Vorsatzfeststellung in Urteilsgründen bei Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/53
- Datum
- 08.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat sind die inneren Tatsachen, die den Vorsatz des Täters ausmachen, in den Urteilsgründen festzustellen, auch wenn der Straftatbestand den Vorsatz nicht ausdrücklich nennt.
§ 267 Abs. 1 StPO verlangt die Darlegung der für erwiesen erachteten Tatsachen, aus denen sich die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung ergeben; die Notwendigkeit einer Vorsatzfeststellung darf nicht von der äußeren Formulierung des Tatbestands abhängen.
Die Vorschrift des § 267 Abs. 2 StPO über die Behandlung behaupteter Ausschließungsgründe ist auf Rechtfertigungs‑ und Entschuldigungsgründe zugeschnitten und findet nicht Rücksichtnahme bei den inneren Tatsachen, die den Vorsatz begründen; eine ausdrückliche Darlegung ist deshalb auch ohne Vortrag eines Tatbestandsirrtums geboten.
Fehlt eine ausdrückliche Aussage zum Vorsatz, kann die Überzeugung des Gerichts aus den übrigen in den Urteilsgründen wiedergegebenen tatsächlichen Umständen ersichtlich sein; der Gesamtzusammenhang der Feststellungen kann die nötige Vorsatzüberzeugung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Produktenhändler Amand ███ aus ███, Kreis █████████, geboren am ████████ 1901 in ██, wegen tätlicher Beleidigung gemäß § 185 StGB
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
StGB § 59 Abs. 1 StPO § 267 Abs. 2
Bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat müssen die inneren Tatsachen, die den Vorsatz des Täters ausmachen, in den Urteilsgründen auch dann festgestellt werden, wenn der Wortlaut des angewendeten Strafgesetzes den Vorsatz nicht ausdrücklich erwähnt und in der Hauptverhandlung kein Tatbestandsirrtum nach § 59 Abs. 1 StGB behauptet worden ist (gegen RGSt 1, 169; 8, 44/467; 27, 176/1797; 51, 201/2047).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. September 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Als er am 23. Mai 1952 in Hamburg-Blankenese Rohprodukte aufkaufte, traf er in einer Straße den damals siebenjährigen, ihm fremden Dieter ██. Durch das Versprechen, ihm 5 Pfennig zu geben, veranlasste er das Kind, ihn in mehrere Häuser zu begleiten. In einem Treppenhaus faßte er den Jungen mit der Hand unter die Hose und gab ihm einen Klaps auf das bloße Gesäß. Außerdem küßte er ihn auf die Backe in die Nähe des Mundes und nannte ihn dabei „mein lieber Junge“.
Das Landgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte diese Handlungen aus wollüstigen Beweggründen vorgenommen habe. Es hat jedoch festgestellt, er habe durch sein Verhalten gegenüber dem Jungen „eine Mißachtung von dessen Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht, die den Tatbestand einer tätlichen Beleidigung im Sinne des § 185 StGB erfüllt“. Die gesetzliche Vertreterin des Jungen hat am 29. Mai 1952 Strafantrag gestellt.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Soweit sie eine Verletzung des § 261 StPO geltend macht, richten sich ihre Ausführungen in Wahrheit unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen. Diese sind rechtlich einwandfrei getroffen. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit Dieter ███████s mit Hilfe eines Sachverständigen eingehend geprüft und bejaht.
II. Auf sachlich-rechtlichem Gebiet vermißt die Revision die Feststellungen des Beleidigungsvorsatzes.
1.) Die Beleidigung nach § 185 StGB besteht im bewußten Ausdruck der Mißachtung. Die Verurteilung setzt daher voraus, daß der Richter von diesem Bewußtsein des Täters überzeugt ist. Das angefochtene Urteil enthält keine ausdrücklichen Feststellungen über die innere Tatseite. Trotzdem greift die Rüge nicht durch.
