Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Sexualstraftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 199/54
Datum
06.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen erschwerter Unzucht und sexueller Straftaten nach §§ 175a, 176 StGB ein. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidend waren unzureichende Feststellungen zur Alterskenntnis des Täters sowie zu den Voraussetzungen des § 175a Nr. 3 StGB. In anderen Punkten blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert hinreichende Feststellungen darüber, dass der Täter die betroffenen Kinder als unter 14 Jahre alt erkannt oder zumindest in Kenntnis ihres Alters gehandelt hat.

2

Die Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Alters ist nicht ohne besondere Feststellungen zu vermuten; äußere Erscheinung und Wahrnehmbarkeit des Alters müssen vom Tatrichter dargelegt werden.

3

§ 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der verführte Jugendliche geschlechtliche Wollustempfindungen selbst hat oder der Täter sie bewusst bei ihm hervorrufen will; hierfür sind konkrete Feststellungen erforderlich.

4

Bei der Abgrenzung unzüchtiger Handlungen hat der Tatrichter zu prüfen, ob sinnliche Zudringlichkeiten bloss den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben oder eine wollüstige Absicht des Täters vorliegt; fehlt diese Prüfung, sind die Feststellungen lückenhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 21. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Adolf ██████ aus ██, geboren am ███ in ██, wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 21. Januar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, und zwar

1.) in vollem Umfange, soweit der Angeklagte im Falle █████ wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und soweit er im Falle █████ wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist;

2.) im Übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist „wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB und wegen zweier Versuche des gleichen Verbrechens, davon in einem Falle in Tateinheit mit dem Versuche des Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis“ verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Die von der Revision – nur im Falle ██████ erhobenen Einzelbeanstandungen sind allerdings unbegründet.

Denn das angefochtene Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, aus welchem Grunde es in diesem Falle nicht zu einer länger andauernden, „intensiven“ Berührung gekommen ist; in diesem Zusammenhange wird festgestellt, dass lediglich das „Dazwischentreten einer dritten Person“ den Angeklagten an seinem Vorhaben gehindert habe, „den Geschlechtsteil des Wilhelm ██████ längere Zeit anzufassen und damit eine Handlung zu begehen, die sich auch objektiv als unzüchtige Handlung darstellt“.

Der Tatrichter hat mithin nicht – wie die Revision meint – übersehen, dass es auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben. Auch zur Frage der „wollüstigen Absicht“ des Beschwerdeführers reichen die Urteilsfeststellungen bei der Sachlage des Falles █████ aus.

2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch hinsichtlich der Fälle ██████ und ██████████ folgendes zu berücksichtigen:

a) Die Anwendung der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite unzulänglich sind, soweit sie die Kenntnis vom Alter der beiden Knaben betreffen. Dass sich der Angeklagte dessen bewusst gewesen sei, Kinder im Alter von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben, hat die Strafkammer völlig unerörtert gelassen. Auch dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe kann nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass sich dem Beschwerdeführer diese Erkenntnis aufgedrängt hätte. Beide Knaben waren zur Tatzeit 12 Jahre alt; Jürgen ██ stand sogar kurz vor Vollendung dieses Lebensjahres. Über die körperliche Entwicklung, den äußeren Eindruck dieser Kinder wird im Urteil nichts gesagt. Es kann daher die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Angeklagte die Knaben für älter gehalten oder dass er sich insoweit überhaupt keine Gedanken gemacht hat. Im letzteren Falle wäre die Annahme bedingten Vorsatzes noch nicht ohne Weiteres gerechtfertigt (vgl. BGH in 4 StR 440/52 vom 27.11.1952). Schon wegen dieses Mangels konnte das angefochtene Urteil in den Fällen ██████████ und █████████ keinen Bestand haben.

b) Aber auch die Annahme der (tateinheitlichen) Verstöße gegen die Bestimmung des § 175a Nr. 3 StGB wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Im Falle █████████ hätte näher dargelegt werden müssen, ob der Junge sich seines unzüchtigen Verhaltens bewusst geworden ist. Darauf kommt es zwar für die Anwendung des § 176 Nr. 3 und des § 175 StGB nicht an, wohl aber für die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB. Diese Vorschrift erfordert, dass der verführte Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Wollustempfindungen entweder selbst hat oder sie bewusst bei dem Verführer hervorrufen will.

Weiterhin fehlt es im Falle ██████████ noch an einer Erörterung darüber, ob das Kind dem Verhalten des Angeklagten zunächst innerlich widerstrebte. Falls es von Anfang an und ohne Einflußnahme des Beschwerdeführers von sich aus mit dem unzüchtigen Tun einverstanden war und dies auch wünschte, würde nämlich eine Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB entfallen.

Im Übrigen muss der Angeklagte – auch im Falle ███ – entsprechende Vorstellungen gehabt haben.

In Bezug auf den Jugendlichen ███ ergeben sich nach dem Urteilszusammenhang insoweit keine rechtlichen Bedenken. In diesem Falle war daher lediglich der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Strafhöhe durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mitbeeinflusst worden ist.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (1)