Aufhebung des Urteils bei "Blutschande" wegen abgelehntem Beweisantrag und Rechtsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 137/52
- Datum
- 30.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der abwesenden Angeklagte ist nur über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit verhandelt oder ausgesagt worden ist; Detailvorhalte müssen nicht wörtlich wiederholt werden.
Die Revision ist zur Nachprüfung der Beweiswürdigung grundsätzlich ausgeschlossen; eine Überprüfung ist nur bei erkennbaren Denkfehlern oder Widersprüchen zulässig.
Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die zu beweisende Tatsache sei bereits erwiesen, wenn der Antrag gerade Tatsachen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen betrifft; § 244 Abs. 3 StPO ist entsprechend auszulegen.
Zur Vollendung des Delikts der Blutschande (vgl. § 173 StGB) ist eine conjunctio membrorum im Sinne eines Eindringens erforderlich; bloßes Heranführen oder äußerliche Berührung genügt nicht zur Vollendung des Tatbestands.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verkäufer Ernst ██████ aus █████████, dort geboren am █████████ 1910, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht nach § 174 Ziff. 1 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision wird von den beiden Verteidigern mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften gerechtfertigt. Die allgemeine Sachrüge ist von keinem der beiden ausdrücklich erhoben worden. Für die Schlussbemerkung in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ██████, in der auf logische Fehler und die unrichtige Würdigung der Tat hingewiesen wird, gibt dem Revisionsgericht die Möglichkeit, auch die Anwendung des sachlichen Rechts nachzuprüfen.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
a) Unbegründet ist die Rüge, dem während der Vernehmung seiner Tochter Lydia aus dem Sitzungssaal abgetretenen Angeklagten sei zwar ihre Aussage bekannt gegeben worden, nicht aber die Tatsache, dass ihr wegen Widersprüchen Vorhalt gemacht worden sei. Denn der Angeklagte musste nur von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet werden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die einzelnen Vorhalte, deren Ergebnis er erfahren hat, brauchten in seiner Gegenwart nicht wiederholt zu werden (Urt. des BGH vom 19. Oktober 1951 – 2 StR 151/51). § 247 StPO ist also nicht verletzt.
b) Mit der Behauptung, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils stimmten mit den Bekundungen der Zeugen nicht überein, kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Was im Zusammenhang damit weiter vorgebracht wird, enthält eine Bestreitung der Beweiswürdigung. Deren Nachprüfung ist dem Revisionsgericht entzogen, sofern nicht Denkfehler vorliegen. Solche sind zwar von der Revision geltend gemacht, aber nicht ersichtlich.
c) Anders verhält es sich mit dem Angriff, das Landgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache sei schon erwiesen.
Der Verteidiger hatte beantragt, die Lehrerin der Lydia [REDACTED] und die Fürsorgerin Schwester Hilde als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Lydia [REDACTED] zu Fantasien neige und solche wiederholt erzählt habe. Dem Verlangen ist nicht stattgegeben worden. Im Ablehnungsbeschluss ist ausgeführt, dass sich die Lehrerin als Sachverständige kein Urteil über die Charaktereigenschaft des Kindes bilden könne. Auch in den Urteilsgründen ist zu dieser Frage Stellung genommen mit der Bemerkung, der Beweisantrag sei abzulehnen gewesen, weil die zu beweisende Tatsache schon erwiesen sei.
Diese Darlegungen lassen erkennen, dass der Tatrichter die Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO missverstanden hat. Zu beweisen war nach dem Antrag des Angeklagten die Tatsache, dass die Belastungszeugin zu Fantasien neige, woraus ihre Unglaubwürdigkeit geschlossen werden sollte. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass das nicht der Fall und das Mädchen glaubwürdig sei. Daraus ist zu entnehmen, dass sie den Gesetzeswortlaut dahin aufgefasst hat, die zu beweisende Tatsache sei der die Schuld des Angeklagten ergebende Sachverhalt. Das ist das Gegenteil von dem, was das Gesetz sagt. In Wirklichkeit bringt daher das Urteil zum Ausdruck, dass wegen des bereits geführten Schuldbeweises die mittels des Beweisantrags zu beweisende Tatsache widerlegt sei. Mit dieser Begründung konnte aber die Ablehnung nicht gerechtfertigt werden.
Dasselbe gilt für den Hinweis des gemäß § 244 Abs. 6 StPO ergänzten Beschlusses, die Lehrerin könne sich als Sachverständige kein Urteil über die Charaktereigenschaft des Kindes bilden. Der Angeklagte hatte die Lehrerin und die Fürsorgerin nicht als Sachverständige benannt, sondern als Zeugen für bestimmte Tatsachen. Wenn diese auch nicht den Straftatbestand selbst betrafen, so konnten sie doch mittelbar für die Beurteilung der Schuldfrage insoweit von erheblicher Bedeutung sein, als sie geeignet waren, der Sachverständigen Dr. Justin die Grundlage für die Würdigung der Glaubwürdigkeit des Mädchens zu liefern.
Das Landgericht hat demnach durch die Ablehnung des Beweisantrags gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen. Es muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Entscheidung durch die Unterlassung der erbetenen Beweiserhebung beeinflusst worden ist, das Urteil also auf dem Verfahrensmangel beruht, § 337 StPO. Es konnte daher nicht aufrechterhalten werden.
Auch die sachlichrechtliche Würdigung des als erwiesen erachteten Verhaltens des Angeklagten ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach den Feststellungen hat er sein Glied an den Geschlechtsteil seiner Tochter herangeführt. Damit hat er noch kein vollendetes Verbrechen der Blutschande begangen. Dieses verlangt eine Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile, somit ein Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Mädchens. Die festgestellte oberflächliche Berührung reicht zur Bejahung der Vollendung des Tatbestandes des § 173 StGB nicht aus. Zwar hat das Landgericht zutreffend den Begriff der „conjunctio membrorum“ erwähnt, ihn aber falsch aufgefasst, da es bereits das Heranführen des männlichen Gliedes an die äußeren Schamlippen als genügend angesehen hat.
Dieser Rechtsfehler, der wegen der vorliegenden Tateinheit das Verbrechen gegen § 174 Ziff. 1 StGB miterfasst – übrigens auch für das Strafmaß erkennbar von Bedeutung war –, nötigt gleichfalls zur Urteilsaufhebung.
| Dr. Kirchner | Koeniger | Baldus | |||
| Busch | Scharpenseel |