Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Erpressung, gemeinschaftlicher Betrug und weitere Vermögensdelikte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 472/51
Datum
27.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Erpressung, gemeinschaftlichen Betrugs, Meineids, Unterschlagung und Anstiftung zum einfachen Bankrott zu drei Jahren Gefängnis verurteilt; die Revision wurde verworfen. Zentrale Fragen betrafen die Drohung zur Erzwingung von Gesellschaftsverträgen, die Vorsatzform hinsichtlich der Rechtswidrigkeit erstrebter Vermögensvorteile und Täuschung gegenüber Kreditinstituten. Das Gericht bestätigte die Feststellungen und sah in den vorgetragenen Angriffen keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erpressung setzt voraus, dass der Täter durch die Androhung eines zur Beeinträchtigung der Willensfreiheit geeigneten Übels den Opferwillen bestimmt, um einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen.

2

Für die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils genügt bedingter Vorsatz, wenn der Täter bewusst in Kauf nimmt, dass ein Anspruch nicht oder nur teilweise besteht.

3

Betrug durch Zusicherung der zweckgebundenen Verwendung von Kreditmitteln liegt vor, wenn der Täter den Kreditgeber durch falsche oder irreführende Angaben zur Gewährung bestimmt und der Kredit nicht wie zugesichert verwendet wird.

4

Die Auslegung und Bedeutung von in Geschäftsverkehr verwendeten Begriffen (z. B. "Manipulationskosten") kann Gegenstand der richterlichen Beweiswürdigung sein; hierfür ist in der Regel kein Sachverständigengutachten erforderlich.

5

Im Revisionsverfahren sind reine Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung unbeachtlich; eine ausführliche Darlegung jeder Einzelfeststellung ist nicht stets nach § 267 Abs. 1 StPO erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Oskar ███ aus ████ bei ███, geboren am █████ 1904 in ████, wegen gem. Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. März 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erpressung in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen, wegen Meineides, wegen Unterschlagung und wegen Anstiftung zum einfachen Bankrott zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

1. Am 18. April 1939 errichteten Frau ████, die Ehefrau des jüdischen Nahrungsmittelchemikers Dr. Max ███████ in ██, und der Angeklagte die „Gesellschaft für Sterilisation mit beschränkter Haftung“ zur Fortführung des von Frau █████ unter diesem Namen betriebenen Fabrikations- und Handelsgeschäfts.

Das Stammkapital der Gesellschaft sollte 50.000 RM betragen, der Angeklagte hiervon 25.500 RM, Frau ██████ 24.500 RM übernehmen. Frau █████ brachte unter Anrechnung auf ihre Stammeinlage ihr bisheriges Unternehmen ein, das einen Steuerwert von 333.972 RM besaß und jährlich bis zu 100.000 RM Gewinn abwarf.

Das Wirtschaftsministerium wollte jedoch nur einem Vertrag zustimmen, in dem der Angeklagte 75 % und die Tochter der Frau ████████, Gerda ██████, 25 % des Gesellschaftskapitals übernahmen. Frau █████ war zu einer solchen Regelung nicht bereit.

Dennoch ließ der Angeklagte durch den Notar Dr. ████████ einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag aufsetzen, nach dem er 37.500 RM und Gerda ██████ 12.500 RM des Kapitals übernehmen sollten. Am 12. September 1939 richtete der Angeklagte an den Bevollmächtigten der Frau █████, ████████, einen Brief, in dem er von Frau █████ verlangte, dass sie bis Dienstag den Vertrag bei dem Notar unterzeichne, mit der Androhung, er „werde nach Ablauf des Dienstags der Gestapo davon Mitteilung machen“.

Frau █████ erschien jedoch nicht bei dem Notar. Daraufhin ließ der Angeklagte, der seit dem Jahre 1927 der NSDAP angehörte und außerdem SS-Führer war, Frau █████ durch einen Beamten der Gestapo vorladen und ihr erklären: „Wir geben Ihnen 24 Stunden Zeit, entweder Ihren Mann oder den Betrieb.“

Nunmehr unterzeichnete Frau █████ den vom Notar entworfenen Gesellschaftsvertrag.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nach § 253 StGB a. F., die die Strafkammer mit Recht gemäß § 2a StGB angewandt hat.

