Treffer
BGH Urteil

Revision im Sittlichkeitsverfahren: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung zur Beleidigungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 80/54
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweimaligen Geschlechtsverkehrs mit einer unter 15‑jährigen angeklagt; das Landgericht sprach ihn frei mangels widerlegten Altersirrtums. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück, weil die Mutter als Vormund einen Strafantrag für die Tochter gestellt hatte. Das Landgericht hat nun zu prüfen, ob eine Beleidigung der Tochter vorliegt und ob sie zur Einwilligung in die Preisgabe der Geschlechtsehre fähig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag ist Verfahrensvoraussetzung; das Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob ein solcher Strafantrag vorliegt und Verfolgung einer Beleidigung zulässt.

2

Die gesetzliche Vertretung (Vormund) eines noch nicht 18‑Jährigen ist nach § 65 StGB berechtigt, einen Strafantrag zur Verfolgung von Straftaten gegen den Minderjährigen zu stellen; ein solcher Antrag macht die Verfolgung insoweit möglich.

3

Die Einwilligung einer minderjährigen Person schließt die Rechtswidrigkeit einer die Geschlechtsehre verletzenden Handlung nicht aus, sofern die Minderjährige nicht in der Lage ist, den Begriff der Geschlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung zu erfassen; bei Unter‑18‑Jährigen ist dies nur ausnahmsweise der Fall.

4

Für die subjektive Tatseite genügt es, dass der Täter sich der noch unentwickelten Stellung des Mädchens bewusst war oder damit rechnete; dieses Bewusstsein kann auch vorliegen, wenn der Täter glaubte, das Mädchen sei mindestens 16 Jahre alt.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 25. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmachergesellen Ewald E ████ aus █████, Kreis █████, geboren am ███ in █████, ██, Kreis █████, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 25. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, sich eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Nach den Feststellungen des Urteils übte er am 5. Juli 1953 und am 19. Juli 1953 mit der am █████████ 1940 geborenen, zur Tatzeit noch nicht 15 Jahre alten Erika █████ Geschlechtsverkehr aus.

Das Landgericht hat den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, dass seine Einlassung, er habe das Mädchen für mindestens 16 Jahre alt gehalten, nicht widerlegt werden könne.

In den Urteilsgründen heißt es weiterhin: „Es bedarf keiner Erörterung, ob sich der Angeklagte nicht wenigstens durch seine Handlungsweise einer Beleidigung gegenüber der Mutter Erika ██████ (§ 185 StGB) schuldig gemacht haben könnte, weil insoweit der erforderliche Strafantrag (§ 194 StGB) nicht gestellt worden ist.“

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der §§ 185, 194 StGB. Sie ist begründet.

Der zur Verfolgung einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag ist eine Verfahrensvoraussetzung, deren Vorhandensein oder Fehlen das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten hat. Der Senat hatte demgemäß unabhängig von den Feststellungen und Ausführungen des Urteils von sich aus zu prüfen, ob ein Strafantrag vorliegt, der zur Verfolgung einer durch die Handlungsweise des Angeklagten verübten Beleidigung geeignet ist. Das ist der Fall.

Ausweislich der Akten 12 Ks 3/53 (9) des Landgerichts Stade hat Margarete D___ – die Mutter der Erika P___ – am 4.9.1953 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt (vgl. Bl. 5 der genannten Akten). Der Strafantrag zielt allerdings nicht auf Verfolgung des Angeklagten wegen einer gegen die Mutter selbst verübten Beleidigung. Der von der Revision der Staatsanwaltschaft vertretenen gegenteiligen Auffassung steht entgegen, dass die Mutter den Strafantrag ausdrücklich „als Vormund“ und „für alle Fälle zum Nachteil ihrer Tochter“ gestellt hat. Das Landgericht hat demgemäß zu Recht angenommen, dass es für eine Bestrafung des Angeklagten wegen Beleidigung der Mutter an dem nach § 194 StGB erforderlichen Strafantrag fehle. Die Mutter war aber als Vormund der noch nicht 18 Jahre alten Erika ██ gemäß § 65 StGB berechtigt, für diese Strafantrag zu stellen. Das Landgericht musste daher, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, prüfen, ob der Angeklagte sich durch seine Handlungsweise einer Beleidigung der Erika ███████ schuldig gemacht hat. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Nach den bisher getroffenen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass Erika ██████ in beiden Fällen ohne jeden Widerstand auf das Ansinnen des Angeklagten einging und dass sie kurze Zeit vor der ersten Tat mit einem anderen Mann, nämlich ihrem Stiefvater, zum ersten Mal Geschlechtsverkehr hatte.

Das etwaige Einverständnis Erika P___ mit der Handlungsweise des Angeklagten würde die Rechtswidrigkeit einer ihr gegenüber verübten Beleidigung nicht unbedingt ausschließen. Das wäre nur der Fall, wenn das Mädchen damit auf die Achtung seiner Geschlechtsehre wirksam verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht kann aber aus einem Einverständnis der Beleidigten nicht immer ohne weiteres entnommen werden. Er setzt voraus, dass die Beleidigte in der Lage ist, den Begriff der Geschlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung zu erfassen und zu erkennen, dass die Duldung des Geschlechtsverkehrs die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann. Das wird bei einem Mädchen von noch nicht 18 Jahren nur ausnahmsweise der Fall sein. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die gesetzlichen Vertreter zur Stellung des Strafantrags berufen hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie über die Ehre ihrer noch nicht 18 Jahre alten Pflegebefohlenen zu wachen haben, weil diesen in der Regel das volle Verständnis für das Wesen der Geschlechtsehre mangelt (so BGH 4 StR 443/51 vom 2.11.1951; 4 StR 731/53 vom 28.1.1954).

Ob eine Ausnahme von dieser Regel hier vorliegt, wird das Landgericht zu prüfen haben.

Sollte die Prüfung ergeben, dass Erika ███ zur Tatzeit einer beachtlichen Einwilligung in eine ihre Geschlechtsehre verletzende Handlung nicht fähig war, würde auch eine etwaige Bescholtenheit für die Frage, ob sie beleidigt werden konnte, ohne Bedeutung sein (BGH 4 StR 443/51 vom 2.11.1951; RGSt 75, 182).

In subjektiver Hinsicht genügt insoweit, dass der Angeklagte sich des noch unentwickelten Wesens des Mädchens in dem oben dargelegten Sinne bewusst war oder zumindest hiermit rechnete und die Taten trotzdem wollte. Das kann auch der Fall sein, wenn er es für „mindestens 16 Jahre“ alt hielt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtDr. Borker
SiemerSchmitt

Zitiert (2)

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