Treffer
BGH Urteil

Revisionstatbestand: Unzucht mit Kind und tätliche Beleidigung – Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 20/54
Datum
03.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das den Angeklagten vom Vorwurf der Unzucht mit einer 14‑jährigen und tätlicher Beleidigung freisprach. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Er beanstandete unvollständige Feststellungen zu Beleidigungsvorsatz, Einwilligungs‑/Verständnisfragen der Jugendlichen und möglicher Ehrverletzung der Eltern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzüchtige sexuelle Handlungen mit Minderjährigen können objektiv geeignet sein, die weibliche Geschlechtsehre zu verletzen und somit den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllen.

2

Für die tätliche Beleidigung ist keine subjektive Wahrnehmung der Ehrverletzung beim Opfer erforderlich; es genügt das Bewusstsein des Täters, daß sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet ist.

3

Die Bescholtenheit oder frühere sexuelle Erfahrungen eines Opfers beseitigen nicht automatisch die Rechtswidrigkeit einer Ehrverletzung; bei Kindern unter 14 Jahren scheidet ein rechtlich relevanter Verzicht auf die Geschlechtsehre grundsätzlich aus, bei Heranwachsenden ist das Verständnis für die Bedeutung der Geschlechtsehre festzustellen.

4

Zur Annahme einer Ehrverletzung der erziehungsberechtigten Eltern muß festgestellt werden, in welchem Maße die Eltern ihre Erziehungspflichten erfüllt und ob der Täter sich der herbeigeführten Kränkung der Eltern bewußt war.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Wilhelm ████ aus █████████, geboren am ██ ███ in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde und Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte nahm im Jahre 1953 etwa fünfzehnmal unzüchtige Handlungen mit der 14 Jahre alten Doris █████ vor, indem er sich von ihr mit der Hand oder durch Kußverkehr geschlechtlich befriedigen ließ. Dafür bekam sie jedesmal 1 bis 3 DM. Pfingsten 1953 besuchte ihn Doris zusammen mit ihrer 13 Jahre alten Freundin Margret ██████ in seiner Wohnung. Die Mädchen entkleideten sich und legten sich zu ihm ins Bett. Er ließ Doris an seinem Glied spielen und berührte sie an ihrem Geschlechtsteil und an der Brust. Margret faßte er ebenfalls an die Brust. Die beiden Mädchen erhielten von ihm zusammen 5 DM. Am nächsten Tage kam es abermals zu unzüchtigen Handlungen mit Doris. Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und tätlicher Beleidigung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des § 185 StGB durch Nichtanwendung. Sie muß Erfolg haben.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die sachlich-rechtliche Rüge greift durch.

Die festgestellten unzüchtigen Handlungen sind ihrer Art nach geeignet, die weibliche Geschlechtsehre zu verletzen. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Rechtsirrig ist jedoch seine Ansicht, eine Beleidigung setze objektiv voraus, daß die Verletzten das Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber als Ausdruck der Mißachtung empfunden haben; denn dann wäre die Beleidigung eines Kindes, dem das Bewußtsein seiner Ehre noch gänzlich fehlt, schlechthin ausgeschlossen (RGSt 10, 372; 70, 245; 250; 1D, 179; 183).

Für den äußeren Tatbestand der tätlichen Beleidigung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, daß die Mädchen zur Zeit der Begehung der Tat schon entjungfert, geschlechtlich haltlos waren und sich dem Angeklagten freiwillig für Geld zur Verfügung gestellt haben: Die Bescholtenheit der Mädchen beseitigt die Rechtswidrigkeit der Ehrverletzung an sich nicht. Ein rechtlich beachtliches Einverständnis, das als Verzicht auf die Geschlechtsehre angesehen werden könnte, scheidet bei einem Kinde unter 14 Jahren grundsätzlich aus (RGSt 45, 344; 75, 179, 182). Im übrigen setzt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, daß die Jugendliche das erforderliche Verständnis für Wesen und Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre hatte (BGH 4 StR 443/51 vom 2. November 1951; 3 StR 5/52 vom 12. November 1953; 4 StR 731/53 vom 28. Januar 1954; 4 StR 438/53 vom 12. November 1953; 4 StR 780/5[REDACTED] vom 8. April 1954 zu § 174 Nr. 1 StGB; RG HRR 1938, 777; RGSt 75, 179). Bei Doris ████, die erst seit kurzem dem geschützten Alter entwachsen war, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Ihre allzu frühen geschlechtlichen Erfahrungen kann sie durch an ihr verübte Unzuchtsverbrechen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) erworben haben. Sie können sich auf die Entwicklung ihres sittlichen Urteilsvermögens in geschlechtlicher Hinsicht eher hemmend als fördernd ausgewirkt haben (RG JW 1931, 1365 Nr. 27; HRR 1938, 777).

Eine Beleidigungsabsicht ist zur Verwirklichung des inneren Tatbestandes nicht erforderlich; es genügt das Bewußtsein des Täters, daß sein Verhalten zur Ehrenkränkung geeignet ist (BGHSt 1, 291). Dies würde entgegen der Ansicht des Landgerichts selbst dann nicht ausgeschlossen sein, wenn der Beschwerdeführer die Mädchen als Dirnen angesehen haben sollte, weil sie sich ihm für Geld zur Verfügung gestellt haben. Der Beleidigungsvorsatz des Angeklagten, der die Jugendlichen für vierzehnjährig hielt, könnte nur dann verneint werden, wenn er nach dem Wesen der Mädchen angenommen hat, daß diese schon volles Verständnis für die Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre und ihrer Preisgabe hatten (RG HRR 1938, 777). In dieser Hinsicht läßt das Urteil jegliche Feststellungen vermissen. Ein Verbotsirrtum kommt nach der Sachlage nur in Betracht, falls der Beschwerdeführer ohne Verschulden angenommen haben sollte, die Einwilligung der Kinder schließe das Unrecht seines Vorgehens aus (BGHSt 2, 194).

Der Tatrichter hat auch rechtsirrtümlich unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an den Mädchen deren erziehungsberechtigte Eltern beleidigt hat. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem der Feststellung, ob und in welchem Maße sich die Eltern um die Erziehung ihrer Tochter gekümmert haben, ob sie ihre Führung überwacht und welche Maßnahmen sie – bei Kenntnis ihrer Veranlagung – ergriffen haben, um ihr dirnenhaftes Gebaren zu verhindern. Zum Nachweis des inneren Tatbestandes muß geprüft werden, ob der Täter sich bewußt war, durch sein Verhalten gegenüber den Jugendlichen auch die Ehre der um ihre Kinder besorgten Eltern zu verletzen (BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; 5 StR 585/51 vom 22. November 1951; 4 StR 767/53 vom 18. März 1954; RG JW 1938, 790 Nr. 6; 1879 Nr. 6). Die Ehrenkränkung der Eltern stünde unter diesen Voraussetzungen in gleichartiger Tateinheit mit der Beleidigung der Töchter (RGSt 70, 245, 250).

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das noch zu prüfen haben wird, ob die Eltern auch für sich selbst einen rechtswirksamen Strafantrag gestellt haben.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

EngelsGroßHille
KrummeSeibert

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