Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung nach sexuellen Handlungen mit Minderjähriger

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 474/65
Datum
19.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung nach wiederholtem Geschlechtsverkehr mit einer 13–14 Jahre alten Minderjährigen verurteilt; die Revision des Angeklagten wurde vom BGH verworfen. Zentral war, ob bei Fehlen eines Sittlichkeitsdelikts (§§ 176, 182 StGB) die Tat als Ehrverletzung nach § 185 StGB zu bestrafen ist. Der BGH bestätigt, dass geschlechtliche Handlungen die Geschlechtsehre verletzen und damit beleidigend sein können, insbesondere bei Altersdifferenz, Ehebruch und ausbeuterischem Verhalten; Einwilligung des Mädchens und frühere sexuelle Erfahrungen schließen die Ehrverletzung nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sexuelle Handlungen mit einer minderjährigen Person können trotz Nichtvorliegens eines Sittlichkeitsdelikts wegen tätlicher Beleidigung nach § 185 StGB strafbar sein, wenn die Umstände die Verletzung der Geschlechtsehre begründen.

2

Zwischen § 182 StGB (Verführung) und § 185 StGB (Beleidigung) besteht grundsätzlich Gesetzeseinheit; eine gesonderte Verurteilung wegen Beleidigung kommt nur in Betracht, wenn über den bloßen Geschlechtsverkehr hinausgehende ehrverletzende Umstände vorliegen.

3

Die Einwilligung der noch nicht vollreifen oder jungmündigen Person beseitigt nicht notwendigerweise den beleidigenden Charakter geschlechtlicher Handlungen, wenn den Umständen nach die Geschlechtsehre verletzt wird.

4

Vorheriger Geschlechtsverkehr des Opfers mit Dritten schließt die Möglichkeit einer späteren Ehrverletzung durch den Handelnden nicht aus.

5

Bei der Strafzumessung sind besonders ausbeuterische Merkmale (großes Altersgefälle, verheirateter Täter, rein auf Befriedigung gerichtetes Verhalten) als Indizien für das Bewusstsein der Ehrverletzung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Se aus ████, den ███████████████ Wilhelm, geboren ██, wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████ als Verteidiger, ███████████████████ ███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Juli 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die von ihm hiergegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der damals 52 Jahre alte, verheiratete Angeklagte, der vier erwachsene Kinder hat, in der Zeit von Mitte Juli bis Oktober 1964 mit der am █████ 1950 geborenen Luise █████████ mindestens fünfmal geschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass er das Mädchen von Anfang an für 14 Jahre alt hielt und ihr richtiges Alter erst nach ihrem Geburtstag im August 1964 erfuhr. Sie hat daher ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als nachgewiesen erachtet. Auch den Tatbestand der Verführung nach § 182 StGB hat sie nicht als erfüllt angesehen, weil das Mädchen möglicherweise schon mit einem 16 Jahre alten Freund Geschlechtsverkehr gehabt hatte, als es erstmalig mit dem Angeklagten verkehrte. Die Strafkammer hält ihn jedoch der (tätlichen) Beleidigung für schuldig, weil das 13 und 14 Jahre alte Mädchen durch den Geschlechtsverkehr in seiner Geschlechtsehre verletzt worden sei und seine Einwilligung den beleidigenden Charakter dieses Verhaltens nicht beseitigt habe.

In einem solchen Fall wegen Beleidigung zu verurteilen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.

Nach Auffassung beider Gerichte besteht zwar zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 185 StGB Gesetzeseinheit in der Weise, dass die erste Vorschrift als Sondergesetz vorgeht. Jedoch kann die Vornahme unzüchtiger Handlungen als Beleidigung strafbar sein, wenn der Tatbestand des Sittlichkeitsverbrechens nicht vorliegt.

Für die §§ 182 und 185 StGB hat das Reichsgericht grundsätzlich die Möglichkeit von Tateinheit bejaht, weil die erste Bestimmung die geschlechtliche Willensfreiheit und Unberührtheit jugendlicher weiblicher Personen, die zweite dagegen deren Geschlechtsehre schütze, die nicht notwendig durch Duldung des unzüchtigen Angriffs preisgegeben werde (vgl. u.a. RG JW 1936, 262 und DStR 1938, 390). Von diesem Standpunkt aus bestünden keine Bedenken gegen die Ansicht, dass schon allein in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit einem 14 Jahre alten Mädchen eine Ehrverletzung liegen könne, die eine Verurteilung wegen Beleidigung rechtfertige.

Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung jedoch entgegengetreten und hat ausgesprochen, dass zwischen den §§ 182 und 185 StGB grundsätzlich Gesetzeseinheit bestehe und dass Tateinheit nur in Betracht komme, wenn die Umstände eine über die Vornahme des Geschlechtsverkehrs hinausgehende Ehrverletzung ergäben (BGHSt 8, 357). Er geht hierbei im Anschluss an Gallas in ZAkDR 1941, 15 davon aus, dass durch die Verführung stets zugleich die Geschlechtsehre der Verführten verletzt werde und dass, wenn weiter nichts Ehrverletzendes vorfalle, die die Ehrverletzung begründenden Umstände zugleich Wesensmerkmale der Verführung seien. Ob dies so ausnahmslos zutrifft, mag zweifelhaft sein.

Schon die Entscheidung BGHSt 5, 362, die ein Liebesverhältnis zwischen einem 20-jährigen Mann und einem 16-jährigen Mädchen betrifft, weist darauf hin, dass sich Umstände denken ließen, die dem mit Einwilligung eines noch nicht vollreifen Mädchens ausgeführten Geschlechtsverkehr den ehrverletzenden Charakter nähmen. Es kann jedoch dahinstehen. Auch der Bundesgerichtshof hat – insoweit dem Reichsgericht folgend – von jeher, wenn die Anwendbarkeit des § 182 StGB wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit (Bescholtenheit oder höheres Alter des Mädchens) entfiel und die Ehrverletzung allein in dem Geschlechtsverkehr lag, eine Bestrafung wegen tätlicher Beleidigung für zulässig gehalten, und zwar auch noch, nachdem er sich hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der §§ 182 und 185 StGB zueinander auf einen von dem des Reichsgerichts abweichenden Standpunkt gestellt hatte. Hiervon geht insbesondere auch die bereits erwähnte Entscheidung BGHSt 8, 357 aus (vgl. ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 8. Juli 1952 – 1 StR 222/52 –, 27. Oktober 1953 – 1 StR 472/53 –, 6. April 1954 – 5 StR 80/54 –, 17. Dezember 1954 – 1 StR 178/54 –, 13. Oktober 1955 – 1 StR 359/55 –, 10. Januar 1956 – 5 StR 386/55 –, 20. Februar 1959 – 2 StR 18/59 –, 13. Dezember 1960 – 5 StR 355/60 – und 13. März 1962 – 5 StR 39/62 –). Gegen diese Ansicht könnten allerdings ebenfalls Bedenken bestehen. Wenn Gesetzeseinheit angenommen wird, so könnte daraus – vor allem wegen der geringeren Strafdrohung des § 182 StGB – zu folgern sein, dass auch dann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen, die Anwendung des § 185 StGB ausgeschlossen bleibt (vgl. hierzu vor allem Gallas ZAkDR 1941, 15; Dohna DStR 1941, 34 und Welzel, Das Deutsche Strafrecht 8. Aufl. S. 373). Auch auf diese Frage kommt es hier indessen nicht entscheidend an.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Ehrverletzung nicht nur in dem Geschlechtsverkehr an sich, sondern auch darin zu finden ist, dass der Angeklagte dem Mädchen den Verkehr mit ihm als einem verheirateten Mann, also einen Ehebruch, zumutete und dass er als 52-Jähriger ohne wirkliche Zuneigung zu empfinden, nur darauf ausging, wie bei einer Dirne jeweils seinen augenblicklichen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Dass er sich dieser besonderen Ehrverletzung bewusst war, kann nach den Umständen des Falles ebensowenig zweifelhaft sein wie seine Erkenntnis, dass dem Einverständnis des eben erst der Kindheit entwachsenen Mädchens mit dem Geschlechtsverkehr nicht die Bedeutung eines den Tatbestand der tätlichen Beleidigung ausschließenden Verzichts auf die Geschlechtsehre zukommen konnte.

Die Auffassung der Revision, das Mädchen habe in seiner Geschlechtsehre nicht mehr verletzt werden können, weil es bereits mit seinem Freund geschlechtlich verkehrt hatte, ist unrichtig.

Der Schuldspruch ist somit jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

BaldusWillmsMeyer
DotterweichKirchhof
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung nach sexuellen Handlungen mit Minderjähriger — Themis