Revision wegen Unklarheit beim bedingten Vorsatz in Unzucht‑Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 689/52
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals in seine Vorstellung aufgenommen und die Tat trotz dieses Wissens gewollt hat.
Allein das Bewusstsein, dass das Opfer jugendlich oder kindlich erscheint, genügt nicht für bedingten Vorsatz, wenn nicht erkennbar ist, dass der Täter mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Opfer sei unter der Schutzaltersgrenze.
Bei unklaren oder widersprüchlichen Feststellungen zur inneren Tatseite ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der äußere Tatbestand einer Unzuchtshandlung gegen ein Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist gegeben, wenn das Opfer zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt war und sexuelle Berührungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 23. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kältemaschinentechniker Eugen ████ aus ███ ██, ████ dort geboren am ███ █████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 23. Juli 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn eines Sittlichkeitsverbrechens schuldig gesprochen hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
Der Angeklagte hat am 2. April 1950 die damals etwa 13½-jährige Marianne ████ █████ dem Kleid an den Brüsten angefasst, sie geküsst und versucht, ihre nackte Brust zu berühren. Außerdem hat er die Hand des sich sträubenden Mädchens zu seinem Hosenschlitz geführt, so dass es seinen Geschlechtsteil über der Hose fühlte.
Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer als vollendetes Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte die Handlungen aus Geschlechtslust vorgenommen hat. Weiter vertritt sie zur inneren Tatseite die Auffassung, es sei ohne Belang, ob der Angeklagte über das Alter des Mädchens Erwägungen angestellt und ob er das Bewusstsein gehabt habe, es handle sich um ein Kind unter 14 Jahren. Es genüge, dass der Angeklagte die Tat gewollt habe, einerlei, welches Alter das Kind gehabt habe.
Soweit der äußere Tatbestand eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommt, kann die Entscheidung nicht beanstandet werden. Das Kind war zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt. Der Angeklagte hat durch sein Tun das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt.
Dagegen bestehen Bedenken gegen die Darlegungen zum inneren Tatbestand. Die willentliche Absicht des Beschwerdeführers ist zutreffend bejaht. Rechtsirrtümlich sind aber die Ausführungen des Urteils, die sich mit seiner Kenntnis vom Alter des verletzten Mädchens befassen. Sie enthalten keine einwandfreie Feststellung, dass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dieser erfordert, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Kind sei noch nicht 14 Jahre alt, gerechnet und sich trotzdem zur Tat entschlossen hat. Er muss also den Gedanken an ein Alter unter 14 Jahren in seine Vorstellung aufgenommen und die Tat auch für diesen Fall gewollt haben.
Diesem Erfordernis entsprechen die vom Landgericht für erwiesen erachteten Tatsachen nicht. Es ist nur festgestellt, dass der Angeklagte gewusst hat, es handle sich um ein recht jugendliches, noch kindliches Mädchen. Bei dessen äußerem Erscheinungsbild habe der Beschwerdeführer keine Veranlassung genommen, sich über das Alter des Kindes überhaupt Gedanken zu machen. Es sei ihm schlechthin auf die Befriedigung seiner Sinneslust angekommen, gleichgültig, ob das Mädchen das 14. Lebensjahr erreicht gehabt habe.
Diese Fassung ist unklar und rechtfertigt die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht, den der Erstrichter – wenngleich ohne ausdrückliche Stellungnahme – angenommen hat. Denn ohne dass sich der Beschwerdeführer über das Alter des Kindes Gedanken gemacht hatte, könnte er die Tat nicht für den Fall gewollt haben, dass es noch keine 14 Jahre alt sei. Es würde dann an seinem Bewusstsein der Möglichkeit des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals fehlen.
Die gegenteilige Meinung der Strafkammer ist zwar vom Reichsgericht gelegentlich vertreten worden (RGSt 75, 127; RG, HRR 1928 Nr. 791). Sie widerspricht aber den von Rechtslehre und Rechtsprechung zum Begriff des bedingten Vorsatzes entwickelten Grundsätzen (vgl. RG HRR 1934, 611; 1942, 742). Auch der Bundesgerichtshof ist ihr nicht gefolgt (vgl. Urteil des 4. Strafsenats vom 27. November 1952 – 4 StR 440/52).
Die von der Strafkammer gewählte Ausdrucksweise könnte allerdings auch so gemeint sein, dass der Angeklagte die Tat auch für den Fall gewollt und ausgeführt hat, dass das Mädchen das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte. Der Hinweis auf die äußere, noch recht kindliche Erscheinung des verletzten Mädchens könnte für diese Auffassung sprechen. Das würde aber dann nicht bedeuten, dass der Angeklagte sich überhaupt keine Gedanken gemacht, sondern mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Kind könne unter der Grenze des Schutzalters stehen. In diesem Falle lagen Bedenken gegen die Bejahung des bedingten Vorsatzes nicht vor.
Wegen der bestehenden Unklarheit konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
| Busch | Krauss | Baldus | |||
| Koeniger | Maass |