Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Beleidigungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 443/51
- Datum
- 02.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein geschichtlicher Gesamtvorgang, der in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichnet ist, kann vom Gericht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt werden; eine gleichzeitige Verurteilung und Freisprechung desselben einheitlichen Sachverhalts ist unzulässig.
Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit (§244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zur Vernehmung von Zeugen, deren Aussagen nach vernünftiger Würdigung keine für die Tatbewertung erheblichen Tatsachen erwarten lassen.
Tätliche Beleidigung (§185 StGB) kann auch durch unzüchtige oder grob zudringliche Berührungen verwirklicht werden, wenn diese objektiv geeignet sind, die geschlechtliche Ehre des Opfers zu kränken.
Die Einwilligung eines Minderjährigen (insbesondere 14–18 Jahre) schließt eine ehrverletzende Handlung nur dann aus, wenn nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen seine geistige und sittliche Reife das Erkennen der geschlechtlichen Ehre in wesentlicher Bedeutung zulässt; das Vorliegen dieser Reife ist überwiegend Tatfrage; bei fehlender Befähigung ist eine behauptete Bescholtenheit unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 16. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ██ aus ████, geboren ebenda am ███ ██ 1920, wegen Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 16. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beleidigung der █████████ 1935 geborenen Christel ██████ zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Das Mädchen war als Lehrling im Geschäft des Vaters des Angeklagten eingestellt worden. In diesem Betriebe arbeitete auch der Angeklagte, der jedoch mit der Ausbildung der Lehrlinge nichts zu tun hatte. Im Juli 1950 umarmte und küsste er Christel ██████ gelegentlich einer gemeinsamen Fahrt im Kraftwagen. Er führte dabei die Hand des Mädchens an seinen entblößten Geschlechtsteil. Einige Tage oder Wochen später pflückten das Mädchen und der Angeklagte Kirschen. Nachdem er sich im Gartenhaus umgekleidet hatte, zog er das Mädchen an sich und küsste es trotz heftiger Gegenwehr auf den Mund. Dabei war der Schlitz seiner Hose geöffnet, so dass Christel ██████ seinen Geschlechtsteil sehen konnte.
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1.) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss hatten die beiden, dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten als selbständige Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen gewürdigt, während das Urteil sie als eine fortgesetzte Beleidigung gewertet hat. Die Revision meint, der Angeklagte hätte von der Anklage der Unzucht mit einer Abhängigen freigesprochen werden müssen; die Beweisaufnahme und die Kosten des Verfahrens seien nur zur Aufklärung des Tatbestandes des § 174 StGB notwendig gewesen. Der Angriff der Revision geht fehl. Der Verurteilung des Angeklagten liegt dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO zugrunde, die in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss bezeichnet war. Diesen geschichtlichen Gesamtvorgang durfte und musste das Landgericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten würdigen; er wurde dabei nur anders als im Eröffnungsbeschluss gewertet, wenn auf ihn § 185 StGB angewendet wurde. Es konnte aber nicht gleichzeitig Verurteilung und Freisprechung ausgesprochen werden, wenn derselbe Sachverhalt nur einheitlich zu beurteilen war.
2.) Mit Schriftsatz vom 1. März 1951 hatte der Verteidiger unter anderem Zeugen für die „Bescholtenheit“ des Mädchens benannt, deren Ladung der Vorsitzende der Strafkammer vor der Hauptverhandlung durch die dem Verteidiger mitgeteilte Verfügung vom 8. März 1951 ablehnte. In der Hauptverhandlung wurde der Beweisantrag nicht wiederholt. Die Revision macht dem Landgericht zum Vorwurf, den im Schriftsatz vom 1. März 1951 angebotenen Beweisen nicht „nachgegangen“ zu sein; deshalb sei es zu einer gänzlich falschen Beurteilung der Persönlichkeit des Mädchens gekommen, das in sittlicher Hinsicht mindestens „stark angeschlagen“ gewesen sei. Auch diese Rüge der Revision, der der Vorwurf einer Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht zu entnehmen ist (§ 244 Abs. 2 StPO), geht fehl. Dem Landgericht musste sich nach der Sachlage keinesfalls die Notwendigkeit der Vernehmung der früher erfolglos benannten Zeugen aufdrängen. Diese sollten wahrgenommen haben, dass das Mädchen Ratschläge für eine Freundin erbeten habe, die möglicherweise schwanger geworden sei, in Begleitung seines Onkels im Stadtwald gewesen, nachts um 12 Uhr mit jungen Leuten auf der Straße gesehen worden sei und gelegentlich jungen Burschen das „bekannte Zitat aus Götz von Berlichingen“ zugerufen habe. Damit konnte aber eine Bescholtenheit des Mädchens nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen bot die Hauptverhandlung der Verteidigung Gelegenheit, den erschienenen Zeugen Fragen zum Nachweise der übrigen, im Schriftsatz vom 1. März 1951 in ihr Wissen gestellten Behauptungen vorzulegen. Die Revision hat nicht vorgetragen, dass insoweit die Verteidigung des Angeklagten durch einen Beschluss des Landgerichts unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Ziff. 8 StPO).
