Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhändigerin und Blutschande bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 884/53
- Datum
- 22.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtlich wirksame Einwilligung Minderjähriger im Sinne von § 174 StGB ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen anzunehmen; das Vorbringen bloßer Zustimmung reicht hierfür nicht ohne weitere Anhaltspunkte aus.
Besteht im Sachverhalt kein Anhalt für eine krankhafte Verminderung des Hemmungsvermögens, darf das Gericht die Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. I und II StGB verneinen, ohne nähere ärztliche Gutachtensdetails in den Urteilsgründen darzulegen.
Kurze oder knappe Urteilsausführungen sind nicht rechtsfehlerhaft, wenn aus dem Gesamtbefund (einschließlich ärztlicher Gutachten und persönlicher Eindrücke) ersichtlich ist, dass keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt.
Eine beiläufige Erwägung zur Gefährdung des sittlichen Wohls bei der Strafzumessung begründet nicht ohne Weiteres den Vorwurf einer unzulässigen Verdachtsstrafe, wenn sie das Strafmaß offenkundig nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Theodor ██ aus █████████, geboren am ███ ███ in ██████████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Oktober 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die seit dem 20. Oktober 1953 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Tochter des Angeklagten war zusammen mit ihrem Ehemann gegen Kriegsende ums Leben gekommen. Der Angeklagte und seine Ehefrau übernahmen die Pflege und Erziehung der aus jener Ehe stammenden Kinder und wohnten mit ihnen zusammen. Der Beschwerdeführer wurde zum Vormund seiner Enkelkinder bestellt, zu denen die am ██ ████ 1931 geborene Anneliese gehörte. Nach dem Tode seiner Frau begann er seit dem zweiten Halbjahr 1949 mit Anneliese den Geschlechtsverkehr. Dieses Verhältnis dauerte bis zum Sommer 1952.
Die ███████████ hat den Angeklagten deshalb wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht gegenüber einer Abhängigen lässt keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil erkennen. Die Strafkammer hat sich zwar mit dem Einwand des Angeklagten, Anneliese sei von Anfang an einverstanden gewesen und später sogar von selbst zu ihm gekommen, nicht ausdrücklich befasst. Der Tatrichter hat jedoch diese Einlassung offenbar als unerheblich angesehen.
Darin liegt kein Rechtsverstoß. Die Fälle einer rechtlich beachtlichen Einwilligung der Minderjährigen im Rahmen des § 174 Nr. 1 StGB (BGH 4 StR 438/53 vom 12. November 1953) sind äußerst selten. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles besteht nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhalt (vgl. auch BGHSt 4, 297 ff.).
Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. I und II StGB hat der Tatrichter, der das hohe Alter des Beschwerdeführers mehrfach hervorhebt, mit folgender Begründung abgelehnt: „Er ist für seine Taten voll verantwortlich, wie, auf das ausführliche Gutachten des anerkannten und erprobten Sachverständigen ... gestützt, festgestellt wurde. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat das Gericht keinen Zweifel, dass er für seine Taten voll verantwortlich ist. Es konnte ihm daher weder § 51 Abs. I noch Abs. II StGB zugebilligt werden.“
Diese sehr knappen Ausführungen, die nähere Einzelheiten des ärztlichen Gutachtens nicht wiedergeben (vgl. BGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953), könnten rechtlich bedenklich sein, wenn es sich bei den Taten des Beschwerdeführers um Betätigungsformen der „Greisenliebe“ gehandelt hätte; denn die senilen Sittlichkeitsverbrecher sind nach Ansicht der ärztlichen Wissenschaft in ihrer großen Mehrzahl i. S. des § 51 Abs. II StGB erheblich enthemmt (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 270).
Die Urteilsdarlegungen lassen jedoch hinreichend ersehen, dass der Angeklagte diesem Täterkreis nicht zuzurechnen ist. Er hat mit seiner Enkelin von deren 17. bis 19. Lebensjahr regelrechten Geschlechtsverkehr unterhalten.
Für eine das Hemmungsvermögen auch nur erheblich vermindernde krankhafte Veranlagung ergibt der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diese Frage in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert hat. Die Verteidigung erhebt auch in dieser Richtung keine Angriffe.
Die Wendung der Strafzumessungserwägungen, der Angeklagte habe wahrscheinlich das sittliche Wohl der Enkelin Helga gefährdet oder gar geschädigt, könnte zwar die Vermutung einer unzulässigen Verdachtsstrafe aufkommen lassen. Diese beiläufige Bemerkung hat aber bei der Strafbemessung ersichtlich keine Rolle gespielt.
Da das Urteil auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstöße erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
Jedoch erschien es mit Rücksicht auf das hohe Alter des Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen angezeigt, die weiter erlittene Untersuchungshaft ausnahmsweise in vollem Umfang anzurechnen.
| Engels | Krumme | Seibert | |||
| Hille | Dr. Augustin |