a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe „die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden“. Darüber, ob besondere Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Strafbarkeit ausschließen, müssen die Urteilsgründe sich nach § 267 Abs. 2 StPO dann äußern, wenn solche Umstände in der Hauptverhandlung behauptet worden sind. Hieraus hat das Reichsgericht in einigen älteren Entscheidungen (Repr. RGSt 1, 169; 8, 44/467; 27, 176/1797; 51, 201/2047; RG GA 42, 234) geschlossen, das Gericht brauche seine Überzeugung, daß der Angeklagte alle festgestellten Tatbestandsmerkmale vorsätzlich erfüllt habe, im Urteil grundsätzlich nur dann besonders auszusprechen, wenn der gesetzliche Tatbestand das Merkmal des Vorsatzes ausdrücklich erwähnte. Sei dieses aber im Gesetz nicht hervorgehoben, so sei die Unkenntnis einzelner Tatumstände (§ 59 Abs. 1 StGB) ein Strafausschließungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO. Ob der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale gekannt habe, müsse das Gericht zwar auch in diesem Falle stets prüfen; es brauche sich darüber aber im Urteil nur dann zu äußern, wenn die Unkenntnis einzelner Tatumstände in der Hauptverhandlung behauptet worden sei oder eine ausdrückliche Feststellung nach der Sachlage geboten erscheine, um Zweifel zu beseitigen (vgl. RGSt 51, 201/2047; 57, 171/172).
b) Nach dieser Auffassung, die auch von Kroschel „Die Abfassung der Urteile in Strafsachen“ 16. Aufl. S. 72, 73, 77, 78 vertreten wird, wäre der Angriff der Revision ohne weiteres unbegründet. Denn § 185 StGB erwähnt den Vorsatz nicht ausdrücklich. Der Angeklagte hat bestritten, den Jungen an das bloße Gesäß gefaßt und ihn geküßt zu haben, und hat nur eingeräumt, er habe ihm möglicherweise einen Klaps auf die Hose gegeben. Er hat aber nicht geltend gemacht, er habe den ehrverletzenden Charakter der ihm zur Last gelegten und vom Landgericht festgestellten Handlungsweise verkannt. Der Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt für einen solchen Irrtum, so daß etwa aus diesem Grunde eine ausdrückliche Feststellung nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts erforderlich gewesen wäre (vgl. RGSt 51, 201/2047; 57, 171/172).
2.) Der Senat tritt jedoch der unter 1 a) wiedergegebenen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht bei. Die Entscheidungen, die zeitlich ziemlich weit zurückliegen, legen zu viel Gewicht auf äußere Gesichtspunkte.
Allerdings ist § 59 Abs. 1 StGB negativ dahin gefaßt, daß Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestande gehören, dem Täter „nicht zuzurechnen“ sind, wenn er sie nicht kennt. Diese Bestimmung steht, wie ebenfalls zuzugeben ist, zusammen mit den gesetzlichen Unrechts- und Schuldausschließungsgründen der §§ 51–55 StGB in dem Abschnitt des Strafgesetzbuchs über die „Gründe, welche die Strafbarkeit ausschließen oder mildern“. Ebenso drückt sich § 267 Abs. 2 StPO aus.
Dies alles kann jedoch nicht entscheidend sein. Wenn der gesetzliche Tatbestand den Vorsatz nicht hervorhebt, ihn jedoch stillschweigend voraussetzt, enthält er ihn als ungeschriebenes Merkmal. Die Tatsachen, die die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen, müssen nach § 267 Abs. 1 StPO im Urteil festgestellt werden. Ob zu den hiernach im Urteil darzulegenden Merkmalen der Vorsatz gehört, kann nicht im einzelnen Fall von der zufälligen äußeren Fassung des anzuwendenden Strafgesetzes abhängen. Irrt der Täter über einen Tatumstand im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB, so ist der gesetzliche Tatbestand der inneren Tatseite nach nicht verwirklicht. Dadurch unterscheidet dieser Fall sich von den Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen der §§ 51–55 StGB. Diese regeln die rechtliche Bedeutung gewisser Ausnahmefälle, die den gesetzlichen Tatbestand unberührt lassen. Da sie auch Abweichungen von der Regel des Lebens betreffen, ist für sie der Grundsatz des § 267 Abs. 2 StPO sinnvoll, daß ihre Voraussetzungen im Urteil dann ausdrücklich zu behandeln sind, wenn sie behauptet worden sind. Für die inneren Tatsachen jedoch, die den Vorsatz des Täters ausmachen, paßt diese Regel nicht.
3.) Trotzdem ist die Revision unbegründet. Denn das Landgericht sagt, der Angeklagte habe, „indem er den Zeugen Dieter ██ ██ ███ das bloße Gesäß faßte und diesen ihm bis dahin völlig fremden Jungen einfach auf die Backe küßte, eine Mißachtung von dessen Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht“. Daß er sich dabei dieser Bedeutung seiner Handlungsweise nach der Überzeugung des Landgerichts bewußt war, läßt sich dem wiedergegebenen Satz entnehmen, zumal es sich um eine recht dreiste Zudringlichkeit handelt und der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde vorbestraft ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Siemer | Dr. Koffka | Dr. Börker | |||
| Dr. Geier | Schmitt |