Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Vorsatz bei Unzucht mit einem Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 97/54
- Datum
- 03.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht ersetzen; eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Würdigung gegen Gesetze der Logik, die Lebenserfahrung oder erkennbar willkürlich ist.
Für die Frage des bedingten Vorsatzes bei sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ist maßgeblich, was sich der Täter in Bezug auf das Alter des Opfers vorgestellt hat; der tatsächliche Glauben, das Opfer sei über der einschlägigen Altersgrenze, schließt bedingten Vorsatz aus.
Widersprüche oder unklare Darstellungen in den Urteilsgründen zur inneren Tatseite (Vorsatz) sind aufhebungsreif, wenn sie eine sachgerechte rechtliche Bewertung und Nachprüfung durch das Revisionsgericht verhindern.
Ist die rechtserhebliche Sachlage nicht hinreichend geklärt, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine (ggf. noch nicht befasste) Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geflügelzuchtmeister Karl-Emil P. ██ aus ████ (ICI), geboren am ██ ██ in ███ wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung: Staatsanwalt █ der Staatsanwaltschaft, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Strafkammer hat im Wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte, der eine Geflügelzucht betreibt, ist der Nachbar des Bauern ███. Bei diesem wurde die am ███ ███████ geborene Emmy ███████ als Pflegekind untergebracht. Sie war bereits damals, obwohl erst zwölf Jahre alt, körperlich gut entwickelt, so dass sie in ihrer äußeren Erscheinung den Eindruck eines etwas höheren Lebensalters machte. Geistig bewegt sie sich nahe der Grenze zum leichten Schwachsinn.
Im Spätsommer des Jahres 1950 ging der Beschwerdeführer mit Emmy in das Bruthaus und nahm an ihr unzüchtige Handlungen vor. Einige Zeit nach diesem Vorfall kehrte der noch jugendliche Sohn Walter des Bauern ██ auf den elterlichen Hof zurück. Es kam zwischen ihm und Emmy zum Geschlechtsverkehr. Zu Pfingsten ██████ mehrmals 1951 war der Angeklagte zugegen, wie er wieder mit dem Mädchen geschlechtlich verkehrte. Anschließend ging der Beschwerdeführer mit Emmy auf deren Zimmer und berührte sie erneut unsittlich. In beiden Fällen kam ihm das Kind sehr entgegen.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte zweimal „mit Emmy ████████ unzüchtige Handlungen vorgenommen und damit in zwei Fällen den äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat, ist mit Rechtsgründen an sich nicht angreifbar. Der Tatrichter hat nicht verkannt, dass die ständig wechselnden, wenig bestimmten und nicht sehr klaren Angaben der Jugendlichen mit Vorsicht aufzunehmen waren. Er ist jedoch, in Übereinstimmung mit dem psychologischen Sachverständigen, zu der Überzeugung gelangt, dass die Darstellung des Mädchens in ihrem Kern zutreffe, insbesondere dass der Wert ihrer Aussage weder durch ihre Erinnerungsschwäche noch durch bewusste Unwahrheiten oder unbewusste Verwechslungen entscheidend beeinflusst sei. Was die Revision dagegen anführt, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Es handelt sich um unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO). Einen Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder die Lebenserfahrung lässt diese nicht erkennen. Dies gilt auch von der Erwägung der Strafkammer, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer der erotischen und – zumindest im zweiten Fall – massierten geschlechtlichen Angriffe des Mädchens entzogen habe, ohne es unsittlich zu berühren. Das Landgericht hat dabei den Besonderheiten der zu beurteilenden Vorfälle und der Eigenart des Angeklagten erkennbar Rechnung getragen. Es hat zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass er infolge mangelnder Erektionsfähigkeit zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs nicht in der Lage war. Die Strafkammer hat aber andererseits erwogen, dass die gegenüber Frauen bestehenden Hemmungen, auf die er sich berief, bei einem Kind nur in geringem Umfange vorhanden waren.
Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite nicht haltbar. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf den körperlichen Entwicklungsstand der Jugendlichen dem Beschwerdeführer die genaue Kenntnis ihres Alters nicht hinreichend sicher nachzuweisen sei. Er habe jedoch in beiden Fällen zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Strafkammer begründet diese Annahme im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen:
„Er hat selbst erklärt, dass, als die N. nackt vor ihm gestanden habe, ihm zum Bewußtsein gekommen sei, es handele sich um eine Minderjährige, so dass er davon Abstand genommen habe, sie zu berühren. Der Angeklagte war sich also nach seiner eigenen Einlassung der Bedenklichkeit seiner Handlungsweise im Hinblick auf das Alter des Mädchens voll bewusst. Seine Einlassung, er sei sich nur im Zweifel darüber gewesen, ob es bereits 16 Jahre alt sei – ein Alter über 14 Jahre habe er ohne weiteres angenommen –, hat ihm das Gericht nicht geglaubt, zumal er vor dem Amtsgericht Iserlohn am 30.3.1953 selbst erklärt hat, geglaubt zu haben, sie sei über 14 Jahre alt. Nur auf diese Altersgrenze bezogen sich also damals seine Zweifel. Dies konnte auch auf Grund ihres tatsächlichen Alters gar nicht anders möglich sein. Die N. war ihr damals 12 1/2 Jahre alt. Wenn sie auch körperlich gut entwickelt war, so konnte doch kein Zweifel darüber bestehen, dass sie sich noch nicht auf der Grenze von 15 zu 16 Jahren befand. Es konnte sich also, und zwar in beiden Fällen, nur um die Grenze zu 14 Jahren handeln.
Trotz dieses Zweifels hat er die Taten gewollt und ausgeführt. Dabei war ihm das Alter letztlich gleichgültig.“
Diese zum Teil nicht leicht verständlichen Darlegungen lassen das Vorkommen von Denkfehlern nicht als ausgeschlossen erscheinen, sind jedenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken.
Es ist nicht ersichtlich, wie die Einlassung des Angeklagten, ein Alter des Mädchens über 14 Jahre habe er in beiden Fällen ohne weiteres angenommen, mit dem Hinweis darauf widerlegt werden konnte, er habe vor dem Amtsgericht selbst erklärt, geglaubt zu haben, Emmy sei über 14 Jahre alt. Damit hatte er, soweit ersichtlich, in diesem Punkt genau dasselbe gesagt wie in der Hauptverhandlung. Ob und was übrigens der Beschwerdeführer über seine Altersvorstellungen hinsichtlich des Mädchens bei der Polizei angegeben hatte, erwähnt gegebenenfalls die Strafkammer nicht.
Wenn er geglaubt haben sollte, Emmy sei schon älter als 14 Jahre, so fehlte es ihm an dem erforderlichen bedingten Vorsatz, und es ist nicht verständlich, wie der Tatrichter diese Einlassung als Zweifel bewerten kann. Darauf, ob für diesen Glauben die Strafkammer keine Zweifel bestanden, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, was sich der Angeklagte vorgestellt hat. Das Landgericht hat auch die auf Grund der Einlassung des Beschwerdeführers im Bereich der Möglichkeit liegende Deutung außer Acht gelassen, dass er der irrigen Auffassung war, das geschützte Alter bei solchen Jugendlichen erstrecke sich (wie bei der Verführung) bis zu 16 Jahren. Nahm er dies an und glaubte er, Emmy sei zwar älter als 14, aber vielleicht noch nicht 16 Jahre alt, so würde es sich bei ihm insoweit um ein Wahnverbrechen
gehandelt haben (vgl. RGSt 42, 94; 66, 126) und allenfalls Beleidigung (BGH NJW 1954, 847 Nr. 23) in Betracht kommen (vgl. aber § 194 StGB; BGHSt 1, 235).
Wenn das Landgericht abschließend ausführt, das Alter des Mädchens sei dem Angeklagten letztlich gleichgültig gewesen (vgl. dazu BGH NJW 1953, 152), so widerspricht das den unmittelbar vorausgehenden Feststellungen, wonach er sich gerade besondere Gedanken über das Alter des Kindes gemacht hatte. Der Sachverhalt liegt also anders als derjenige, der dem Urteil des Senats vom 11. Februar 1954 – 4 StR 822/53 – zugrunde lag.
Das Urteil muss aus diesen Gründen mit den Feststellungen aufgehoben werden. Es erschien dem Senat angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, das mit der Sache noch nicht befasst war.
Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird gegebenenfalls die Anwendbarkeit des § 23 StGB n.F. zu prüfen sein (vgl. dazu: BGH 2 StR 89/54 vom 23. April 1954).
| Groß | Krumme | Engels | |||
| Hille | Seibert |