Treffer
BGH Urteil

BGH: Ausbildungsverhältnis (§174) und Dulden-Kriterium (§175a) bei Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 826/53
Datum
22.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Sexualdelikte an Jugendlichen verurteilt; die Revision betrifft nur die Fälle 1a/1b und 2. Der BGH hebt diese Verurteilungen auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück. Er bemängelt, dass das Landgericht das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses (§174 Nr.1 StGB) nicht ausreichend festgestellt hat und dass das Merkmal des ‚sich missbrauchen Lassens‘ (§175a) eine gewisse Dauer und Intensität verlangt; flüchtiges Berühren genüge nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter eine Stellung innehat, kraft deren der Minderjährige ihm in einem gewissen Umfang untergeordnet ist; reines Einweisen in dienstliche Verrichtungen genügt nicht.

2

§ 174 Nr. 1 StGB zielt darauf ab, Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnisse gegenüber geschlechtlichen Motiven abzuschirmen und erfordert eine tatsächliche Überordnung des Minderjährigen.

3

Das Merkmal des ‚sich missbrauchen Lassens‘ (§ 175a Abs. 1 Ziff. 3 StGB) setzt das Dulden eines unzüchtigen Angriffs von gewisser Dauer und Intensität voraus; flüchtiges Berühren reicht nicht für die Annahme einer vollendeten Tat.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur innerdienstlichen Stellung des Täters oder zur Dauer und Intensität der Handlung, gebietet dies Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 13. Oktober 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Postfacharbeiter Kurt Erich ██, geboren am ██ 1913 in ████, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. ████████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. ████████████████, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████████ bei der Verkündung, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ (als Urkundsbeamter der ████████████████)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 13. Oktober 1953, soweit der Angeklagte in den Fällen ██ (Ziff. 1a und b) und ██ (Ziff. 2) verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen (Fall 2), wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Abhängigen in zwei Fällen (Fälle 1a und b) sowie wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen (Fälle 3 und 4) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision greift in zulässiger Weise nur die Verurteilung in den Fällen ██ und ██ (Fälle 1a und b; 2) an; sie hat Erfolg.

1.) In beiden Fällen begegnet die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist als Postfacharbeiter beim Postamt ███ beschäftigt; er hat in bestimmten Ortsteilen die Postzustellung vorzunehmen. Ihm waren Postjungboten zugeteilt, die er anlernen musste; so im April 1953 der 16 Jahre alte Jungbote Worm, im Juni 1953 der 15-jährige Jungbote ████. Auf Dienstgängen, die der Angeklagte mit diesen Jungboten ███████ unternahm, kam es zu den unter Anklage stehenden Vorfällen. Seine Annahme, dem Angeklagten seien die Postjungboten zur Ausbildung anvertraut gewesen, begründet das Landgericht lediglich damit, es sei Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Zeugen in die Tätigkeit eines Zustellers einzuführen und ihnen die notwendigen Anweisungen zu geben.

Das Anlernen für eine Berufstätigkeit stellt aber bereits eine Ausbildung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB dar. Der Vergleich mit den übrigen in dieser Bestimmung aufgeführten Tätergruppen ergibt, dass für diese das Vorhandensein einer irgendwie gearteten Autorität gegenüber anderen kennzeichnend ist. Das Gesetz will die bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisse von geschlechtlichen Motiven reinhalten und die Freiheit der abhängigen oder betreuten Personen vor Angriffen dieser Art bewahren (BGHSt 1, 58, 72).

Ein Ausbildungsverhältnis ist daher gegeben, wenn dem Ausbilder eine Stellung zukommt, kraft deren der Minderjährige ihm in einem gewissen Umfang untergeordnet ist (vgl. Maurach, Lehrbuch des deutschen Strafrechts § 549). Daran würde es fehlen, wenn der Angeklagte die Jungboten lediglich mit der Art der von ihm zu erledigenden Dienstgeschäfte bekannt zu machen hatte; seine Aufgabe aber nicht darin bestand, auf die Jungboten auch auf geistigem und sittlichem Gebiet erzieherisch ganz allgemein einzuwirken. Das Landgericht wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufklären müssen. Es wird darauf ankommen, welche Stellung nach den innerdienstlichen Vorschriften über die Ausbildung von Postjungboten dem Angeklagten zukam, ob er oder, wie die Revision behauptet, ein Postinspektor diese Ausbildung zu leiten hatte und ob er eine übergeordnete Stellung gegenüber den Jungboten innehatte.

2. Rechtlich fehlerhaft kann es auch sein, wenn das Landgericht im Fall 2 ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Abs. 1 Ziff. 3 StGB angenommen hat. Der Angeklagte griff von oben in die Hose des Jungen, betastete dessen Geschlechtsteil, ließ aber „alsbald“ wieder los. Bei der rechtlichen Würdigung wird einschränkend ausgeführt, er habe „sogleich“ wieder losgelassen. Auch das Merkmal des Sich-Missbrauchen-Lassens im Sinne der angeführten Bestimmung setzt das Dulden eines unzüchtigen Angriffs von einer gewissen Dauer und Stärke voraus, wie dies – BGHSt 1, 243 – für das Unzucht-Treiben gefordert werden muss (BGH vom 13. August 1953, 4 StR 337/53). Das hat das Landgericht verkannt, wenn es sich in der Tat nur um ein flüchtiges Berühren des Gliedes gehandelt hat. Darauf, dass diese Handlung zur Befriedigung der Geschlechtslust des Angeklagten vorgenommen wurde, kann die Annahme einer vollendeten Tat nicht gestützt werden. Insoweit ist der Gedankengang des Landgerichts rechtsfehlerhaft.

3.) In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, zu dem Vorbringen der Revision Stellung zu nehmen, in den Fällen 1a und b handle es sich um eine fortgesetzte, nicht um zwei verschiedene selbständige Straftaten.

KrummeEngelsDr. Augustin
GroßHille

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