Revision verworfen; Unterbringung nach §42c StGB angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 264/51
- Datum
- 09.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich in den Rausch mit dem bedingten Vorsatz versetzt, eine bestimmte Straftat zu begehen (actio libera in causa), kann sich nicht auf Unzurechnungsfähigkeit wegen Rausches berufen; die Tat ist nach der einschlägigen Strafnorm zu beurteilen.
Zur Verwirklichung des Betrugs (§263 StGB) genügt es, durch schlüssiges Verhalten Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft vorzutäuschen; hierfür ist nicht erforderlich, dass bei den Geschädigten bereits ein Irrtum bestand.
Feststellungen zur Schuldfähigkeit und Verantwortlichkeit zum Zeitpunkt der Tatentscheidung können auf ärztlichen Gutachten, Zeugenaussagen und dem Gesamtverhalten des Täters beruhen; sind diese Feststellungen überzeugend, bedarf es keiner gesonderten Feststellung krankhafter Geistesstörung.
Der bloße Hang zum Alkohol begründet keinen Fortsetzungszusammenhang; ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen einheitlichen, im Voraus gefassten Gesamtvorsatz für mehrere Taten voraus.
Die Unterbringung nach §42c StGB ist zulässig, wenn die begangenen Straftaten in ursächlichem Zusammenhang mit gewohnheitsmäßigem Alkoholmissbrauch stehen und weniger einschneidende Maßnahmen zur Sicherung der Allgemeinheit nicht ausreichen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 9. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten aus ██, geboren am █████ ██████ 1913 in ███, Kreis ████, wegen Lichtfallbetruges,
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Ercuß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Feldhus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Februar 1951 wird verworfen; jedoch wird unter Berichtigung dieses Urteils die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Verbrechen des Betrugs in Tateinheit zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und zu Geldstrafen verurteilt und außerdem angeordnet, dass der Angeklagte nach Strafverbüßung in einer Trinkerheilanstalt unterzubringen ist. Die Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision die Verletzung des Verfahrens- 1. rechts rügt, genügt sie nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich.
Die Sachbeschwerde bemängelt, dass das Landge- 2. richt die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB in allen Fällen für erwiesen erachtet hat. Was die Revision hierzu vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Revisionsrichter nach § 337 StPO verschlossen ist.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in allen Fällen durch sein Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast oder Schargast, also durch schlüssige Handlungen, den Gastwirten und Taxivermietern seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, also nicht nur einen bei den Geschädigten hierüber schon bestehenden Irrtum ausgenutzt. Es ist auch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht es für unerheblich hält, ob der Angeklagte im Verlauf der Zechereien schwer und den Wirtschaften P i HOC erheblich angetrunken oder volltrunken wurde. Denn sind diese Gastwirte um die Zeche in der Höhe, auf welche diese schließlich angewachsen war und von der das Landgericht bei der Strafzumessung ausgeht, jeweils erst in dem Zeitpunkt geschädigt worden, als sie dem Angeklagten auf seine letzte Bestellung Getränke verabfolgten. Der Angeklagte hat aber, wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, die Gastwirtschaften in der Absicht aufgesucht, Zechgelage zu veranstalten und entsprechend hohe Zechschulden zu machen, die er nicht bezahlen konnte. In dieser Absicht hat er dann jeweils zu zechen begonnen mit der mindestens bedingt gewollten Folge, dass er im Verlauf des Gelages in den Zustand erheblicher Antrunkenheit, wenn nicht der Volltrunkenheit – Fall HSC – geriet. Es ist anerkanntes Rechtens, dass der § 330a StGB im Falle der sog. actio libera in causa in der Form vorsätzlicher Begehung unanwendbar und der Täter trotz des seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes aus der Strafvorschrift zu verurteilen ist, die er im Vollrausch verletzt hat – RGSt Bd. 73, S. 177, 182; JW 1936 S. 514 Nr. 17 –. Entsprechend ist ihm bei einem die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausch die Berufung auf den § 51 Abs. 2 StGB versagt, wenn er sich in den Rausch zumindest mit dem bedingten Vorsatz versetzt hat, in diesem Zustand eine bestimmte Straftat auszuführen, und diese Rechtsverletzung dann im Rausch begeht. Da der Angeklagte den Entschluss, in den Gastwirtschaften einzukehren, jeweils in der Absicht gefasst hat, sich zu betrinken ohne zu zahlen, also um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, kommt es daher nur darauf an, ob er in diesem Zeitpunkt, also zu Beginn der Zechereien, für sein Verhalten voll verantwortlich war. Dies hat das angefochtene Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, dass bei dem Angeklagten, als er die Gastwirtschaften aufsuchte, keine Bewusstseinsstörung infolge Alkoholeinwirkung vorgelegen hat, nicht nur auf die Aussage der vernommenen Wirte, sondern auch auf die Bekundungen anderer unbeteiligter Zeugen und auf das Gesamtverhalten des Angeklagten vor und beim Besuch der Wirtschaften. Im Falle HSC hatte der Angeklagte zwar zuvor in zwei Gastwirtschaften in Osnabrück mit Bekannten gezecht. Doch haben auch diese Bekannten als Zeugen ausgesagt, dass der Angeklagte beim Besuch der Wirtschaft HSC bei vollem Verstand war, und hatte der Angeklagte vor der Abfahrt nach Nasbergen in seiner Wohnung das Scheckheft seiner verstorbenen Frau geholt, aus dem er dann seinen vorgefassten Entschluss entsprechend den a) einen wertlosen Scheck über die Zeche in Höhe von 104,85 Mark ausstellte.