Dass der Angeklagte Frau █████ durch die Ankündigung eines Übels, das zur Beeinträchtigung ihrer Willensfreiheit geeignet war, mithin durch eine Drohung, zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 15. September 1939 bestimmt hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Das Urteil ergibt ferner, dass der Angeklagte hierbei mit dem Willen handelte, das Vermögen der Frau █████ auszuscheiden und sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Schaden der Frau █████ bestand darin, dass sie ihr Unternehmen im Werte von über 230.000 RM fast ohne Gegenleistung zu drei Vierteln aufgab, der Vorteil des Angeklagten in dem Erwerb dieses Wertes zu einem geringfügigen Betrag.

Dieser von dem Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil war rechtswidrig; denn er hatte keinen rechtlich begründeten Anspruch auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages, der ihm diesen Vermögenszuwachs brachte. Dessen war er sich, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, auch bewusst. Damit ist der äußere und der innere Tatbestand des § 253 StGB a. F. gegeben.

Die Revision wendet sich gegen die Annahme, dass der Angeklagte den Abschluss des Gesellschaftsvertrages als einen rechtswidrigen Vermögensvorteil angesehen hat.

Die Strafkammer ist jedoch hiervon überzeugt. Sie gibt zwar keine nähere Begründung hierfür. Das ist jedoch nach § 267 Abs. 1 StPO nicht erforderlich.

Die Revision beanstandet sodann die Anwendung der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65). Sie meint, „die Gleichheit aller vor dem Gesetz“ im Sinne dieser Verordnung könne heute schon deshalb nicht mehr als vorliegend angesehen werden, weil die Verordnung nur für die britische Zone, nicht aber für die ganze Westzone gelte. Sie will damit offenbaren sagen, die Gerechtigkeit könne eine nachträgliche Bestrafung nur fordern, wenn die Möglichkeit hierzu im gesamten Bundesgebiet vorhanden sei. Das ist aber auch der Fall; denn in allen Ländern der Bundesrepublik gelten Bestimmungen, die der VO vom 23. Mai 1947 entsprechen.

Schon aus diesem Grunde geht der Angriff der Revision fehl. Auch sonst lässt die Anwendung der VO vom 23. Mai 1947 keinen Rechtsirrtum erkennen.

2. Im zweiten Fall hat der Angeklagte durch die Androhung eines verkehrswidrigen Übels Frau ██████ zur Anerkennung von ihm erhobener Ansprüche und zum Verzicht auf Gegenforderungen bestimmt und damit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt.

Die Revision zieht in Zweifel, ob die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bewusst gewesen sei. Hierzu enthält das Urteil folgendes: „Der Angeklagte wollte seine Ansprüche gegen Frau ██████ in voller Höhe durchsetzen, obwohl ihre Höhe zweifelhaft war und Frau ██████ ihnen berechtigte Gegenansprüche entgegenzustellen hatte. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Angeklagte das nicht erkannt hat. Jedenfalls setzte er sich bewusst darüber hinweg, wenn er die Einzelaufstellung im Schriftsatz der Rechtsanwälte █████████ und ████████ nicht einmal oberflächlich prüfte, wobei ihm die jedenfalls teilweise Berechtigung der Einwendungen ohne weiteres in die Augen gefallen wäre. Stattdessen drohte er damit, beim Reichswirtschaftsministerium die endgültige Arisierung zu beantragen und den Fall █████ vor der Öffentlichkeit schonungslos aufzurollen; in welcher Richtung dies geschehen könne, werde Frau ██████ ja wissen.“

Danach ist es zwar nicht sicher, dass der Angeklagte wirklich erkannt hat, dass ihm gegen Frau ██████ eine Forderung überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren als dem geltend gemachten Betrage zustand. Die Ausführungen der Strafkammer ergeben jedoch als deren Überzeugung, dass es dem Angeklagten völlig gleichgültig gewesen ist, ob seine Forderung begründet war oder nicht, und dass er Frau ██████ zu dem abgenötigten Verhalten auf alle Fälle hat bestimmen wollen.

