Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Prüfung von Vorhersehbarkeit bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 48/51
Datum
17.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) nach einem Überholvorgang verurteilt. Der BGH gab der Revision statt, weil das Landgericht die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs und die konkrete Verletzung der gebotenen Verkehrssorgfalt nicht ausreichend geprüft hatte. Ebenso fehlte eine dargelegte Kausalität zwischen angeblichen Verkehrsverstößen und dem Unfall. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) müssen sowohl die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als auch die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs festgestellt werden.

2

Die Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung im Verkehr setzt darzulegen voraus, inwiefern gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde und dass dieser Verstoß kausal für den Eintritt des Schadens war.

3

Bei der Prüfung von Fahrlässigkeit ist zu berücksichtigen, ob der Täter damit rechnen musste, dass Dritte plötzlich von der Fahrbahn abkommen; besondere Umstände, die den Erfolg unvorhersehbar machen, sind zu untersuchen.

4

Macht das Tatgericht zu diesen Voraussetzungen keine hinreichenden Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Hannover vom █████ wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist vom Landgericht Hannover wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte fuhr am ████████████ mit seinem Fahrrad auf der Straße von ███ nach ███. Er überholte dabei den Radfahrer ███, ohne die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Infolge dieses Verhaltens kam es zu einem Zusammenstoß, bei dem ███ tödlich verunglückte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe durch sein Verhalten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch den Tod des ███ sowie die Verletzung weiterer Personen verursacht.

Gründe

In der Strafsache gegen ███ Jungbauer ███ aus ██, geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. ██ als Sitzungsvertreter, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter ██, Oberlandesgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

1. Das Landgericht hat den Begriff der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) nicht zutreffend angewendet. Es hat verkannt, dass für die Annahme einer fahrlässigen Tötung nicht nur die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, sondern auch die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs erforderlich ist. Das Landgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte den tödlichen Ausgang seines Verhaltens hätte vorhersehen können.

2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, inwiefern der Angeklagte gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hat und ob dieser Verstoß kausal für den Unfall war.

3. Schließlich hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte möglicherweise nicht mit der erforderlichen Sorgfalt hat rechnen können, dass ███ plötzlich von der Fahrbahn abkommen würde. Auch dies hätte einer eingehenderen Prüfung bedurft.

Aus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht Hannover – Urteil vom █████

Zitiert von (4)