Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Unzucht mit Kind aufgehoben, neue Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 147/53
Datum
05.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Unzucht mit Kindern und Beleidigung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Unzucht an der 13‑jährigen Klägerin auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Verurteilung wegen Beleidigung bleibt bestehen. Entscheidungsfehler liegen in Verfahrensmängeln bei Beweisanträgen und in rechtlicher Fehlbeurteilung von Vorsatz und Zurechnungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Heranziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Opfers ist nur dann geboten, wenn neben dem Alter des Kindes besondere Umstände die fachliche Begutachtung erforderlich machen.

2

Wird beantragt, einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, ob konkrete Alkoholmengen eine Volltrunkenheit herbeigeführt haben, hat das Gericht in den Urteilsgründen substantiiert auf diese Behauptung einzugehen; eine pauschale Verweisung auf eigene Schlüsse aus Zeugenaussagen genügt nicht.

3

Bedingter Vorsatz bezüglich des Alters eines Opfers setzt voraus, dass der Täter sich die Möglichkeit, das Opfer sei noch nicht 14 Jahre alt, tatsächlich vorgestellt hat; bloßes 'nach den Umständen hätte er es wissen müssen' rechtfertigt nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

4

Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB ist nicht allein auf den äußeren Eindruck des Betrunkenheitsgrades abzustellen; auch planmäßiges oder scheinbar zweckmäßiges Verhalten schließt eine rauschbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht aus, sodass das Gericht die Wirkung des Alkohols auf das Hemmungsvermögen zu prüfen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 11. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ███ ██ aus ██████, geboren am ███████ 1921 in ████, z. Zt. in Strafhaft in anderer Sache, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, ██████████████ Landgerichtsrat als Vertreter Justizangestellter als ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Falle Christa █████ verurteilt ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern, begangen an der 13 Jahre alten Christa █████, und wegen eines Vergehens der Beleidigung der 14 Jahre alten Renate ███ █████ verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Falle Christa ██████ begründet.

Die Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zum Nachteil der Renate ████████ ist frei von Rechtsirrtum. Die Revision bringt hiergegen auch nichts, insbesondere keine Verfahrensrüge, vor.

Dagegen kann die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an der Christa ██ ███ nicht bestehen bleiben. Hier greift sowohl die Verfahrens- wie die Sachbeschwerde durch.

Die Verfassungsrügen:

1.) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, über die Glaubwürdigkeit des Kindes einen Fachpsychologen als Sachverständigen zu hören, zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht schon deshalb, weil das Mädchen zur Zeit der Tat im Alter der beginnenden Geschlechtsreife stand, zur Heranziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen verpflichtet. Die Pflicht hierzu hatte vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 3, 52 ff.) nur bestanden, wenn der Sachverhalt außer dem Alter des Kindes Besonderheiten aufgewiesen hätte, die die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen als geboten erscheinen ließen.

Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen zusammen mit dem Kinde unter einer Kornstiege liegend von den Polizeibeamten ██ ███ ███ ██ in einem Zustand angetroffen worden, der ihn allein schon auf das stärkste belasten musste. Bei dieser Sachlage und der wenig glaubwürdigen Art und Weise, wie der Angeklagte sich verteidigt hat, durfte die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag auf Zuziehung eines Fachpsychologen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde ablehnen.

2.) Nicht unzweifelhaft ist dagegen, ob die Strafkammer auch den weiteren Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, den Lehrer der Christa über die allgemeine Glaubwürdigkeit des Mädchens zu hören, mit Recht abgelehnt hat. Der Lehrer ist ersichtlich nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge benannt worden. Seine Vernehmung konnte daher von der Strafkammer dann nicht, wie geschehen, als überflüssig abgelehnt werden, wenn der Antrag als Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO aufzufassen war; denn dann lag in der Ablehnung eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung der Aussage des Zeugen. War dagegen der Antrag, weil ihm nach dem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung keine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde lag, nur als eine Anregung an das Gericht anzusehen, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Christa von Amts wegen auch durch Vernehmung ihres Lehrers über ihr allgemeines Betragen in der Schule zu klären, so durfte die Strafkammer den Antrag mit der gegebenen Begründung ablehnen.

Ob hiernach schon die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO zur Aufhebung des Urteils führen müsste, kann jedoch auf sich beruhen, da jedenfalls die folgende Verfahrensrüge durchgreift.

3.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in seinem Schlussvortrag vorgetragen: "█ hat am 28.7.1952 mindestens 22 Schnäpse und 15 Glas Bier getrunken und fast gar nichts gegessen. Es wird behauptet, dass er sich im Zustande der Volltrunkenheit gem. § 330a StGB befunden hat. Es wird der Eventualantrag gestellt, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass die genannten Alkoholmengen den Angeklagten in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt haben."

Diesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen wie folgt abgelehnt: "Dem Eventualbeweisantrag des Angeklagten, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass die vom Angeklagten genossenen Mengen von Alkohol diesen in einen Zustand der Volltrunkenheit versetzt hatten, war nicht zu entsprechen. Das Gericht kann aus den Bekundungen der Zeugen ███████, ████ und ███ selbst die notwendigen Schlüsse ziehen. Eines Sachverständigen bedarf es hierzu nicht."

