Treffer
BGH Urteil

Revision: Bedingter Vorsatz bei Unzucht mit Kindern nicht festgestellt, Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 440/52
Datum
27.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern (§176 Nr.3 StGB) und exhibitionistischer Handlungen (§183 StGB) verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Feststellungen zum bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters der Mädchen und zur Vollendung der Tat unzureichend sind. 'Gleichgültigkeit' gegenüber dem Alter rechtfertigt keinen bedingten Vorsatz; zudem fehlten klare Feststellungen zur Öffentlichkeit des Verhaltens (geschlossener PKW).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz bezüglich des Alters eines Opfers setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit, es könne sich um Personen unter 14 Jahren handeln, zumindest für möglich gehalten und die Tat dennoch billigend in Kauf genommen hat.

2

Die bloße Angabe, dem Täter sei das Alter 'gleichgültig' gewesen oder er habe sich darüber keine Gedanken gemacht, rechtfertigt nicht die Annahme bedingten Vorsatzes.

3

Für die Verurteilung wegen §176 Nr.3 StGB müssen die tatsächlichen Feststellungen klar erkennen lassen, ob die Tat vollendet oder nur versucht wurde; unzureichende Feststellungen erfordern Zurückverweisung.

4

Zur Beurteilung der Strafbarkeit nach §183 StGB ist darzulegen, welche Vorstellung der Täter bezüglich der Öffentlichkeit seiner Handlung hatte; die Unterbringung der Tat in einem geschlossenen Kraftfahrzeug erfordert hierzu besondere Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Bernhard K. ████ aus We████████, dort geboren ██████ 1913, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hérchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung: Bundesanwalt ███

Leitsatz

Der Feststellung, dem Angeklagten sei das Alter der Kinder „gleichgültig“ gewesen, kann der bedingte Vorsatz nicht entnommen werden, falls sich der Angeklagte über das Alter überhaupt keine Gedanken gemacht hat; er muss sich die Möglichkeit, Kinder von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben, vorgestellt und sich dennoch zur Tat entschlossen haben (wie RG HRR 1934 Nr. 611; 1942 Nr. 742; gegen RG HRR 1928 Nr. 791 und RGSt 75, 127).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Mai 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 183 StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er sich in seinem am Rand einer Straße in Bochum parkenden geschlossenen Personenkraftwagen zwei vorbeikommenden Mädchen im Alter von nahezu 14 Jahren entblößt gezeigt und hierbei Bewegungen an seinem Geschlechtsteil gemacht hat. Seine unbeschränkt eingelegte Revision, mit der er nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Der Angeklagte hat zwar, wie das Landgericht feststellt, die beiden Mädchen dadurch, dass er sie auffallend anlächelte und so ihre Neugier erregte, auf seine Entblößung aufmerksam gemacht und hierbei aus Sinnlichkeit gehandelt. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen die bindenden Feststellungen des Tatrichters und vermögen deshalb nicht durchzudringen (§ 337 StPO).

Jedoch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte die beiden Mädchen erfolgreich zu einem geflissentlichen Betrachten seines unzüchtigen Treibens verleitet hat (RGSt 73, 246, 249; BGHSt 1, 168, 171, 173). Die Mädchen haben, wie das Landgericht an mehreren Stellen der Urteilsgründe ausdrücklich feststellt, das schamlose Verhalten des Angeklagten nur „im Vorbeigehen“ beobachtet. Die Ausführungen der Strafkammer lassen Raum für die Annahme, dass die Mädchen nicht an dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten durch geflissentliches Hinschauen Anteil genommen haben, dass sie vielmehr, durch das Anlächeln neugierig gemacht, arglos ins Wageninnere gesehen und nach Wahrnehmung der Entblößung des Angeklagten ihren Blick alsbald abgewendet haben. Diese Annahme liegt hier besonders nahe, weil sich die beiden Mädchen, wie der Tatrichter selbst hervorhebt, nach dem Vorübergehen sogleich um die Feststellung der Wagennummer des Angeklagten bemüht haben; das lässt auf eine ablehnende innere Haltung schließen. Ob dem Beschwerdeführer ein vollendetes oder nur ein versuchtes Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB zur Last fällt, lässt sich sonach auf der Grundlage der unzulänglichen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit ist der Revision beizutreten.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer auch die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand, soweit sie die Kenntnis des Alters der beiden Mädchen betreffen. Dass sich der Angeklagte dessen bewusst gewesen sei, Mädchen im Alter von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben, hat die Strafkammer nicht feststellen können.

