Treffer
BGH Revisionsurteil

Fortsetzungstat und Verbotsirrtum bei Unzucht mit Abhängiger (§ 174 Nr. 1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 25/55
Datum
24.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH eine Verurteilung wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB auf und verwies zurück. Streitpunkt war, ob die einzelnen sexuellen Übergriffe jeweils durch einen Gesamtvorsatz zur Fortsetzungstat verbunden waren und ob ein (verschuldeter) Verbotsirrtum vorlag. Der BGH beanstandete, dass Zeitpunkt und Inhalt des Gesamtvorsatzes nur formelhaft festgestellt wurden und bei Sittlichkeitsdelikten besonders strenge Anforderungen gelten. Zudem seien die Feststellungen zum Verbotsirrtum lückenhaft und widersprüchlich; insbesondere müsse das Unrechtsbewusstsein geprüft werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fortsetzungstat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens bei der ersten Teilhandlung die weiteren Taten in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst.

2

Bei Sittlichkeitsdelikten ist die Annahme eines Gesamtvorsatzes besonders sorgfältig zu prüfen, weil gleichartige Handlungen häufig situativ aus momentanen Triebregungen entstehen und nicht auf einem vorgefassten Entschluss beruhen.

3

Die bloß formelhafte Feststellung eines einheitlichen Vorsatzes ohne Darlegung, wann und wodurch dieser gebildet wurde, genügt zur Begründung des Fortsetzungszusammenhangs nicht.

4

Ein Verbotsirrtum erfordert Feststellungen, die eine zeitliche Zuordnung der behaupteten Rechtsauskunft/Lektüre zu den Taten ermöglichen, und die Prüfung, ob der Täter wenigstens das Unrecht der Tat erkannt hat.

5

Erkennt der Täter das Unrecht einer tatbestandlich mitverwirklichten oder nahe verwandten Deliktsverletzung, kann ihm ein Verbotsirrtum hinsichtlich eines konkurrierenden Delikts, das dasselbe oder ein nah verwandtes Rechtsgut schützt, nicht zugutekommen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 12. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ als ███, den Geschäftsführer Adolf ███, dort geboren am ██ 1908, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision hat Erfolg.

Die Revision macht zunächst geltend, das Landgericht habe zu Unrecht zwischen den Straftaten des Angeklagten, die er im Frühjahr und Sommer 1952 begangen habe, und zwischen seinen weiteren Straftaten, deren er sich von Pfingsten bis Oktober 1953 schuldig gemacht habe, jeweils Fortsetzungszusammenhang angenommen. Die Revision ist der Ansicht, dass die Annahme von zwei fortgesetzten Sittlichkeitsdelikten schon daran scheitere, dass die Strafkammer nicht festgestellt habe, ob und wann der Angeklagte einen derartigen Gesamtvorsatz gefasst habe. Im Übrigen deute die von der Strafkammer festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte, nachdem er nach dem ersten Vorfall von dem Vater der Hedwig ██████ zur Rede gestellt, Besserung gelobt und sein strafbares Tun nach einiger Zeit fortgesetzt habe, darauf hin, dass der Angeklagte bei der zweiten im Jahre 1952 begangenen Unzuchtshandlung auf Grund eines neuen Vorsatzes gehandelt habe, den er erst nach dem Besserungsversprechen gefasst habe.

Das Landgericht begründet den Fortsetzungszusammenhang damit, dass die Taten des Angeklagten einem einheitlichen Vorsatz entsprungen seien und in gleicher Form dasselbe Rechtsgut und dieselbe Strafbestimmung verletzt hätten. Der große zeitliche Zwischenraum, der zwischen der letzten Tat im Jahre 1952 und der ersten im Jahre 1953 liege, erlaube jedoch nicht, alle Taten als eine fortgesetzte Handlung anzusehen.

Das kennzeichnende Merkmal für die Fortsetzungstat ist der Gesamtvorsatz des Täters, der so beschaffen sein muss, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst (BGHSt 1, 313/315; BGH 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 = NJW 1953, 1112). Dieser Gesamtvorsatz muss den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen.

Bei Sittlichkeitsdelikten ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann, da solche Taten selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, regelmäßig nicht einen früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss entspringen, sondern weit eher einer augenblicklichen Regung des Geschlechtstriebs. Eine Kette solcher Augenblickstaten steht daher selbst dann nicht in Fortsetzungszusammenhang, wenn sie einem inneren Hang des Täters entspringt (vgl. BGHSt 2, 184; LK/Nagler § 74 Anm. 6b).

Der Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht nicht darlegt, wann der Angeklagte den von ihm angenommenen Gesamtvorsatz gefasst haben soll. Die formelhafte Feststellung ohne Angabe näherer Gründe kann nicht als ausreichend angesehen werden.