Mit dieser Begründung konnte der Hilfsbeweisantrag nicht abgelehnt werden. Nach dem Antrag sollte sich der Sachverständige nicht darüber äußern, ob und welche Schlüsse aus den Bekundungen des Gastwirts ███████ und der Polizeibeamten ████ und ███ auf eine etwaige Angetrunkenheit des Angeklagten zu ziehen waren; sondern der Sachverständige sollte dazu gehört werden, dass "die genannten Alkoholmengen" — 22 Schnäpse und 15 Glas Bier — den Angeklagten volltrunken gemacht haben. Auf diese Beweisbehauptung geht die Strafkammer jedoch weder bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags noch sonst in den Urteilsgründen ein. Sie hatte jedoch hierauf eingehen müssen. Denn einmal folgt sie weitgehend der Einlassung des Angeklagten, dass er am Tattage mindestens 22 Schnäpse und 15 Glas Bier getrunken habe, und zum anderen kann nach der Lebenserfahrung der Genuss einer solchen Menge Schnaps und Bier, wie sie der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt zu sich genommen hat, sehr wohl auch bei einem gesunden und an Alkohol gewöhnten Manne eine Bewusstseinstrübung und infolgedessen zumindest eine starke Herabsetzung seines Hemmungsvermögens hervorrufen. Die Strafkammer hat daher den Beweisantrag auf Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen mit unzulänglicher, weil den Antrag nicht erschöpfender, Begründung abgelehnt. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil, wie nicht näher auszuführen ist, beruhen.

II. Auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält die Verurteilung im Falle Christa ██████ nicht stand.

1.) Schon die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte um das Alter des Kindes gewusst habe, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt: er habe zumindest "den Umständen nach damit rechnen müssen, dass Christa noch nicht 14 Jahre alt war, und sich gleichwohl über die Ungewissheit des Alters bei dem Mädchen hinweggesetzt."

Mit bedingtem Vorsatz hat der Angeklagte jedoch nur dann gehandelt, wenn er sich die Möglichkeit, das Kind sei vielleicht noch nicht 14 Jahre alt, wirklich vorgestellt (und sich dennoch zur Tat entschlossen hat); dass sich der Angeklagte das Alter des Kindes "nach den Umständen" lediglich hätte vorstellen müssen, begründet nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1952 - 4 StR 440/52; NJW 53, 152).

2.) Ferner und vor allem sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) für die Tat rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer führt hierzu zunächst aus: der Angeklagte habe, wie ihm nicht zu widerlegen sei, im Laufe des Tages "zahlreiche Schnäpse und Biere" getrunken; auch werde als wahr unterstellt, dass ihm in der Gastwirtschaft ███████ kein Alkohol mehr ausgeschenkt worden sei. Dann fährt das Urteil fort: "Andererseits aber machte der Angeklagte auf die Zeugen ████, ██████ und ███ keineswegs den Eindruck eines sinnlos Betrunkenen. Nach der Bekundung des Zeugen ████ versuchte der Angeklagte vielmehr, sich betrunken zu stellen, indem er vortäuschte, nicht mehr richtig laufen zu können. Dagegen war, wie der Zeuge bekundet, sein Auge klar und seine Sprache geläufig. Der Angeklagte ist daher für seine Tat voll verantwortlich zu machen."

Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

a) Wenn dem Angeklagten, wie die Strafkammer zu seinen Gunsten als wahr unterstellt, in der Gastwirtschaft ███████, der letzten Wirtschaft, die er unmittelbar vor der Tat aufgesucht hat, kein Alkohol mehr ausgeschenkt worden ist, so spricht dies nach der Lebenserfahrung dafür, dass er hier zumindest den Eindruck eines stark angetrunkenen Mannes gemacht hat. Auf diese für die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit möglicherweise erhebliche Tatsache geht jedoch die Strafkammer überhaupt nicht ein. Insofern ist deshalb ihre Beweisführung offensichtlich lücken- und daher rechtsfehlerhaft (RGSt 77, 161).

b) Die Strafkammer lässt entscheidend sein, dass der Angeklagte auf den Gastwirt ███████ und die beiden Polizeibeamten, die ihn festgenommen haben, keineswegs den Eindruck eines "sinnlos Betrunkenen" gemacht habe. Diese Erwägung gibt der Vermutung Raum, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, nur der sei infolge Alkoholeinwirkung zurechnungsunfähig, der sinnlos oder volltrunken sei und deshalb nicht mehr überlegt und zweckbestimmt handeln könne. Ein planmäßiges Handeln schließt aber die Möglichkeit einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Nach § 51 StGB ist auch zurechnungsunfähig, wer zwar das Unerlaubte seiner Tat einzusehen vermag, aber unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln (RGSt 63, 46; 64, 349; 67, 1493; 73, 121; BGHSt 1, 384). Auch die weiteren Erwägungen, aus denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, erwecken den Verdacht, dass sie nicht von der richtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist und insbesondere nicht nachgeprüft hat, ob und wie sich der Alkohol auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei der Tat ausgewirkt hat.

III. Der bisher festgestellte Sachverhalt, nach dem der Angeklagte vor der Tat zusammen mit dem Kind in mehreren Wirtschaften gewesen ist, gibt Veranlassung, für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:

Sollte die Strafkammer, gegebenenfalls nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen, einen Vollrausch (§ 51 Abs. 1 StGB) bejahen, so wird sie zu beachten haben, dass der § 330a StGB (Volltrunkenheit) im Falle der sog. actio libera in causa in der Form der vorsätzlichen Begehung unanwendbar, der Angeklagte also trotz des seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes gegebenenfalls aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verurteilen ist (RGSt 73, 177, 182; BGHSt 2, 14, 17). Hat der Angeklagte die Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausch (vorsätzlich) verübt, so ist ihm aus demselben Grunde die Berufung auf den § 51 Abs. 2 StGB dann versagt, wenn er sich in den Rausch mit dem (bestimmten oder bedingten) Vorsatz versetzt hat, in diesem Zustand die später ausgeführten unzüchtigen Handlungen an der Christa █████ vorzunehmen (vgl. Urteil des 2. Ferienstrafsenats vom 9. August 1951, 2 StR 264/51).

Sauer Dr. Werner Pr. Moericke

Dr. Ortlieb
Dr. Ludwig

Zitiert (2)