Den Urteilsgründen kann aber auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dazu wäre erforderlich, dass er sich die Möglichkeit, die Mädchen seien vielleicht noch nicht 14 Jahre alt, vorgestellt und sich dennoch zur Tat entschlossen hat. Diese Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen.

Der Hinweis der Strafkammer darauf, dass dem Angeklagten das Alter der Mädchen „gleichgültig“ gewesen sei, kann dahin verstanden werden, dass er sich überhaupt keine Gedanken hierüber gemacht hat; das würde die Annahme bedingten Vorsatzes nicht rechtfertigen (RG HRR 1934 Nr. 611; 1942 Nr. 742). Auch aus der überdies ein anderes Rechtsgebiet betreffenden Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1951 – 2 StR 472/51 – ergibt sich nichts anderes, wie schon der ausdrückliche Hinweis auf das Urteil RGSt 55, 257 erkennen lässt. Den vereinzelt gebliebenen gegenteiligen Entscheidungen RG HRR 1928 Nr. 791 und RGSt 75, 127, die mit den allgemeinen zum Begriff des bedingten Vorsatzes entwickelten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen nicht im Einklang stehen, vermag der Senat nicht zu folgen (vgl. auch BGH 3 StR 48/51 vom 12. März 1951). Die weitere Erwägung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte von seinem Tun auch nicht hätte abhalten lassen, wenn er das Alter der Mädchen gekannt hätte, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme des bedingten Vorsatzes; das Landgericht unterstellt hierbei nach der inneren Tatseite denkgesetzlich fehlerhaft einen anderen Sachverhalt, den es gerade nicht für erwiesen erachtet hat. Auch der Erwägung des Tatrichters, es hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Mädchen bereits 14 Jahre alt waren, kann die Feststellung des bedingten Vorsatzes nicht entnommen werden; der innere Tatbestand war dem Angeklagten nachzuweisen; dieser hatte nicht den Gegenbeweis zu führen, dass ihn keine strafrechtliche Schuld treffe. Die Urteilsgründe bieten auch im Zusammenhang betrachtet keine Gewähr dafür, dass das Landgericht, soweit die Kenntnis des Alters der Mädchen in Frage steht, auf rechtlich einwandfreier Grundlage die Überzeugung vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers gewonnen hat. Besonders strenge Anforderungen müssen im vorliegenden Fall deshalb gestellt werden, weil die beiden Mädchen zur Tatzeit kurz vor der Vollendung des 14. Lebensjahrs standen und weil sich der Angeklagte nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung gerade damit verteidigt hat, er habe sie für 14- bis 15-jährig gehalten.

2.) Soweit der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen § 183 StGB verurteilt worden ist, richten sich die Ausführungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unbeachtlich.

Jedoch fehlt im Urteil jede Feststellung zu der Frage, welche Vorstellung der Angeklagte bezüglich der Öffentlichkeit seines schamlosen Verhaltens hatte. Insoweit vermag der Senat auch dem Urteilszusammenhang nicht das Erforderliche zu entnehmen. Zwar ereignete sich der Vorgang am Rande einer öffentlichen Straße; jedoch ist andererseits zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte in einem geschlossenen Personenkraftwagen befand, als er die Tat beging.

Der Revision war nach alledem stattzugeben.

Hérchner

GroßDr. Augustin
KrummeEngels

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