Revision 4 StR 822/53 – Versuch der Unzucht mit Kind; Rückverweisung zur Bewährungsprüfung (§ 23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 822/53
- Datum
- 27.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, die im Wesentlichen die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung verlangt, ist in der Revision unzulässig; die tatrichterliche Würdigung der Tatsachenfeststellungen bleibt vorrangig (§ 261 StPO).
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter wusste oder zumindest bedingten Vorsatz hatte, dass das Opfer noch nicht vierzehn Jahre alt ist; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.
Die vorsätzliche und rechtswidrige Kundgabe der Missachtung (§ 185 StGB) kann auch durch schamverletzendes Zeigen des entblößten Geschlechtsteils gegenüber einem Minderjährigen verwirklicht werden; hierfür genügen einfache, den Tatbestand tragende Feststellungen.
Hat ein später in Kraft getretenes Gesetz (hier: Neufassung des § 23 StGB) Bedeutung für die Strafaussetzung zur Bewährung, muss das Gericht diese Möglichkeit prüfen; unterbleibt die Prüfung, ist insoweit zur Nachholung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht in █, 9. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Herbert ████ aus ████, dort geboren am ███ 1916, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ ███ der Verkündung als Vertreter der ███████████ ████████, Hilfsarbeiter im mittleren ██████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in █ vom 9. Oktober 1953 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte suchte am 27. Juni 1953 im Wald nach Beeren. Er traf dabei die am ██████████ 1940 geborene Hannelore ███ und die bereits vierzehn Jahre alte Doris ████████. Die Kinder, die den Beschwerdeführer von Ansehen kannten, suchten ebenfalls nach Waldbeeren. Nachdem der Angeklagte hinter einem Baum uriniert hatte, führte er gegenüber der kleinen █████ ████████████ Reden. Dann sagte er zu den Kindern dem Sinne nach, er wolle ihnen einmal etwas zeigen; sie sollten darüber aber zu niemandem etwas sagen. Nun holte er, nachdem er sich nach allen Seiten umgeschaut hatte, seinen Geschlechtsteil heraus. Er zeigte diesen den Mädchen und spielte daran mit seiner Hand. Die Kinder sahen das und gingen fort. Der Beschwerdeführer eilte den Mädchen nach und ordnete seine Kleider, schärfte ihnen ein, nichts von dem Vorfall zu erzählen, sonst komme er „ins Kittchen“. Dann ließ er sie laufen.
Die Strafkammer (Jugendschutzsenat) hat den Angeklagten wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (gegenüber der Hannelore ███ in Tateinheit mit Beleidigung der Doris ███) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1) Soweit die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Kinderaussagen gefolgt ist, richtet sich diese Rüge in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO).
2) Der Angeklagte hat sich, wie festgestellt, den noch nicht vierzehn Jahre alten Mädchen, auch der Hannelore ███, gezeigt, damit sie seinen entblößten Geschlechtsteil absichtlich betrachte. Da es zu dem vom Beschwerdeführer erstrebten absichtlichen Betrachten nicht kam, hat die Strafkammer lediglich einen Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (RG JW 53, 710). Allerdings gehört auch zum inneren Tatbestand der genannten Vorschrift, dass der Täter gewusst oder unter Billigung des Erfolges damit gerechnet hat, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war (BGHSt 53, 152). Das Urteil sagt dazu: „Der Angeklagte kannte das Kind und musste erkennen, dass das Kind noch keine 14 Jahre alt war, da das Kind seinem Alter entsprechend sehr kindlichen Eindruck vermittelte. Jedenfalls war ihm das Alter des Kindes gleichgültig (RGSt 75, 198).“ Diese Feststellungen könnten das Bedenken aufkommen lassen, dass bereits fahrlässige Unkenntnis des Alters des Kindes genügt. Das wäre jedoch nicht ausreichend (vgl. auch RGSt 24, 420, 424). Weiter könnte der Hinweis auf RGSt 75, 728 darauf hindeuten, dass die Strafkammer den bedingten Vorsatz als gegeben ansah, obwohl sich der Angeklagte über das Alter des Mädchens überhaupt keine Gedanken gemacht hat. Das würde aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht genügen (BGH NJW 53, 1523; vgl. auch BGH 4 StR 48/51 vom 12. März 1951). Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat das Landgericht jedoch sagen wollen: Der Angeklagte hat auch für den Fall gewollt, dass das ihm von Ansehen bekannte und sehr kindlich aussehende Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war.
Sein Vorsatz hat sich also das tatsächlich noch nicht 14 Jahre alte Kind als Gegenstand seines Handelns mit umfasst (vgl. RGSt 10, 337, 338). Der Angeklagte, der sich der Strafbarkeit seines Tuns bewusst war, hat also über das Alter des Kindes Erwägungen angestellt. Nur hat er sich trotz der von ihm angenommenen Möglichkeit, Hannelore sei vielleicht noch nicht vierzehn Jahre alt, zu seiner Tat entschlossen. So betrachtet, enthalten die Ausführungen des Landgerichts keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß. Wenn die Strafkammer weiter ausführt, das Alter der Hannelore sei ihm jedenfalls gleichgültig gewesen, so handelt es sich hierbei ersichtlich um eine reine Hilfserwägung, die den Bestand des Urteils nicht gefährdet. Dem Urteil des Senats vom 28. Januar 1954 (4 StR 731/53) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.
3) Auch die Annahme einer Beleidigung der bereits 14 Jahre alten Doris ██ ███ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist die vorsätzliche und rechtswidrige Kundgabe der Missachtung eines anderen, also auch eines Kindes (RGSt 70, 250). Wie der Revision zuzugeben ist, sind die Feststellungen des Tatrichters insoweit etwas knapp. Dennoch greift die Rüge nicht durch. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe mit seinem schamverletzenden Verhalten die Doris ███████ beleidigt und sich damit eines Vergehens nach § 185 StGB schuldig gemacht. Er habe auch insoweit das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt. Das folge schließlich daraus, dass er sich vor seinem schamverletzenden Verhalten nach allen Seiten gegen andere Beschauer gesichert und dass er nachher den Kindern eingeschärft habe, über das Geschehene zu schweigen. Eine eindeutigere Kundgabe der Missachtung als hier durch Zeigen des entblößten Gliedes und Spielen an diesem lässt sich kaum denken. Bei einem so einfachen Sachverhalt genügten daher die Feststellungen der Strafkammer. Dass sich der Angeklagte dieser Bedeutung seiner Handlungsweise bewusst war, lässt sich dem wiedergegebenen Satz der Begründung entnehmen (vgl. auch BGH 5 StR 252/53 vom 8. Dezember 1953).
4) Auch die Strafzumessung als solche enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß. Das angefochtene Urteil ist jedoch nach dem 1. Oktober 1953 ergangen. Dass der § 23 StGB n.F. (Strafaussetzung zur Bewährung) geprüft ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Es muss daher zur Nachholung dieser Prüfung aufgehoben werden.
5) Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Groß | Hille | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 48/51 · 17.06.1954Revision wegen unzureichender Prüfung von Vorhersehbarkeit bei fahrlässiger Tötung
- BGH · 4 StR 731/53 · 04.09.1953Revision aufgehoben: Unsichere Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Schutzaltersdelikt
- BGH · 5 StR 252/53 · 08.12.1953Vorsatzfeststellung in Urteilsgründen bei Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung