handlung fremde Geschlechtslust hervorzurufen, kommt es nicht darauf an, ob er etwa selbst keine sexuellen Empfindungen gehabt hat. Der Angeklagte hat den Helmut █████████ zur Unzucht verführt, wenn dieser von sich aus nicht bereit war, die „Massage“ zu dulden, und es daher erst einer Einwirkung auf dessen Willen bedurfte, um ihn geneigt zu machen.

Die Strafkammer verkennt ferner den Begriff des Verbotsirrtums (BGHSt 2, 194 ff), wenn sie darauf abstellt, der Angeklagte sei von seiner Schuldlosigkeit völlig überzeugt gewesen und habe erst durch das Strafverfahren erkannt, dass seine Taten als unzüchtig und damit strafbar angesehen werden könnten. Das Landgericht hätte vielmehr erforschen müssen, ob der Angeklagte bei gehöriger Anspannung des Gewissens zu dem Bewusstsein hätte gelangen können, er tue Unrecht, wenn er die Massage bis zum Samenerguss fortsetze. Mit der „Gewissensanspannung“ im Sinne des angeführten Beschlusses ist gemeint, dass der Täter verpflichtet ist, alle seine Erkenntniskräfte und alle sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen, wenn es gilt, sich über die Rechtswidrigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ein Urteil zu bilden (BGHSt 4, 1). Es müssen dabei an den einzelnen an höhere Anforderungen als bei den Fahrlässigkeitstaten gestellt werden (vgl. BGHSt 4, 237); das gilt auch hier, da nach der Feststellung des Landgerichts „die Manipulationen des Angeklagten objektiv nichts anderes als Onanierbewegungen“ waren, und der Angeklagte an den physiologischen Folgen erkannte, dass sie den Minderjährigen erregten und befriedigten.

HilleGroßDr. Augustin
EngelsMartin

Zitiert (1)

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