In den Fällen A), SC), in denen der Angeklagte die Saxe jeweils von vornherein auch zur Rückfahrt nach Osnabrück gewietet hat, ist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bei Beginn der Hinfahrt ebenfalls nicht (erheblich) angetrunken gewesen.
Ob im Falle VC), bei dem der Angeklagte nach dem Besuch der Wirtschaft möglicherweise im Vollrausch eingekehrt ist, ein Betrug (actio libera in causa) vorliegt, wie das Landgericht annimmt, oder nicht statt des § 263 StGB der § 330a StGB anzuwenden war, weil der Angeklagte nicht von vornherein zum Besuch auch dieser Wirtschaft fest und bestimmt entschlossen gewesen sein mag, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 330a StGB nicht beschwert ist. Zwischen dem Vergehen nach § 330a und dem Betrug zum Nachteil des Gastwirts ein Fortsetzungszusammenhang, wie ihn das Landgericht zwischen den beiden Zechprellereien von seinem Standpunkt aus annehmen konnte, rechtlich ausgeschlossen, weshalb der Angeklagte auch noch wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zur Strafe zu ziehen wäre.
Auf die Strafzumessung hat die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des EC) und des ████ ersichtlich keinen Einfluss gehabt.
Danach ist es entgegen der Meinung der Revision nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht auf Grund des als überzeugend erachteten Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen, soweit es im Urteil wiedergegeben ist, nur für den allgemeinen Geisteszustand des Angeklagten eingeht und sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob beim Angeklagten zur Zeit der Taten eine Bewusstseinsstörung oder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB vorgelegen hat. Das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung bei dem Angeklagten infolge Trunkenheit zur Zeit der maßgeblichen Tatentschlüsse hat das Landgericht, wie ausgeführt, ohne Rechtsirrtum verneint. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche könnte bei dem Angeklagten vorgelegen haben, wenn er gegen Alkohol krankhaft empfindlich oder dem Alkohol krankhaft verfallen war. Beide Möglichkeiten scheiden nach dem Urteilszusammenhang aus. Mit dem ärztlichen Sachverständigen, der bei dem Angeklagten trotz wiederholter und längerer Untersuchung keine durchgreifenden Persönlichkeitsveränderungen feststellen konnte, hält das Landgericht den Angeklagten zwar für einen „chronischen Alkoholiker“, jedoch nicht für einen dem Alkohol krankhaft verfallenen Gewohnheitstrinker, sondern für einen Mann, der gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt, weil er „auf Grund seines labilen Charakters“ der Versuchung, sich zu betrinken, immer von neuem dann erliegt, wenn „der Drang nach Alkohol besonders groß“ wird. Damit hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen.
Auch der weitere Angriff der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Betrugsfällen abgelehnt, geht fehl. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass nur die an demselben Tag verübten Betrügereien zum Nachteil des Gastwirts 2(___) und des Taxifahrers K) sowie die gleichfalls an demselben Tage begangenen Betrügereien zum Nachteil der Gastwirte D und VC) – alle 8 von einem einheitlichen Gesamtvorsatz des Angeklagten umfasst waren und dass die weiteren an verschiedenen Tagen begangenen Betrügereien vom Angeklagten nicht im Voraus geplant gewesen sind. Der Hang des Angeklagten zum Alkoholmissbrauch allein vermag entgegen der Meinung der Revision keinen Fortsetzungszusammenhang zu begründen.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt ist ebenfalls in der Sache nicht zu beanstanden. Diese Sicherungsmaßnahme ist nach § 42c StGB auch dann zulässig, wenn ein gewohnheitsmäßiger Trinker wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wird, das mit seiner Neigung an übermäßigen Alkoholgenuss in ursächlichem Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang liegt hier vor. Der Angeklagte hat die Betrügereien verübt, um seinem Hang nach Alkohol frönen zu können. Wäre er kein Gewohnheitstrinker, hätte er die Betrügereien nicht inszene gesetzt. Auch die weiteren Erfordernisse des § 42c sind gegeben. Das angefochtene Urteil enthält keine ausdrückliche Feststellung dahin, dass die mit dem Vollzug der zweijährigen Zuchthausstrafe verbundene Alkoholentwöhnung voraussichtlich nicht ausreichen wird, den Angeklagten zu bessern. Es stellt auch nicht fest, dass keine anderen weniger einschneidenden Möglichkeiten – etwa Unterbringung bei Angehörigen – bestehen, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Angeklagten zu sichern. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte bereits früher längere Freiheitsstrafen wegen Straftaten, die ebenfalls auf seinen Alkoholhang zurückgehen, verbüßt hat und dass er nach der Strafverbüßung jeweils wieder Alkohol im Übermaß zu sich genommen hat. Dem Urteil ist ferner zu entnehmen, dass die Angehörigen des Angeklagten keinen Einfluss auf ihn haben. Die Voraussetzungen des § 42c StGB sind sonach dargetan.
Eine Berichtigung des Urteils hatte jedoch insoweit zu erfolgen, als dieses lediglich die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet hat. Nach § 42c StGB war die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt auszusprechen. Insoweit konnte der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils jedoch von hier aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden – vgl. Urteil vom 12. Dezember 1950 2 StR 61/50 –.
Baldus Ercuß Ludwig
Die Bundesrichter Dr. Koeniger und Dr. Dotterweich sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.