Revision verworfen: Beleidigung durch ehrverletzende Erzählung gegenüber Kind (§185 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 767/53
- Datum
- 18.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kundgabe einer ehrverletzenden Darstellung gegenüber einem Kind erfüllt den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, wenn dadurch Geringschätzung des Kindes zum Ausdruck gebracht wird.
Eine Beleidigung kann auch einen Dritten mittelbar treffen, sofern die Missachtung des Dritten in den Tatumständen zum Ausdruck kommt und dem Täter bewusst ist.
Die Vertraulichkeit oder das Verbot der Weitergabe der ehrverletzenden Äußerung schließt eine Ehrverletzung nicht aus; auch unter dem Siegel der Verschwiegenheit ist die Kundgabe rechtsrelevant.
Für den Tatbestand der Beleidigung ist das Bewusstsein der Missachtung erforderlich; die Erkenntnis der Ungehörigkeit der Äußerung kann dieses Bewusstsein indizieren.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Erich F ███ aus ██████████, geboren am █████ in ██, wegen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. September 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte erzählte der elfjährigen Antje K. einen unzüchtigen Vorgang, der sich zwischen zwei Kindern zugetragen haben soll, und fügte, als das Mädchen sich darüber entsetzte, hinzu, so etwas täten nur Erwachsene – auch die Eltern der Antje aus Liebe.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung der Eltern und des Kindes verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich, die Sachbeschwerde hingegen unbegründet.
Die Strafkammer führt zutreffend aus, dass die genaue Beschreibung des unzüchtigen Treibens der Kinder die bewusste Kundgebung einer Geringschätzung des arglosen Mädchens im Sinne des § 185 StGB enthalte. In dieser Erzählung hat sie zugleich einen Eingriff in die elterliche Erziehungsbefugnis und damit auch eine Beleidigung der Eltern erblickt. Nun hat zwar der Senat wiederholt ausgesprochen, dass eine gleichzeitige Beleidigung eines anderen als des zunächst Betroffenen rechtlich möglich ist, wenn die Missachtung des Dritten in besonderen Umständen zur Erscheinung gelangt und auch dem Täter bewusst wird (vgl. z. B. JZ 1951, 520; 4 StR 585/51 vom 22. November 1951; 4 StR 457/53 vom 26. November 1953).
Indessen braucht nicht untersucht zu werden, ob das Landgericht Tatumstände einer sogenannten mittelbaren Beleidigung hier ausreichend festgestellt hat. Der Sachverhalt ergibt nämlich, dass der Beschwerdeführer durch seinen schamlosen Hinweis auf die geschlechtlichen Beziehungen der Eltern diese in den Augen ihres Kindes unmittelbar entwürdigt hat. Dass er dem Kinde nachher verbot, den Inhalt der Unterhaltung anderen mitzuteilen, ist rechtlich unerheblich; denn es gilt gleichviel, ob die Ehrverletzung dem Beleidigten selbst oder unter dem Siegel der Verschwiegenheit einem Dritten gegenüber kundgegeben wird (vgl. Olshausen § 185 Anm. 6).
Ob für vertrauliche Mitteilungen im engsten Familienkreise eine Ausnahme zu fordern sei (vgl. dazu RGSt 71, 159), kann hier dahingestellt bleiben. Der Angeklagte war sich auch seines ehrenrührigen Verhaltens gegenüber den Eltern des Mädchens bewusst. Zwar führt das Landgericht nur aus, der Angeklagte habe die Ungehörigkeit seiner Äußerung erkannt; nach dem Urteilszusammenhang meint es aber das Bewusstsein der Missachtung, deren Kundgabe § 185 StGB voraussetzt. Da der Vater des Kindes Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden strafbaren Handlungen, also auch wegen der ihm widerfahrenen Beleidigung, gestellt hat, erweist sich die Rechtsrüge im Ergebnis als unbegründet.
| Hille | Groß | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |