Revision aufgehoben: Unsichere Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Schutzaltersdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 731/53
- Datum
- 04.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafbarkeit nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich des Schutzalters, dieser muss jedoch zweifelsfrei festgestellt werden.
Bedingter Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täter die Möglichkeit, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist, für möglich hält und die Tat für diesen Fall in Kauf nimmt.
Das bloße Sich-nicht-kennenmachen mit dem Alter des Opfers oder dessen Gleichgültigkeit begründet für sich allein keinen bedingten Vorsatz, auch wenn aufgrund von Umständen (z.B. Schulbesuch) mit der Möglichkeit zu rechnen gewesen wäre.
Sind die Feststellungen zum Vorsatz unsicher und steht das Opfer dem Schutzalter nahe, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung; kann in der neuen Verhandlung keine Klarheit geschaffen werden, sind gegebenenfalls andere Delikte (z.B. §182, §185 StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Karl M. ██ aus M., geboren am ██ 1906 in ██████████████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ████████, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Seine Revision greift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit sie das zur inneren Tatseite getroffene Feststellungen zum Alter des verletzten Mädchens betreffen. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
Der Angeklagte nahm von Ende 1952 bis März 1953 in insgesamt drei Fällen, zwischen denen das Landgericht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, unzüchtige Handlungen an der am ██████████████████████ geborenen, noch schulpflichtigen Regina ██████ vor; in zweien der Fälle versuchte er, den Geschlechtsverkehr mit dem Kinde auszuüben.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer hierin den strafbaren Tatbestand eines Verbrechens der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) erblickt. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, dem Angeklagten sei zwar nicht mit ██████████ nachzuweisen, dass ihm positiv bekannt war, dass die ███ zur Tatzeit erst 13 Jahre alt war. Er habe aber zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Aus seinem ganzen Verhalten gehe nämlich hervor, dass er sich bezüglich des Alters des Mädchens überhaupt keine ernsthaften Gedanken gemacht habe, und dass ihm dieses gleichgültig gewesen sei, obwohl er mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass die ██████ noch nicht 14 Jahre alt sei. Der Angeklagte habe gewusst, dass die mit ihm im selben Hause wohnende ███ noch die Volksschule besuche. Bei einem Kinde aber, das noch die Volksschule besuche, müsse jeder damit rechnen, dass es noch nicht 14 Jahre alt sei. Aus der Tatsache, dass sich der Angeklagte trotz der Schulpflichtigkeit des Mädchens nicht nach dessen Alter erkundigt habe, folge zwingend, dass ihm das Alter des Kindes gleichgültig gewesen sei. Er habe nicht einmal dann nach dem Alter des Mädchens gefragt, als ihm dieses anlässlich eines Gesprächs vor dem letzten Vorfall mitgeteilt habe, dass es ein Jahr in der Schule zurückgesetzt worden sei.
Diese Darlegungen gehen an sich von der zutreffenden Annahme aus, dass bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch hinsichtlich des Schutzalters des Kindes bedingter Vorsatz genügt. Sie genügen jedoch nicht den an die zweifelsfreie Feststellung des bedingten Vorsatzes zu stellenden Anforderungen.
Bedingt vorsätzlich handelt der Täter, der es für möglich hält, dass sein Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist, und auch für diesen Fall die Tat will. Macht er sich, wie es der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen getan hat, überhaupt keine ernsthaften Gedanken über das Alter seines Opfers, dann rechtfertigt das die Annahme des bedingten Vorsatzes auch dann nicht, wenn er auf Grund der ihm bekannten Umstände (hier Volksschulbesuch und Wohnen im selben Hause) mit der Möglichkeit, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war, rechnen musste (BGH 4 StR 440/52 vom 7. November 1952 in NJW 1953, 152 und in Lindenmaier-Möhring zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Die Wendung des Urteils, das Alter des Mädchens sei dem Angeklagten „gleichgültig“ gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis (BGH aaO). Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe gibt keine Gewähr dafür, dass das Landgericht seine Überzeugung von bedingtem Vorsatz des Angeklagten auf rechtlich einwandfreier Grundlage gewonnen hat. Sichere Feststellungen sind aber im vorliegenden Falle besonders deshalb unentbehrlich, weil die ██████ von der Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mehr weit entfernt war und weil sie, wenn auch nicht den Eindruck eines Zwanzigjährigen, so doch eines gut entwickelten jungen Mädchens machte.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Sollte die neue Hauptverhandlung die erforderlichen Feststellungen nicht zulassen, so wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung (§ 182 StGB) oder wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu prüfen sein. Zum Tatbestand der Verführung hat die Strafkammer zwar im angefochtenen Urteil bereits Stellung genommen und ihn abgelehnt. Die hierauf bezüglichen rechtlichen Ausführungen sind jedoch insoweit nicht eindeutig, als an einer Stelle von der „vollständigen Vereinigung“ der Geschlechtsteile die Rede ist. Vollzogener Beischlaf kann auch bei nur teilweiser Einführung des männlichen Geschlechtsteils in den der Frau vorliegen (vgl. BGH 3 StR 137/52 vom 30. April 1952). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beleidigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ████ dadurch ausgeschlossen wird, dass das Mädchen dem Angeklagten möglicherweise von sich aus entgegengekommen ist. Ein Mädchen in diesem Alter hat im Allgemeinen nicht die erforderliche Einsicht in das Wesen und die Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre, um wirksam auf sie zu verzichten und einem gegen sie gerichteten Angriff das Merkmal der Rechtswidrigkeit zu nehmen (vgl. BGH 4 StR 443/51 vom 2. November 1951).
| Groß | Engels | Martin | |||
| Krumme | Seibert |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 440/52 · 27.11.1952Revision: Bedingter Vorsatz bei Unzucht mit Kindern nicht festgestellt, Urteil aufgehoben
- BGH · 4 StR 443/51 · 02.11.1951Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Beleidigungsvorsatz
- BGH · 3 StR 137/52 · 30.04.1952Aufhebung des Urteils bei "Blutschande" wegen abgelehntem Beweisantrag und Rechtsirrtum
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 20/54 · 03.06.1954Revisionstatbestand: Unzucht mit Kind und tätliche Beleidigung – Zurückverweisung an Landgericht
- BGH · 4 StR 822/53 · 27.06.1953Revision 4 StR 822/53 – Versuch der Unzucht mit Kind; Rückverweisung zur Bewährungsprüfung (§ 23 StGB)
- BGH · 5 StR 80/54 · 06.04.1954Revision im Sittlichkeitsverfahren: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung zur Beleidigungsprüfung
- BGH · 3 StR 25/55 · 24.03.1955Fortsetzungstat und Verbotsirrtum bei Unzucht mit Abhängiger (§ 174 Nr. 1 StGB)