Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen 3 und 4 bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 337/53
Datum
13.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Kindern verurteilt und revidierte. Der BGH hebt die Verurteilungen in den Fällen 3 und 4 sowie die Gesamtstrafe auf, weil Feststellungen zur Vollendung und zur inneren Teilnahme/Sich‑missbrauchen‑lassen fehlen. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Vollendung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt, dass der Täter von Geschlechtslust getrieben handelt; auf das Erreichen sexueller Befriedigung kommt es nicht an.

2

Das Merkmal des ‚Sich‑missbrauchen‑lassens‘ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB setzt das Dulden eines unzüchtigen Angriffs von gewisser Dauer und Stärke sowie Anhaltspunkte für eine innere Anteilnahme des Minderjährigen voraus.

3

Zur Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB muss festgestellt sein, dass der verführte Minderjährige die äußere und innere Tatseite des § 175 StGB erfüllt hat, auch wenn ihm keine strafrechtliche Schuld zukommt.

4

Die Lehre vom Fortsetzungsvorsatz wird vom Bundesgerichtshof nicht anerkannt; das Vorliegen fortgesetzter Handlungen ist durch die Feststellungen des Tatrichters zu begründen.

5

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Taten ist über die Schuld einheitlich zu entscheiden; reichen Feststellungen für einzelne Teilfälle nicht aus, führt dies zur Aufhebung der betreffenden Verurteilungen und gegebenenfalls zur Neubildung der Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 31. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Johann ███████ ████ ██████, Kreis ████, dort geboren ████████ 1916, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 31. Januar 1953 in den Feststellungen und in der Verurteilung des Angeklagten, soweit er in den Fällen 3 und 4 wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit erschwerter Unzucht zwischen männlichen Personen verurteilt ist, aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit erschwerter Unzucht zwischen männlichen Personen in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden; in zwei weiteren Fällen ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden.

Die Revision des Angeklagten greift zwar das Urteil „in seinem ganzen Umfange“ an; aus der Begründung des Rechtsmittels ist aber zu entnehmen, dass sich dieses auf die Verurteilung des Angeklagten zu Freiheitsstrafe beschränkt und nicht auf die teilweise Einstellung des Verfahrens erstreckt. Der Angeklagte behauptet nämlich nicht, in den beiden von der Einstellung erfassten Fallen unschuldig zu sein. Dass das Landgericht entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 15 StFG das Verfahren in diesem Umfange eingestellt hat, obwohl die verwirkte Gesamtstrafe sechs Monate Gefängnis überschreiten musste, beschwert den Angeklagten nicht.

Das Rechtsmittel kann nur teilweise Erfolg haben.

In allen fünf Fällen sind die Merkmale des Ver- 1.) brechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dargetan. Die Revision meint zwar, die Straftaten stellten „in mehreren Fällen, vor allem im Falle 3“, nur einen Versuch der Unzucht mit einem Kinde dar, weil der Angeklagte, der stets den Geschlechtsteil des beteiligten Jungen angefasst hatte, zur Herbeiführung seiner geschlechtlichen Befriedigung weitere Handlungen nicht vorgenommen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zur Vollendung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt es, dass der Angeklagte bei allen seinen Handlungen von Geschlechtslust getrieben war; auf die Befriedigung seines Verlangens kommt es nicht an (RGSt 69, 143, BGH NJW 1951, 121).

Die Revision beanstandet ferner, dass das Landgericht im Falle 8 keinen Fortsetzungszusammenhang mit den übrigen an Dieter K. verübten Unzuchtshandlungen angenommen hat. Es trifft allerdings zu, dass sich die Strafkammer mit der Frage, ob eine fortgesetzte Handlung vorliege, nur insoweit ausdrücklich befasst hat, als sie die Fälle 6 und 7 als eine fortgesetzte Tat gewertet hat. Diese Verfehlungen seien auf Grund eines vorgefassten „Entschlusses“ geschehen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber klar erkennen, dass das Landgericht im Übrigen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bewusst verneint hat. Die Lehre vom sogenannten Fortsetzungsvorsatz, auf die sich die Revision bezieht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27).

Soweit das Landgericht tateinheitliches Zusammen- 2.) treffen mit § 175a Nr. 3 StGB angenommen hat, begegnen seine Ausführungen indes einigen rechtlichen Bedenken. Zwar tragen die Feststellungen die Würdigung dahin, der Angeklagte habe die Jungen in den Fällen 3, 4, 5, 6 und 8 verführt; er hat „ihre Unerfahrenheit und geringe Widerstandskraft bewusst ausgenutzt, indem er jeweils tastend vorgegangen ist, um die Knaben seinen Wünschen geneigt zu machen“. Im Falle 7 ist hingegen eine Verführung nicht dargetan; da aber die Fälle 6 und 7 eine fortgesetzte Tat darstellen und im Falle 6 die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB bedenkenfrei ist, kann die rechtliche Würdigung der fortgesetzten Handlung als erschwerte Unzucht im Ergebnis nicht beanstandet werden.

Der Tatrichter hat sich auch insoweit frei von Rechtsirrtum gehalten, als er mehrfache Verführung der nämlichen Jungen angenommen hat. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass die Kinder von sich aus zu den Unzuchtstaten in keinem Falle bereit waren; trotz der voraufgegangenen Verführung bedurfte es also jeweils einer erneuten Einwirkung, um sie zur Duldung der Unzucht geneigt zu machen (vgl. RG HRR 1940, 185).

Im Gegensatz zu den übrigen Fällen, die zu einer Verurteilung geführt haben, hat im Falle 3 das „Sich-zur-Unzuchtmissbrauchen-lassen“ (im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB) im Dulden eines kurzen Anfassens des Geschlechtsteils bestanden. Da aber dieses Tun noch kein vollendetes „Unzuchttreiben“ im Sinne des Gesetzes darstellt (BGH 1, 293), so setzt auch das Merkmal des „Sich-missbrauchen-lassens“ das Dulden eines unzüchtigen Angriffes von einer gewissen Dauer und Stärke voraus.

Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung der Fälle 3 und 4 ferner nicht beachtet, dass es zur Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB erforderlich ist, dass der verführte Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat, wenn auch nicht mit strafrechtlicher Schuld (BGH 2, 40). Während es nach den Urteilsfeststellungen in den Fällen 5, 6, 7 und 8 durch die Verführungshandlungen des Angeklagten dazu kam, dass die Jungen in geschlechtlicher Erregung die weiteren Unzuchtshandlungen an sich vornehmen ließen, ist in den Fällen 3 und 4 bisher nicht festgestellt, ob das Opfer die Berührungen des Angeklagten mit innerer Anteilnahme über sich ergehen ließ. Die Feststellungen reichen hier daher zur Annahme vollendeter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB nicht aus.

Diese Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 3 und 4 in vollem Umfange, da bei tateinheitlichem Zusammentreffen über die Schuldfrage nur ein-

heitlich entschieden werden kann. Sonach bedarf auch die Gesamtstrafe einer Neubildung. Zu den Beanstandungen der Revision ist im Übrigen zu bemerken, dass die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters keinen Rechtsirrtum hervortreten lassen.

MantelDr. AugustinSeibert
KrummeDr. Schalscha

Zitiert von (2)