Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen unverschuldetem Verbotsirrtum bei Hirnverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 89/54
Datum
02.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch wegen Verführung eines 14‑jährigen Mädchens; das Landgericht hatte unverschuldeten Verbotsirrtum infolge seelischer und neurologischer Ausfallserscheinungen bei Hirnverletzung angenommen. Der BGH verwirft die Revision: Der bestellte Psychiater/Neurologe lieferte hinreichende Aufklärung, und die tatrichterliche Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Eine Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB war im Falle des Freispruchs entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Angeklagte hirnverletzt, ist in der Regel ein Hirnfacharzt zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit heranzuziehen; ob dies im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn dem gehörten Sachverständigen nach der Lebenserfahrung die notwendige Sachkunde gefehlt haben muss oder er dem Tatrichter keine hinreichende Aufklärung über die relevanten Folgen gegeben hat.

3

Ein unverschuldeter Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn infolge von Hirnverletzungen, verminderten Verstandeskräften oder ungünstigen Umwelteinflüssen das Bewusstsein für das Unrecht der Tat fehlt; in diesem Fall ist der Täter von der Strafbarkeit freizustellen.

4

Bei einem Freispruch wegen unverschuldeten Verbotsirrtums ist die gesonderte Prüfung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB entbehrlich, weil diese Prüfung erst bei einer in Betracht kommenden Verurteilung erforderlich wird.

5

Zur Annahme einer Beleidigung ist erforderlich, dass der Täter sich der Kränkungswirkung bewusst war oder diese hätte erkennen müssen; fehlt dieses Bewusstsein aufgrund des Verbotsirrtums, kommt eine Beleidigung nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 25. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████████████ ███ den Kammerjäger Albert geboren █████████ 1916 in ████████ (Krs. BO), wegen Verführung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ████████████████████ ██ als Vertreter ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. November 1953 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, ein unbescholtenes Mädchen im Alter von vierzehn Jahren zum Beischlaf verführt zu haben. Die Strafkammer sieht dies als erwiesen an. Sie hat jedoch den Angeklagten freigesprochen, weil er „bei seinen neurologischen, seelischen und moralischen Ausfallserscheinungen“, die auf eine Hirnverletzung zurückzuführen sind, und infolge seiner geringen Verstandeskräfte und schlechter Umwelteinflüsse das Unrecht seines Verhaltens weder erkannt habe noch hätte erkennen können. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts behauptet. Sie ist unbegründet.

I. Verfahrensrüge:

Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer über die Folgen der Hirnverletzung des Angeklagten keinen Hirnfacharzt gehört hat. Sie findet darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Strafkammer hat den von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. Gierlich zum Sachverständigen bestellt. Dr. Gierlich hat in seinem Gutachten bei dem Angeklagten als Folgen der Hirnverletzung „seelische, neurologische und moralische Ausfallserscheinungen“ sowie einen gesteigerten Geschlechtstrieb festgestellt und erklärt, dass er „für den vorliegenden Fall als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB“ anzusehen sei. Das Urteil prüft und erörtert ausführlich das Persönlichkeitsbild des Angeklagten. Nichts deutet hierbei darauf hin, dass Dr. Gierlich der Strafkammer keine hinreichende Aufklärung über die Bedeutung der Hirnverletzung für das Persönlichkeitsbild des Angeklagten gegeben habe. Es ist deshalb kein Umstand ersichtlich – von der Revision auch nicht vorgetragen –, der die Strafkammer dazu hätte drängen müssen, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings seinem Urteil vom 28. Februar 1952 – 5 StR 46/52 (NJW 1952, 633, 25) den Leitsatz vorangestellt: „Ist der Angeklagte hirnverletzt, so muss zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt zugezogen werden“. Ob aber im Einzelfalle hierzu Anlass besteht oder nicht, das hat der Tatrichter im Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist nur dann ein Ermessensmissbrauch und damit ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, wenn dem gehörten Gutachter die notwendige Sachkunde nach der Lebenserfahrung gefehlt haben muss oder das Urteil ergibt, dass er dem Tatrichter keine hinreichende Aufklirung über die Folgen der Hirnverletzung gegeben hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Es widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, dass ein Psychiater und Neurologe die Folgen von Hirnverletzungen zuverlässig beurteilen könne. Das Urteil bietet, wie bereits erwähnt, keinen Anhaltspunkt dafür, dass Dr. Gierlich die Sachkunde gefehlt habe. Gerade in dieser Hinsicht lag der Fall anders, den der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Februar 1952 und den weiteren von der Revision angeführten Urteilen entschieden hat. Dort ließen die Urteilsgründe erkennen, dass der Sachverständige – auf welchem Fachgebiet er tätig war, ist nicht erwähnt – nicht fähig gewesen war, dem Tatrichter hinreichende Aufklärung über die Folgen von Hirnverletzungen zu verschaffen. Diese Umstände drängten dazu, einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen. In dem gegenwärtigen Verfahren sind aber solche Umstände nicht hervorgetreten. § 244 Abs. 2 StPO ist daher nicht verletzt.

II. Sachbeschwerde:

1. Die Annahme, der Angeklagte sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen, ist angesichts seiner Persönlichkeit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision meint, der Angeklagte habe nur den Beischlaf als solchen, nicht aber die Verführung dazu für erlaubt gehalten. Dies widerspricht den Feststellungen. Das Gericht hält die Einlassung des Angeklagten für glaubhaft, „ihm habe das Bewusstsein gefehlt, mit seiner Handlung ein Unrecht zu tun“. Damit ist ersichtlich sein Gesamtverhalten gemeint, und zwar unter jedem Gesichtspunkt, der strafrechtlich in Betracht kommt.

2. Die Revision bezeichnet es als fehlerhaft, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB „unterstelle“, obwohl der Sachverständige den Angeklagten nur für vermindert zurechnungsfähig nach § 51 Abs. 2 StGB erklärt habe. Das ist unverständlich. Die Strafkammer nimat keineswegs an, dass der Angeklagte zurechnungsunfähig sei. Sie hält es nur für dargetan, dass er bei den vom Sachverständigen festgestellten Ausfallserscheinungen infolge seines geringen Verstandes und der ungünstigen Umwelteinflüsse in einem unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt habe. Aus diesem Grunde hat sie den Angeklagten freigesprochen. Deshalb bestand entgegen der Meinung der Revision auch kein Anlass zu erörtern, ob nach dem Gutachten das Einsichtsoder das Hemmungsvermögen des Angeklagten vermindert ist. Das wäre nur im Falle einer Verurteilung des Angeklagten notwendig gewesen, damit das Revisionsgericht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hätte nachprüfen können.

3. Die Strafkammer hat die Frage, ob in dem Verhalten des Angeklagten eine Beleidigung des Vaters des Mädchens liegen könne, aus rechtlich unanfechtbaren Gründen verneint. Das greift die Revision auch nicht an. Sie meint aber, die Strafkammer hätte noch prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht das Mädchen selbst beleidigt habe. Eine Beleidigung gegenüber dem Mädchen kam jedoch nach der Sachlage nicht in Betracht, weil der Angeklagte sein Verhalten für erlaubt hielt und er sich, wie das Urteil feststellt, nicht einmal bewusst war, dass es den Vater des Mädchens kränken könne.

GlanzmannWernerMenges
KraussMaaß
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