3.) Bedenkenfrei hat das Landgericht die äußeren Tatbestandsmerkmale der tätlichen Beleidigung (§ 185 StGB) nachgewiesen. Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung. Durch sein Verhalten im Kraftwagen und im Gartenhaus hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den Anspruch des Mädchens, nicht unter seinem Werte behandelt und beurteilt zu werden, gröblich missachtet. Die unzüchtigen oder grob zudringlichen Berührungen des Mädchens durch einen verheirateten, auf seine sinnliche Befriedigung ausgehenden Mann waren geeignet, das Mädchen in seiner Ehre zu kränken. Bei dem zweiten Vorfall gab es unzweideutig zu erkennen, dass es das Verhalten des Angeklagten missbilligte. Ob es mit der unzüchtigen Berührung im Kraftwagen einverstanden war, hat die Hauptverhandlung nicht klären können. Das Landgericht hat indessen in einer etwaigen zustimmenden Haltung des Mädchens keinen wirksamen Verzicht auf seine Geschlechtsehre erblickt, weil die damals 15 Jahre alte Christel ████████████ in der Lage gewesen sei, den Begriff der Geschlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung zu erfassen und zu erkennen, dass die Duldung des unzüchtigen Treibens die Preisgabe der geschlechtlichen Ehre in sich schließen könne. In diesen Ausführungen tritt ein Rechtsirrtum nicht hervor. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die gesetzlichen Vertreter zur Stellung des Strafantrages berufen hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie über die Ehre ihrer noch nicht 18 Jahre alten Pflegebefohlenen zu wachen haben, weil diesen in der Regel das volle Verständnis für das Wesen der Geschlechtsehre mangelt. Es kann zwar im einzelnen Fall auch ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren, der die genügende Verstandesentwicklung, Lebenserfahrung, Urteils- und Willensfähigkeit besitzt, den Begriff der Geschlechtsehre erkannt haben, so dass seine Einwilligung in eine unzüchtige Handlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließt. Ob eine solche Ausnahme gegeben ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Das Landgericht hat eine so geartete Fähigkeit der Christel ██████ verneint, die Berufung des Angeklagten auf deren Einverständnis muss daher versagen. Da aber bei Personen, die zu einer beachtlichen Einwilligung in eine ehrverletzende Handlung unfähig sind, auch eine etwaige Bescholtenheit für die Frage, ob sie beleidigt werden können, ohne Bedeutung ist (RGSt 75, 182), sind die Ausführungen der Revision, mit denen die sittliche Verwahrlosung des Mädchens dargetan werden soll, unbeachtlich.
Dass das Mädchen die Vorfälle als beleidigend empfunden hat, war für die Verwirklichung des Tatbestandes der tätlichen Beleidigung nicht erforderlich. Als fortgesetzte Handlung hat das Landgericht im Übrigen nur die Vorfälle im Kraftwagen und im Gartenhaus erfasst. Die Auffassung der Revision, das Urteil habe weitere Tatsachen in diese Wertung einbezogen (Kitzeln in den Hüften, Kneifen in die Waden, Versuch des Küssens), ist nach den Urteilsgründen nicht gerechtfertigt.
4.) Für die innere Tatseite der Beleidigung musste das Bewusstsein des Angeklagten von der ehrenkränkenden Eigenschaft der Taten und ihrer Rechtswidrigkeit dargetan werden; bedingter Vorsatz genügte.
Vom Vorsatz des Angeklagten spricht das Landgericht nur im Zusammenhang mit der Annahme einer fortgesetzten Handlung. Wenn es hierbei feststellt, dieser sei von vornherein auf einen nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg, nämlich auf ein auf gewisse Dauer berechnetes intimes Verhältnis mit der Christel ██████, gerichtet gewesen, so ergibt sich hieraus noch nicht, dass sich der Angeklagte des ehrenkränkenden Charakters seiner Taten bewusst war. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich seines unzüchtigen Verhaltens bewusst war, so dass daraus der Beleidigungsvorsatz hätte entnommen werden können. Sein Wissen, das Mädchen durch Küsse zu beleidigen, ergibt sich auch nicht schon aus dem Umstande, dass er das widerstrebende Mädchen festgehalten hat. Aus dem Urteil lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob er seine Hose bewusst geöffnet ließ und damit rechnete, das Mädchen werde seinen Geschlechtsteil sehen können. Da sich der Angeklagte auf die Einwilligung des Mädchens berief, kam es wesentlich darauf an, ob er dessen Alter kannte, sich seines noch unentwickelten Wesens bewusst war und daher keine Ausnahme von dem oben gekennzeichneten Regelfall angenommen hat, was andernfalls zur Anwendung des § 59 StGB hätte führen können. Ist er jedoch davon ausgegangen, das Einverständnis eines seinem ganzen Wesen nach durchaus unentwickelten Mädchens schließe eine strafbare Beleidigung aus, so stünde dieser Irrtum seiner Bestrafung wegen Beleidigung nicht entgegen (RGSt. 71, 350). Aus demselben Grunde wäre dann auch seine Berufung auf eine vermeintliche Bescholtenheit des Mädchens unbeachtlich.
Reichen somit die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite für die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Beleidigung nicht aus, so muss die Revision Erfolg haben.
| Dr. Engels | Dr. Grog | Dr. Hille | |||
| Horchner | Dr. Augustin |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 731/53 · 04.09.1953Revision aufgehoben: Unsichere Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Schutzaltersdelikt
- BGH · 4 StR 20/54 · 03.06.1954Revisionstatbestand: Unzucht mit Kind und tätliche Beleidigung – Zurückverweisung an Landgericht
- BGH · 5 StR 80/54 · 06.04.1954Revision im Sittlichkeitsverfahren: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung zur Beleidigungsprüfung
- BGH · 3 StR 25/55 · 24.03.1955Fortsetzungstat und Verbotsirrtum bei Unzucht mit Abhängiger (§ 174 Nr. 1 StGB)