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist deshalb mindestens bedingter Vorsatz gegeben. Das genügt (RGSt 68, 247).

3. Auch gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der ███████████ bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ██████████ bestimmten die ███████████-Bank zur Gewährung mehrerer Darlehen im Gesamtbetrage von 205.000 DM an die „████████████“ GmbH. durch die Zusicherung, dass sie hierfür Steg-Waren kaufen und der Bank zur Sicherheit übergeben würden. In Wirklichkeit verwandten sie, wie von Anfang an beabsichtigt, nur einen Teil der Darlehen zu dem vereinbarten Zweck. Infolgedessen erhielt die Bank auch nicht die erwarteten Sicherheiten und erlitt einen Schaden von 130.000 DM.

Die Revision bekämpft die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit ██████████ der ███████████-Bank vorgespiegelt, dass sie die Darlehen zum vollen Betrage zum Ankauf von Steg-Waren verwenden wollten.

In dieser Hinsicht ist von Bedeutung der erste schriftliche Kreditantrag vom 27. Juli 1948, in dem es heißt: „Der Kredit selbst soll ausschließlich zum Ankauf von Rohmaterialien aus den Beständen der Steg einschließlich der erforderlichen Manipulationskosten dienen.“ Der Sachbearbeiter der ███████████-Bank, ██████, war sich über die Bedeutung des Wortes „Manipulationskosten“ nicht klar. Er verstand hierunter geringfügige Transportkosten. Er wollte jedoch ein Darlehen nur gewähren, wenn es in voller Höhe zum Wareneinkauf verwendet würde.

Das Urteil stellt denn fest: „Dem Angeklagten ██████████ war klar, dass der Zeuge ████ als Vertreter der ███████████ auf Grund seiner Besprechungen mit ihm als abgemacht ansah, dass das von der ███████████-Bank hergegebene Geld in voller Höhe zum Wareneinkauf benutzt werde.“

Daraus ergibt sich aber, dass der Angeklagte die ███████████-Bank zur Darlehensgewährung durch die Zusicherung bestimmt hat, die Gelder ausschließlich zum Wareneinkauf zu verwenden.

Die Revision meint, die Feststellung, ██████ sei die Bedeutung des Wortes „Manipulationskosten“ nicht klar gewesen, verstoße gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Das ist unzutreffend. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem ein Bankangestellter den richtigen Sinn dieses Wortes kennen muss.

Ebenso geht der Angriff der Revision fehl, die Strafkammer hätte die wiedergegebene Feststellung nur auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen treffen dürfen. Denn ein Sachverständiger kann sich nur darüber äußern, was man allgemein im Geschäftsleben unter „Manipulationskosten“ versteht, nicht aber darüber, was ██████ hierunter verstanden hat. Das ist allein eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung, für die es keiner besonderen Sachkunde bedarf.

Im Übrigen ist entscheidend, dass nach dem Schreiben vom 27. Juli 1948 Einigkeit zwischen den Vertragsschließenden über den Verwendungszweck des Darlehens erzielt worden ist.

Was die Revision außerdem noch vorbringt, um eine Täuschung der ███████████-Bank durch den Angeklagten zu verneinen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für das Revisionsverfahren unbeachtlich.

Auch die übrigen Merkmale des Betruges hat die Strafkammer sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei festgestellt.

4. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Landessparkasse in ███ lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision vermag hiergegen nichts vorzubringen.

Das gilt auch von der Verurteilung wegen Anstiftung zum einfachen Bankrott nach § 240 Nr. 3 KO.

Wegen Meineides ist der Angeklagte verurteilt, weil er vor Gericht unter Eid wahrheitswidrig ausgesagt hat, er habe mit der ███████████-Bank ausdrücklich abgesprochen, dass ein Teil der Kredite für Betriebszwecke verwendet werden dürfe.

Nach den Ausführungen zu 3. bestehen auch gegen diesen Schuldspruch keine Bedenken.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung bekämpft die Revision nur mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum.

Zu einer weiteren Anrechnung der Untersuchungshaft hat der Senat keinen Anlass gesehen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeWerner
Dr. KirchnerDr. Sauer
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