Da somit der für die Annahme von Fortsetzungstaten erforderliche Gesamtvorsatz in keinem der beiden Fälle ausreichend festgestellt ist, kann der Schuldspruch schon aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Landgericht mit dem Vorbringen der Revision auseinandersetzen müssen, ob nicht das Besserungsversprechen gegenüber dem Vater der Hedwig ██████████ ernst gemeint gewesen ist und ob nicht jedenfalls deshalb ein neuer Tatentschluss des Angeklagten für die weitere Straftat des Angeklagten im Jahre 1952 vorliegt. Es wird weiter zu erwägen haben, ob die Art der Tatbegehung bei den späteren, bisher als zweites fortgesetztes Sittlichkeitsverbrechen angesehenen Handlungen des Angeklagten die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht ausschließt. Sicherlich wird man bei Sittlichkeitsverbrechen dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass hier der übliche Geschehensablauf so ist, dass sich die unzüchtigen Handlungen nach anfänglich flüchtigen Berührungen ständig weiter steigern. Es dürfte daher auch für die Vorstellung des Täters von der ungefähren Art der Begehung der Tat, die für den Gesamtvorsatz notwendig ist, ausreichend sein, wenn der Täter sich vornimmt, durch seine Handlungsweise den Körper seines Opfers in immer stärkerem Maße zur Befriedigung seiner Geschlechtslust zu missbrauchen.

Bedenklich erscheint aber diese Annahme dann, wenn – wie hier – der Täter nicht nur unzüchtige Handlungen mit seinem Opfer vornimmt, sondern dieses dazu verleitet, in seiner Gegenwart selbst unzüchtige Handlungen am Körper einer dritten Person – hier der Ehefrau des Angeklagten – vorzunehmen. Derartige Handlungen, wie sie hier bei den späteren von der Strafkammer als zweites Sittlichkeitsdelikt gewerteten Handlungen des Angeklagten neben zu anderen Zeiten vorgenommenen unzüchtigen Handlungen am Körper des Mädchens vorgekommen sind, liegen außerhalb des natürlichen Geschehensablaufs.

Weiter rügt die Revision mit Recht, das Landgericht sei infolge lückenhafter und widersprüchlicher Feststellungen zu Unrecht zu der Ansicht gekommen, der Angeklagte habe sich in „einem – wenn auch verschuldeten Strafrechtsirrtum über das Verbotensein seiner Handlungen“ befunden.

Die Strafkammer ist hier der Einlassung des Angeklagten gefolgt, er habe am 29. Mai 1952 in der Absicht, sich juristisch zu unterrichten, das Buch „Der Hausjurist für alle Fragen des täglichen Lebens“ gekauft. Auf Grund der Lektüre dieses Buches sei er der Überzeugung gewesen, dass unzüchtige Handlungen – mit Ausnahme des Geschlechtsverkehrs – an Mädchen über sechzehn Jahren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten straffrei seien.

1. Wenn das Landgericht dieser Einlassung des Angeklagten folgen wollte, hätte es zunächst einmal Feststellungen darüber treffen müssen, wann der Angeklagte das Buch gelesen hat, da nur für die nach der Lektüre des Buches begangenen strafbaren Handlungen seine Einlassung überhaupt Bedeutung haben könnte. Da die Lehre der Hedwig █████ am 1. April 1952 begann und das Urteil feststellt, dass die erste unzüchtige Handlung, bei der der Angeklagte die Hedwig ██████ küsste und dabei ihre Brust drückte, bereits einige Wochen nach Beginn der Lehre begangen wurde, kann diese Handlung schon vor dem Kauf des Buches begangen sein. Für die zweite gleichartige Handlung nach dem Besserungsversprechen gegenüber dem Vater der Hedwig ████, die nach den Feststellungen des Tatrichters im Frühjahr oder Sommer 1952 erfolgt ist, ist nicht klargestellt, ob diese nach der Lektüre des Buches liegt. Damit ist zum mindesten für die erste vom Landgericht angenommene Fortsetzungstat die Annahme des Verbotsirrtums bedenklich.

2. Widersprüchlich ist es weiter, wenn das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung, wie sie im Urteil festgestellt ist, nur unzüchtige Handlungen an Mädchen über sechzehn Jahren für straffrei angesehen hat, dass aber die Hedwig ██, die am 9. Dezember 1936 geboren ist, bei Begehung der ersten beiden unzüchtigen Handlungen – die die Strafkammer als fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gewertet hat – noch gar nicht sechzehn Jahre alt war. Aus diesem Grunde ist daher nach den bisher vom Tatrichter getroffenen Feststellungen für das erste Sittlichkeitsverbrechen die Annahme eines verschuldeten Verbotsirrtums schon nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nicht begründet.

3. Im Übrigen legen die Darlegungen des Landgerichts den Verdacht nahe, dass das Landgericht das Wesen des Verbotsirrtums verkannt hat. Es führt aus, der Angeklagte habe mit Rücksicht auf das von ihm gelesene Buch „Der Hausjurist“ sein Tun nicht für strafbar angesehen, er habe sich daher in einem – wenn auch verschuldeten – „strafrechtsirrtum“ über das Verbotensein seiner Handlungen befunden. Schon der Gebrauch des missverständlichen Wortes „Strafrechtsirrtum“ ergibt, dass das Landgericht es ausschließlich auf die Kenntnis des Angeklagten von der Strafbarkeit seines Tuns abgestellt und die Prüfung unterlassen hat, ob der Angeklagte nicht wenigstens das Unrechte seiner Tat erkannt, also gewusst hat, dass sein Tun nach dem Willen der Rechtsordnung „nicht sein darf“ (BGHSt 2, 194/209).

Diese Frage hätte hier insbesondere deshalb einer näheren Prüfung bedurft, weil der Tatrichter selbst festgestellt hat, dass der Angeklagte sich mehrfach bei dem Vater des Mädchens entschuldigt und versprochen hat, dass derartige Handlungen nicht mehr vorkommen würden. Er ist sogar nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer zusammen mit dem Vater der Hedwig ██████ bei der Handelskammer gewesen, der dort hinsichtlich der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe erklärt, dass die Angelegenheit bereinigt sei, nachdem der Angeklagte und seine Frau den Vater der Hedwig ██████████ unter Tränen gebeten hatten, von einer weiteren Verfolgung der Sache Abstand zu nehmen. Alle diese Umstände und auch die Tatsache, dass es sich bei der Bestimmung des § 174 Nr. 1 StGB um eine Straftat handelt, die von jeher unter Strafe gestellt ist, hätten hier eine sorgfältige Prüfung des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten erfordert, die von der Strafkammer aber unterlassen worden ist.

4. Die Strafkammer wird, wenn sie das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 Nr. 1 StGB nicht feststellen kann, weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht wenigstens erkannt hat, dass die unzüchtigen Berührungen des sehr jungen Mädchens und die Zumutung der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit seiner Ehefrau eine tätliche Beleidigung und unter diesem Gesichtspunkt strafbar waren oder dass der Angeklagte wenigstens insoweit das Unrechte seiner Handlungsweise eingesehen hat. Dass diese Handlungen des Angeklagten objektiv tätliche Beleidigungen waren, bedarf keiner näheren Darlegung. Auch soweit der Angeklagte in dem einen oder anderen Einzelfall vielleicht eine Einwilligung des Mädchens in diese Handlungen angenommen haben sollte, könnte diese Einwilligung sein Handeln nicht erlaubt machen. Ein wirksamer Verzicht des verletzten Mädchens auf die Achtung seiner Geschlechtsehre kann nämlich nur da angenommen werden, wo dieses in der Lage ist, den Begriff der Geschlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung zu erfassen und zu erkennen, dass die Duldung der unzüchtigen Handlungen die Preisgabe seiner Geschlechtsehre in sich schließen kann. Das wird bei einem fünfzehnoder sechzehnjährigen Mädchen aber nur ganz ausnahmsweise der Fall sein. Derartige ungewöhnliche Umstände sind aber hier nicht dargetan (vgl. RGSt 60, 34/36; 71, 349; BGHSt 1, 71; BGH 4 StR 443/51 vom 2. November 1951; 4 StR 731/53 vom 28. Januar 1954).

In subjektiver Hinsicht genügt insoweit, dass der Angeklagte sich des noch unentwickelten Wesens des Mädchens in dem oben dargelegten Sinn bewusst war oder zum mindesten damit rechnete und die Taten trotzdem wollte (BGH 5 StR 80/54 vom 6. April 1954).

Würde das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte hinsichtlich der tätlichen Beleidigung das Unrechtsbewusstsein gehabt hat, so würde ihm auch hinsichtlich des Sittlichkeitsverbrechens ein Verbotsirrtum nicht zu Gute gehalten werden können (vgl. BGHSt 3, 342). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen. In der vorgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dies für die Bestimmung des § 172 und des § 173 Abs. 2 StGB ausgesprochen. Das Gleiche muss aber auch im Verhältnis von tätlicher Beleidigung zum Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gelten, wobei es ohne Bedeutung bleiben muss, dass wegen Gesetzeskonkurrenz in Fallen der vorliegenden Art eine Verurteilung nur aus der Bestimmung des § 174 Nr. 1 StGB erfolgen kann. Beide Gesetzesbestimmungen schützen die körperliche Unversehrtheit, die eine gegen körperliche Angriffe schlechthin, die andere gegen grobe Unzüchtigkeiten.

MaaßKoenigerDr. Wiefels
JaguschWirtzfeld

Zitiert (4)